Pflichtangaben nach LMIV
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (VO 1169/2011) schreibt für vorverpackte Lebensmittel einen festen Satz an Pflichtangaben vor: Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenverzeichnis, hervorgehobene Allergene, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, gegebenenfalls Ursprungsland sowie die Nährwertdeklaration. Alle Angaben müssen gut lesbar sein — die x-Höhe der Schrift muss mindestens 1,2 mm betragen (0,9 mm bei kleinen Verpackungen).
Mehr im Lexikon →Allergenkennzeichnung
Die 14 EU-Hauptallergene (u. a. glutenhaltiges Getreide, Milch, Ei, Soja, Nüsse, Sellerie, Senf) müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, typischerweise durch Fettdruck. Fehlt die Hervorhebung oder das Allergen ganz, ist das einer der häufigsten kritischen Befunde — mit echtem Rückruf- und Haftungsrisiko.
Mehr im Lexikon →Nährwerttabelle
Die verpflichtende Nährwertdeklaration umfasst Brennwert sowie Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz — in genau dieser Reihenfolge und in der Regel bezogen auf 100 g bzw. 100 ml. Häufige Fehler sind eine falsche Reihenfolge, falsche Einheiten oder fehlende Rundungs- und Toleranzregeln.
Mehr im Lexikon →QUID-Mengenkennzeichnung
Wird eine Zutat in der Bezeichnung genannt, optisch hervorgehoben oder bildlich dargestellt, ist ihr Anteil als Prozentwert anzugeben (Quantitative Ingredient Declaration). QUID wird in der Praxis oft vergessen, wenn eine Zutat auf der Schauseite beworben, aber nicht prozentual ausgewiesen wird.
Mehr im Lexikon →Health & Nutrition Claims
Gesundheits- und nährwertbezogene Aussagen sind nur nach der Claims-Verordnung 1924/2006 zulässig — gesundheitsbezogene Angaben nur, wenn sie zugelassen sind, nährwertbezogene nur unter festen Bedingungen. Krankheitsbezogene Aussagen sind bei Lebensmitteln generell unzulässig.
Mehr im Lexikon →Zutatenverzeichnis & MHD
Zutaten werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils gelistet; zusammengesetzte Zutaten und Zusatzstoffe (Klassenname + E-Nummer) sind korrekt aufzuführen. Beim Haltbarkeitsdatum ist zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum und „zu verbrauchen bis" zu unterscheiden — die Formate und die Platzierung sind festgelegt.
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