Kosmetik · 8 Min. Lesezeit

INCI-Liste verstehen: Kosmetik-Inhaltsstoffe richtig deklarieren

Aktualisiert: 24. Juni 2026

INCI steht für International Nomenclature of Cosmetic Ingredients — ein einheitliches Bezeichnungssystem für die Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel. Die INCI-Liste ist das Bestandteilverzeichnis auf der Verpackung: Die VO (EG) Nr. 1223/2009 (Art. 19) verlangt, dass die Bestandteile in genau dieser Nomenklatur angegeben werden — und zwar absteigend nach Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Herstellung. So lässt sich ein Produkt unabhängig von Sprache und Land vergleichen und überprüfen.

Wer Kosmetik in der DACH-Region oder im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt, muss die INCI-Angabe vollständig, korrekt geschrieben und in der richtigen Reihenfolge liefern — Fehler hier sind ein häufiger Grund für Beanstandungen. Sie betreffen nicht nur Importeure und Hersteller, sondern auch Eigenmarken im Handel: Verantwortlich ist die in Art. 4 der Verordnung benannte „verantwortliche Person", und das Bestandteilverzeichnis ist Teil der nach Art. 19 verpflichtenden Kennzeichnung. Dieser Beitrag erklärt die Logik der INCI-Liste, die typischen Fallstricke und worauf bei der Artwork-Prüfung zu achten ist. Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Orientierung, kein Rechtsgutachten und keine Rechtsberatung.

Was INCI ist und warum es sie gibt

Die INCI-Nomenklatur ordnet jedem kosmetischen Bestandteil einen einheitlichen, international verständlichen Namen zu. Pflanzliche Bestandteile werden über ihre lateinischen Pflanzennamen bezeichnet (etwa „Butyrospermum Parkii Butter" für Sheabutter), chemisch definierte Stoffe über standardisierte englische Stoffnamen (etwa „Aqua" für Wasser, „Sodium Chloride" für Kochsalz). Diese Konvention ist bewusst sprachneutral angelegt.

Der Sinn dahinter ist Vergleichbarkeit über Ländergrenzen: Ein Allergiker erkennt einen für ihn problematischen Stoff in Wien, Berlin oder Mailand am selben Namen. Behörden, Apotheker:innen und Verbraucher:innen können die Zusammensetzung lesen, ohne jede nationale Handelsbezeichnung zu kennen. Genau deshalb ist die exakte INCI-Schreibweise rechtlich vorgegeben und nicht dem Marketing überlassen.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen: Die INCI ist ein eigenständiges, kosmetikspezifisches System. Ein Stoff kann hier anders heißen als in einem Sicherheitsdatenblatt oder einer Lebensmittel-Zutatenliste — die chemische Identität ist dieselbe, die Bezeichnung folgt aber den INCI-Konventionen. Wer Rezepturen aus anderen Domänen übernimmt, muss die Namen daher konsequent in die INCI-Form übersetzen, statt sie unverändert zu übernehmen.

Reihenfolge nach Gewichtsanteil

Die Bestandteile werden absteigend nach ihrem Gewichtsanteil aufgeführt — gemessen zum Zeitpunkt der Herstellung. Was am meisten enthalten ist, steht vorne; bei den meisten wasserbasierten Produkten ist das „Aqua". Aus der Reihenfolge lässt sich also grob ableiten, welche Stoffe mengenmäßig dominieren und welche nur in Spuren vorkommen.

Eine zentrale Ausnahme ist die 1-%-Regel: Bestandteile mit einem Anteil von unter 1 % dürfen in beliebiger Reihenfolge aufgeführt werden — allerdings erst nach allen Bestandteilen, die mit 1 % oder mehr enthalten sind. Die Grenze trennt also einen geordneten Kopf der Liste von einem ungeordneten Schwanz. Das ist ein häufiger Streitpunkt: Wer einen Wirkstoff im Marketing prominent hervorhebt, er aber unter 1 % liegt und entsprechend weit hinten in der INCI-Liste auftaucht, riskiert den Vorwurf einer irreführenden Auslobung.

Faustregel

Alles vor der „1-%-Schwelle" muss strikt nach Menge geordnet sein. Alles danach darf frei stehen — was aber nicht heißt, dass die Stoffe unwichtig sind. Konservierer, Duftstoffe und Aktivstoffe sitzen oft genau in diesem hinteren Bereich.

Aus der Reihenfolge lässt sich allerdings keine exakte Konzentration ablesen — die INCI nennt keine Prozentwerte, sondern nur die Rangfolge. Zwei Produkte mit identischer Reihenfolge können sich in den tatsächlichen Anteilen erheblich unterscheiden. Die Liste ist also ein Plausibilitäts-, kein Mengen-Nachweis. Genau deshalb ist die korrekte Ordnung so heikel: Sie ist die einzige Information über Mengenverhältnisse, die der Verbraucher überhaupt erhält.

Parfum, Aroma & deklarationspflichtige Duftstoff-Allergene

Duftstoffmischungen dürfen als Sammelbegriff „Parfum" (bzw. „Aroma" bei geschmacksgebenden Bestandteilen, etwa in Lippenpflege) angegeben werden — die genaue Zusammensetzung der Komposition muss nicht offengelegt werden. Damit ist es aber nicht getan: Bestimmte Duftstoff-Allergene müssen ab einer Konzentrationsschwelle zusätzlich namentlich in der INCI-Liste genannt werden.

Die Schwellen liegen bei 0,001 % für Produkte, die auf der Haut verbleiben (leave-on, etwa Cremes), und bei 0,01 % für Produkte, die abgespült werden (rinse-off, etwa Duschgel). Wird die jeweilige Schwelle überschritten, ist der Stoff einzeln zu deklarieren. Die Liste der betroffenen Allergene befindet sich in laufender Erweiterung: Mit der Omnibus-VO (EU) 2023/1545 wurde der Kreis der namentlich anzugebenden Duftstoffe deutlich ausgeweitet, mit gestaffelten Übergangsfristen für das Inverkehrbringen und den Verkauf. Maßgeblich ist daher immer der aktuelle Rechtsstand zum Zeitpunkt der Herstellung — eine feste Zahl anzugeben wäre hier irreführend.

Für die Praxis bedeutet das: Verlasst euch nicht auf eine einmal erstellte „Allergen-Liste", sondern gleicht die Rezeptur regelmäßig mit dem geltenden Anhang III ab. Gerade bei Produkten mit langer Marktpräsenz oder bei Relaunches älterer Etiketten ist die Gefahr groß, dass zwischenzeitlich neu aufgenommene Duftstoffe nicht namentlich deklariert sind. Die gestaffelten Übergangsfristen verschieben nur den Stichtag, ab dem die Pflicht greift — sie heben sie nicht auf.

Farbstoffe & CI-Nummern

Farbstoffe werden über ihre Colour-Index-Nummern (CI-Nummern) angegeben — etwa „CI 77491" für ein rotes Eisenoxid. Diese Nummern sind international standardisiert und ersetzen uneinheitliche Trivialnamen.

Eine Besonderheit gilt für dekorative Kosmetik mit mehreren Farbvarianten (etwa Lippenstifte oder Lidschatten einer Serie): Hier dürfen alle in der Produktreihe verwendeten Farbstoffe gesammelt angegeben werden, eingeleitet durch den Hinweis „kann enthalten" bzw. das Symbol „+/−". Eine solche Angabe sieht typischerweise so aus: „… / +/- CI 77491, CI 77492, CI 77499 …". Damit muss nicht für jede einzelne Farbnuance eine eigene Verpackung bedruckt werden — die Farbstoffliste bleibt aber vollständig nachvollziehbar.

Zu beachten ist außerdem, dass nicht jeder Farbstoff in jeder Produktkategorie zugelassen ist. Die in Anhang IV der VO (EG) Nr. 1223/2009 gelisteten Farbmittel tragen teils Einschränkungen — etwa, dass sie nicht in Produkten verwendet werden dürfen, die mit den Schleimhäuten oder dem Augenbereich in Kontakt kommen. Eine korrekt geschriebene CI-Nummer allein ist also noch kein Beleg dafür, dass der Farbstoff im konkreten Produkt erlaubt ist; entscheidend ist die Kombination aus Stoff, Konzentration und Anwendungsbereich.

Nomenklatur-Quellen: INCI & CosIng

Die korrekten Bezeichnungen stammen nicht aus eigenem Ermessen, sondern aus offiziellen Quellen. Das Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen legt die zulässigen INCI-Namen fest; die CosIng-Datenbank der Europäischen Kommission bündelt die Stoffinformationen inklusive Funktion, Beschränkungen und regulatorischem Status. Wer eine INCI-Liste erstellt oder prüft, sollte jeden Namen gegen diese Referenz abgleichen.

In der Praxis sind Schreibfehler und veraltete Namen eine der häufigsten Fehlerquellen: ein vertauschter Buchstabe, eine falsche Groß-/Kleinschreibung, ein zwischenzeitlich geänderter Stoffname oder eine Trivialbezeichnung statt der gültigen INCI-Form. Solche Abweichungen sind nicht nur kosmetisch — ein nicht eindeutig zuordenbarer Name kann die gesamte Deklaration angreifbar machen.

Worauf bei der Schreibweise zu achten ist

Die INCI ist in der Regel in lateinischen Großbuchstaben gehalten und einheitlich gesetzt; pflanzliche Bestandteile tragen meist eine ergänzende Funktionsangabe (etwa „… Oil", „… Extract", „… Butter"). Botanische Namen sollten exakt der Quelle entsprechen — Gattung und Art dürfen nicht verkürzt oder eingedeutscht werden. Auch die Trennung der Einträge muss eindeutig bleiben: Werden Stoffe durch Komma gereiht, darf kein Eintrag mit dem nächsten verschmelzen. Bei Composite-Rohstoffen (Mischungen, die als ein Handelsprodukt eingekauft werden) sind die einzelnen Bestandteile entsprechend ihrem Anteil in die Gesamtliste einzusortieren — nicht als Block am Ende anzuhängen.

Verbotene und beschränkte Stoffe

Unabhängig von der korrekten Schreibweise gilt: Manche Stoffe dürfen in Kosmetik gar nicht oder nur unter Auflagen verwendet werden. Anhang II der VO (EG) Nr. 1223/2009 listet die verbotenen Stoffe, Anhang III die beschränkten Stoffe samt Höchstkonzentrationen und Anwendungsbedingungen. Taucht ein gelisteter verbotener Stoff in der INCI auf — oder wird eine festgelegte Grenze überschritten —, ist das ein kritischer Befund, der das Inverkehrbringen blockiert. Eine Einordnung der Anhänge findet sich im Lexikon-Eintrag zu Anhang II/III.

Neben Anhang II und III definieren die Anhänge IV bis VI zugelassene Farbstoffe, Konservierungs- und UV-Filter — jeweils mit eigenen Bedingungen. Ein Stoff kann also formal zulässig sein, aber nur in bestimmten Produktkategorien, unterhalb einer Höchstkonzentration oder mit verpflichtendem Warnhinweis. Die INCI-Liste allein verrät das nicht; sie muss gegen den regulatorischen Status des jeweiligen Stoffs gelesen werden. Genau hier entstehen die schwer erkennbaren Befunde, die eine reine Sichtprüfung des Etiketts oft übersieht.

Häufige Fehler

Die folgenden Punkte tauchen bei der Etiketten-Prüfung immer wieder auf:

  • Reihenfolge falsch: Die Bestandteile sind nicht durchgängig nach Gewichtsanteil geordnet, oder die 1-%-Grenze wird missachtet (Stoffe ≥ 1 % stehen hinter Stoffen unter 1 %).
  • Duftstoff-Allergene nicht namentlich: Nur „Parfum" angegeben, obwohl deklarationspflichtige Allergene oberhalb ihrer Schwelle enthalten sind.
  • Widerspruch Schauseite ↔ INCI: Ein Front-Claim wie „ohne Konservierungsstoffe" steht im Widerspruch zur INCI-Liste, in der ein Konservierer auftaucht.
  • Veraltete oder falsche INCI-Schreibweise: Tippfehler, Trivialname statt gültiger INCI-Bezeichnung oder ein zwischenzeitlich geänderter Stoffname.
  • Farbstoffe ohne CI-Nummer: Farbgebende Stoffe sind mit Handels- oder Trivialnamen statt mit der korrekten Colour-Index-Nummer angegeben.

Kosmetik-Artwork vor der Druckfreigabe prüfen

Schnellchecker prüft Kosmetik-Artwork automatisiert auf genau diese Punkte: Vollständigkeit und Reihenfolge der INCI-Liste, die namentliche Angabe deklarationspflichtiger Duftstoff-Allergene sowie die Konsistenz zwischen Front-Claims und INCI. Nach dem Upload des Etiketts erhältst du in wenigen Minuten eine Liste der Befunde — jeweils mit Quellenangabe zur einschlägigen Regel, sodass jede Beanstandung nachvollziehbar und prüfbar bleibt.

Besonders wertvoll ist die Prüfung der Konsistenz zwischen Schauseite und INCI: Werbeaussagen auf der Vorderseite und das Bestandteilverzeichnis auf der Rückseite werden oft von verschiedenen Personen verantwortet und geraten dadurch in Widerspruch. Ein „ohne Silikone"-Claim neben einem Dimethicone in der INCI oder ein „vegan"-Hinweis trotz tierischer Bestandteile ist ein klassischer Anlass für Beanstandungen — und lässt sich vor der Druckfreigabe sichtbar machen.

Das Werkzeug beschleunigt die fachliche Vorprüfung und macht Lücken früh sichtbar, ersetzt aber kein Gutachten und keine rechtliche Bewertung im Einzelfall. Es ist als Assistenz für Fachleute gedacht, die eine fundierte, dokumentierte Entscheidung treffen.

  • INCI-Liste vollständig und absteigend nach Gewichtsanteil (1-%-Regel beachtet)
  • Deklarationspflichtige Duftstoff-Allergene oberhalb der Schwelle namentlich genannt
  • Farbstoffe als CI-Nummern, ggf. als „+/-"-Sammelangabe bei Farbvarianten
  • INCI-Schreibweise gegen Glossar/CosIng abgeglichen (keine veralteten Namen)
  • Keine Stoffe aus Anhang II, Grenzen aus Anhang III eingehalten
  • Front-Claims widerspruchsfrei zur INCI-Liste

Häufige Fragen

  • Was ist die INCI-Liste?

    INCI steht für International Nomenclature of Cosmetic Ingredients — eine einheitliche, internationale Bezeichnung für Kosmetik-Inhaltsstoffe. Die VO 1223/2009 verlangt die Angabe der Bestandteile in dieser Nomenklatur (Art. 19 Abs. 1 lit. g).

  • In welcher Reihenfolge stehen die INCI-Inhaltsstoffe?

    Die Bestandteile werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Herstellung aufgeführt. Bestandteile mit einem Anteil unter 1 % dürfen in beliebiger Reihenfolge nach den übrigen genannt werden.

  • Müssen Duftstoff-Allergene in der INCI genannt werden?

    Ja. Deklarationspflichtige Duftstoff-Allergene sind ab einem Schwellenwert (0,001 % bei leave-on-, 0,01 % bei rinse-off-Produkten) namentlich im Bestandteilverzeichnis anzugeben — zusätzlich zum Sammelbegriff „Parfum"/„Aroma".

  • Was bedeuten die CI-Nummern in der INCI?

    CI steht für Colour Index — eine internationale Nummer zur Kennzeichnung von Farbstoffen. Farbstoffe werden in der INCI mit ihrer CI-Nummer angegeben und dürfen bei dekorativer Kosmetik mit mehreren Farbvarianten gesammelt aufgeführt werden.

  • Wie werden Inhaltsstoffe unter 1 % gelistet?

    Bestandteile mit einem Anteil von weniger als 1 % dürfen ohne strenge Reihenfolge nach den Bestandteilen mit mehr als 1 % aufgeführt werden. Die Grenze ist in der Praxis ein häufiger Streitpunkt bei der Reihenfolge.

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