Pflichtangaben nach Art. 19
Die EU-Kosmetikverordnung (VO 1223/2009) verlangt unter anderem Name und Anschrift der verantwortlichen Person, Nennfüllmenge, Mindesthaltbarkeit oder PAO-Symbol, besondere Vorsichtsmaßnahmen, die Chargennummer, den Verwendungszweck und die Liste der Bestandteile (INCI). Die Angaben müssen dauerhaft, gut lesbar und sichtbar sein.
Mehr im Lexikon →INCI-Inhaltsstoffliste
Die Bestandteile werden in INCI-Nomenklatur und in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben; Bestandteile unter 1 % dürfen in beliebiger Reihenfolge nach den übrigen stehen. Farbstoffe werden mit CI-Nummer geführt, deklarationspflichtige Duftstoff-Allergene namentlich genannt.
Mehr im Lexikon →Verbotene & beschränkte Stoffe
Anhang II der Kosmetik-VO listet verbotene Stoffe, Anhang III nur beschränkt zulässige (mit Höchstkonzentration, Anwendungsbedingungen und Warnhinweisen). Ein enthaltener Anhang-II-Stoff oder das Überschreiten einer Anhang-III-Grenze ist ein kritischer Befund.
Mehr im Lexikon →PAO & Haltbarkeit
Produkte mit einer Haltbarkeit über 30 Monaten tragen das offene-Tiegel-Symbol (Period After Opening) mit Monatsangabe; kürzer haltbare Produkte benötigen ein Mindesthaltbarkeitsdatum. Fehlt die passende Angabe, ist die Kennzeichnung unvollständig.
Mehr im Lexikon →Verantwortliche Person
Jedes kosmetische Mittel braucht eine in der EU ansässige verantwortliche Person, deren Name und Anschrift auf der Verpackung stehen. Sie stellt die Konformität sicher und hält die Produktinformationsdatei (PIF) bereit.
Mehr im Lexikon →Allergene Duftstoffe & Claims
Deklarationspflichtige Duftstoff-Allergene müssen ab einem Schwellenwert (0,001 % bei leave-on, 0,01 % bei rinse-off) im INCI namentlich genannt werden. Werbeaussagen wie „natürlich", „hypoallergen" oder biozide Auslobungen unterliegen den Common Criteria (VO 655/2013) und müssen belegbar sein.
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