Kosmetik · How-to · 8 Min. Lesezeit
CI-Nummern in der INCI-Liste: Farbstoffe richtig deklarieren
Stand: 4. September 2026
Schnellchecker-Redaktion · für Produktentwicklung
Inhalt
- Woher der Name eines Farbstoffs kommt
- Was Sie brauchen
- Schritt 1: Entscheiden Sie, wo die Farbstoffe stehen
- Schritt 2: Prüfen Sie die Voraussetzung der Palettenschreibweise
- Schritt 3: Prüfen Sie, in welcher Funktion der Stoff im Rezept steht
- Schritt 4: Behandeln Sie Haarfärbemittel getrennt
- Manuell prüfen oder automatisiert?
- Die häufigsten Fehler im Überblick
- Der nächste Schritt
Kurz gesagt
Kosmetische Farbstoffe tragen in der Bestandteilliste meist keinen Stoffnamen, sondern ihre Colour-Index-Nummer — CI 77891 statt Titandioxid. Welcher Name gilt, entscheidet das Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen (Art. 19 Abs. 6 Kosmetik-VO). Farbstoffe dürfen nach den übrigen Bestandteilen stehen; Haarfärbemittel sind davon ausgenommen.
Woher der Name eines Farbstoffs kommt
Die Kosmetik-Verordnung schreibt keine Namen einzeln vor, sondern verweist auf ein Glossar. Art. 19 Abs. 6 verlangt, die Bestandteile „unter Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile gemäß dem Glossar in Artikel 33" abzufassen; existiert keine gemeinsame Bezeichnung, ist „eine Bezeichnung aus einer allgemein anerkannten Nomenklatur zu verwenden".
Für Farbstoffe wird das in Anhang IV sichtbar, der „Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Farbstoffe". Dort heißt die maßgebliche Spalte „Colour-Indexnummer/Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile" — Colour-Index-Nummer und Glossar-Bezeichnung stehen also in derselben Spalte, weil es bei den meisten Einträgen dieselbe Angabe ist.
Nicht jeder Farbstoff hat eine Nummer
Neun Anhang-IV-Einträge (Nr. 145 bis 153) tragen in dieser Spalte keinen fünfstelligen Code, sondern einen Namen — darunter Lactoflavin, Caramel, Capsanthin/Capsorubin, Beetroot red, Anthocyanins, Bromothymol blue, Bromokresol green und Acid red 195; ein Eintrag fasst mehrere Stearate zusammen. Für sie ist dieser Name die gemeinsame Bezeichnung. Auch die Verordnung formuliert vorsichtig: „Dabei muss gegebenenfalls die CI (Colour Index)-Nomenklatur verwendet werden" (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g).
Dieser Leitfaden führt in vier Schritten von der Rezeptur zum fertigen Farbstoffblock.
Was Sie brauchen
Drei Dinge: die Liste der eingesetzten Farbmittel mit ihren Anhang-IV-Einträgen, die Information, ob das Produkt in mehreren Farbnuancen vermarktet wird, und die Angabe, ob einer der Stoffe als Nanomaterial vorliegt. Für Sonnenschutz- und Pflegeprodukte kommt eine vierte Frage dazu: Wozu ist der Stoff im Rezept — dazu Schritt 3.
Schritt 1: Entscheiden Sie, wo die Farbstoffe stehen
Die Bestandteilliste trägt die Überschrift „Ingredients" und führt die Bestandteile „in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Hinzufügung zum kosmetischen Mittel" auf. Ab Konzentrationen unter einem Prozent lockert sich die Ordnung: Diese Bestandteile „können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluss an die mit einer Konzentration von mehr als 1 v. H. aufgeführt werden".
Für Farbstoffe kommt eine Wahlmöglichkeit dazu. Art. 19 Abs. 1 Buchst. g bestimmt: Farbstoffe „außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, können in beliebiger Reihenfolge nach den anderen kosmetischen Bestandteilen aufgeführt werden". Das ist ein Können, kein Müssen: Der bekannte Farbstoffblock am Listenende ist eine Erleichterung, die Sie nutzen dürfen, aber nicht müssen.
Eine mögliche übersichtliche Blockfolge, wenn Sie die Erleichterung nutzen: Bestandteile über einem Prozent in abnehmender Gewichtsreihenfolge, danach Bestandteile unter einem Prozent in freier Reihenfolge, anschließend die separat aufgeführten Farbstoffe als CI-Nummern und — nur bei Farbnuancen-Paletten — die Palettenangabe in eckigen Klammern mit „+/-". Vorgeschrieben ist diese optische Blockstruktur nicht: Die Verordnung erlaubt lediglich, Farbstoffe außer Haarfarbstoffen in beliebiger Reihenfolge nach den übrigen Bestandteilen aufzuführen.
Typischer Fehler
Die Erleichterung halb nutzen. Wer einen Teil der Farbmittel ans Listenende zieht und einen anderen mitten in der Liste stehen lässt, muss für die zurückgebliebenen weiterhin die Gewichtsreihenfolge einhalten — sonst ist die Liste weder nach der Grundregel noch nach der Ausnahme korrekt.
Schritt 2: Prüfen Sie die Voraussetzung der Palettenschreibweise
Die bekannte Zeile [+/- CI 75470, CI 77492, CI 77499] ist eine zweite Erleichterung, und sie hat eine klare Voraussetzung. Art. 19 Abs. 1 Buchst. g erlaubt sie „bei dekorativen Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden": Dann dürfen alle in der Palette verwendeten Farbstoffe aufgeführt werden, „sofern die Worte ‚kann … enthalten' oder das Symbol ‚+/-' hinzugefügt werden".
Diese Voraussetzung ist die eigentliche Nachricht. Die Palettenschreibweise ist kein allgemeines Werkzeug, um sich die produktgenaue Liste zu sparen — sie ist an dekorative Kosmetik in mehreren Nuancen geknüpft. Eine Tagescreme in genau einer Ausführung erfüllt das nicht.
Bis hierhin
Zwei Erleichterungen, zwei getrennte Fragen: Farbstoffe dürfen nach den übrigen Bestandteilen stehen — das gilt für jedes Produkt außer Haarfärbemitteln. Die Palettenschreibweise mit „+/-" kommt obendrauf, aber nur für dekorative Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden.
Schritt 3: Prüfen Sie, in welcher Funktion der Stoff im Rezept steht
Hier liegt die Falle, die auch geübte Formulierer trifft. Manche Stoffe werden regulatorisch für verschiedene Funktionen geführt und stehen in mehreren Anhängen. Vor der Kennzeichnung muss deshalb geklärt sein, in welcher Funktion der Stoff im konkreten Produkt eingesetzt wird — davon hängt ab, unter welcher Bezeichnung er in der Liste erscheint.
Titandioxid ist der Standardfall. Als Farbmittel steht es in Anhang IV unter der laufenden Nummer 143, mit dem Eintrag 77891 in der Glossar-Spalte; im Glossar selbst lautet die Bezeichnung entsprechend CI 77891.
Als UV-Filter steht derselbe Stoff in Anhang VI, der „Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen UV-Filter", unter der laufenden Nummer 27 — dort lautet die gemeinsame Bezeichnung „titanium dioxide", mit einer Höchstkonzentration von 25 Prozent.
| Funktion im Rezept | Fundstelle | Bezeichnung in der Liste |
|---|---|---|
| Farbmittel | Anhang IV Nr. 143 | CI 77891 |
| UV-Filter | Anhang VI Nr. 27 | Titanium Dioxide |
| UV-Filter in Nanoform | Anhang VI Nr. 27a | Titanium Dioxide (nano) |
Die Nanoform bringt die dritte Zeile ins Spiel: „Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Den Namen dieser Bestandteile muss das Wort ‚Nano' in Klammern folgen." Die Groß- und Kleinschreibung im Anhang folgt übrigens keiner Kennzeichnungsvorschrift — maßgeblich ist die Schreibweise des Glossar-Eintrags.
Typischer Fehler
Die Funktion nicht klären, bevor die Liste gesetzt wird. Bei einer getönten Sonnencreme entscheidet die Rolle des Titandioxids im Rezept über die Bezeichnung — und ob es beide Rollen zugleich erfüllt, ist eine Frage an die Sicherheitsbewertung, nicht ans Layout.
Schritt 4: Behandeln Sie Haarfärbemittel getrennt
Farbstoffe zum Färben der Haare sind von den Erleichterungen aus Schritt 1 und 2 ausdrücklich ausgenommen. Sie stehen also nicht im Farbstoffblock am Listenende, sondern in der normalen Gewichtsreihenfolge.
Für ihre Bezeichnung gilt weiterhin die gemeinsame Bezeichnung aus dem Glossar (Art. 19 Abs. 6). Anhang IV bleibt dabei die maßgebliche Referenz: Art. 14 Abs. 2 verbietet Haarfärbemittel, die andere als die in Anhang IV aufgeführten Haarfarbstoffe enthalten oder diese außerhalb der dortigen Bedingungen einsetzen. Zusätzlich sind die stoffbezogenen Beschränkungen der Verordnung zu prüfen, für Haarfarbstoffe insbesondere in Anhang III.
Typischer Fehler
Einen Haarfarbstoff in den Farbstoffblock am Listenende ziehen. Die Erleichterung des Art. 19 Abs. 1 Buchst. g nimmt Farbstoffe „zum Färben von Haar" ausdrücklich aus — für sie bleibt es bei der Gewichtsreihenfolge.
Woher die Namen kommen: Glossar, Anhänge, Aktualisierungen
Art. 33 verpflichtet die Kommission, „ein Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen" zu erstellen und zu aktualisieren, und dabei „die international anerkannten Nomenklaturen einschließlich der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI)" zu berücksichtigen. Wichtig für die Praxis ist der Nachsatz derselben Vorschrift: Das Glossar „stellt keine Liste von Stoffen dar, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln zulässig ist". Es beantwortet die Namensfrage, nicht die Zulässigkeitsfrage.
Die Zulässigkeit steht in Art. 14 und den Anhängen: keine anderen Farbstoffe als in Anhang IV (Abs. 1 Buchst. c), keine anderen Konservierungsstoffe als in Anhang V (Buchst. d), keine anderen UV-Filter als in Anhang VI (Buchst. e) — jeweils nur unter den dort genannten Bedingungen.
Art. 33 regelt auch den Zeitpunkt: Die gemeinsamen Bezeichnungen „werden für die Kennzeichnung … spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung … angewendet".
Aktuelles Glossar ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission vom 16. Juni 2025, den auch die AGES als maßgeblich führt; er hebt den Beschluss (EU) 2022/677 auf. Nach den ausgewerteten Fachmeldungen ist er am 10. Juli 2025 im Amtsblatt erschienen, am 30. Juli 2025 in Kraft getreten und seit dem 30. Juli 2026 anzuwenden; dazwischen lag eine Übergangszeit, in der beide Fassungen genutzt werden konnten.
Zum Nachschlagen
Für die Zuordnung einzelner Stoffe zu Anhang und Bezeichnung ist die Datenbank CosIng der Einstieg. Sie gibt die Anhangs-Zuordnung und die gemeinsame Bezeichnung wieder — die verbindliche Fassung bleibt der Verordnungstext.
Manuell prüfen oder automatisiert?
Für ein Produkt ist der Weg oben überschaubar: Farbmittel sammeln, Anhang-IV-Einträge nachschlagen, über den Block am Ende entscheiden, Palettenfrage klären. Aufwendig wird es bei dekorativer Kosmetik, wo eine Serie schnell zwanzig Nuancen und damit zwanzig Artworks umfasst — mit derselben Palettenzeile, die überall identisch stimmen muss.
Automatisiert mit Schnellchecker
Schnellchecker liest die Bestandteilliste aus dem Druck-PDF und gleicht die erkennbaren Farbstoffangaben mit der Kosmetik-Verordnung ab: ob die genannten CI-Bezeichnungen zu Anhang IV passen, ob eine Palettenangabe strukturell plausibel eingesetzt ist und ob Nanoformen den vorgeschriebenen Zusatz tragen. Die Gewichtsreihenfolge selbst lässt sich am Artwork nicht abschließend prüfen — dafür braucht es die Rezepturdaten, die im Druck-PDF nicht stehen. Das ist eine Ersteinschätzung in wenigen Minuten, mit Fundstelle am Etikett und Rechtsgrundlage je Befund. Sie ersetzt die Sicherheitsbewertung nach der Kosmetik-Verordnung nicht. Was die Prüfung für Kosmetik-Etiketten abdeckt, steht auf der Produktseite.
Die häufigsten Fehler im Überblick
Vor der Druckfreigabe lohnt ein Durchgang entlang dieser Punkte:
- Farbmittel teils im Block am Ende, teils mitten in der Liste — ohne dass die zurückgebliebenen die Gewichtsreihenfolge einhalten
- Chemischen Namen gesetzt, obwohl das Glossar für diesen Farbstoff eine CI-Nummer führt
- Palettenschreibweise verwendet, obwohl das Produkt nur in einer Nuance vermarktet wird
- Nanoform ohne den Zusatz „(nano)" deklariert
- Titandioxid als UV-Filter mit der CI-Nummer bezeichnet — oder umgekehrt
Der nächste Schritt
Nehmen Sie eine Ihrer Bestandteillisten und lesen Sie sie von hinten: Steht jedes Farbmittel dort, wo es nach der gewählten Variante stehen darf, trägt es die Bezeichnung aus dem Glossar, und ist die Palettenzeile — falls vorhanden — durch mehrere Nuancen gedeckt? Wie die Liste insgesamt aufgebaut wird, zeigt der Leitfaden zur INCI-Liste; die Kurzdefinition steht im Lexikon-Eintrag zur CI-Nummer.