Lebensmittel

Lebensmittel-Kennzeichnung prüfen

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO 1169/2011) und nationale Sonderregeln bestimmen, welche Angaben verpflichtend auf jede Lebensmittelverpackung gehören und wie sie dargestellt sein müssen.

Schnellchecker prüft Ihr Etikett oder Druck-PDF gegen diese Vorgaben — länderspezifisch in der gesamten EU, mit Quellenangabe je Befund. Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und die häufigsten Fehler.

Die wichtigsten Pflichten im Überblick

Pflichtangaben nach LMIV

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (VO 1169/2011) schreibt für vorverpackte Lebensmittel einen festen Satz an Pflichtangaben vor: Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenverzeichnis, hervorgehobene Allergene, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, gegebenenfalls Ursprungsland sowie die Nährwertdeklaration. Alle Angaben müssen gut lesbar sein — die x-Höhe der Schrift muss mindestens 1,2 mm betragen (0,9 mm bei kleinen Verpackungen).

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Allergenkennzeichnung

Die 14 EU-Hauptallergene (u. a. glutenhaltiges Getreide, Milch, Ei, Soja, Nüsse, Sellerie, Senf) müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, typischerweise durch Fettdruck. Fehlt die Hervorhebung oder das Allergen ganz, ist das einer der häufigsten kritischen Befunde — mit echtem Rückruf- und Haftungsrisiko.

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Nährwerttabelle

Die verpflichtende Nährwertdeklaration umfasst Brennwert sowie Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz — in genau dieser Reihenfolge und in der Regel bezogen auf 100 g bzw. 100 ml. Häufige Fehler sind eine falsche Reihenfolge, falsche Einheiten oder fehlende Rundungs- und Toleranzregeln.

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QUID-Mengenkennzeichnung

Wird eine Zutat in der Bezeichnung genannt, optisch hervorgehoben oder bildlich dargestellt, ist ihr Anteil als Prozentwert anzugeben (Quantitative Ingredient Declaration). QUID wird in der Praxis oft vergessen, wenn eine Zutat auf der Schauseite beworben, aber nicht prozentual ausgewiesen wird.

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Health & Nutrition Claims

Gesundheits- und nährwertbezogene Aussagen sind nur nach der Claims-Verordnung 1924/2006 zulässig — gesundheitsbezogene Angaben nur, wenn sie zugelassen sind, nährwertbezogene nur unter festen Bedingungen. Krankheitsbezogene Aussagen sind bei Lebensmitteln generell unzulässig.

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Zutatenverzeichnis & MHD

Zutaten werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils gelistet; zusammengesetzte Zutaten und Zusatzstoffe (Klassenname + E-Nummer) sind korrekt aufzuführen. Beim Haltbarkeitsdatum ist zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum und „zu verbrauchen bis" zu unterscheiden — die Formate und die Platzierung sind festgelegt.

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Häufige Kennzeichnungsfehler

  • Allergene nicht oder nicht einheitlich hervorgehoben (Art. 21 LMIV).
  • QUID-Prozentangabe fehlt, obwohl eine Zutat beworben oder abgebildet wird.
  • Nährwerttabelle in falscher Reihenfolge oder mit falschen Einheiten.
  • Schriftgröße unter der Mindest-x-Höhe von 1,2 mm.
  • Unzulässiger Health Claim oder verbotener Krankheitsbezug.
  • Fehlende oder irreführende Verkehrsbezeichnung (Markenname ≠ Bezeichnung).

Was Schnellchecker bei Lebensmitteln prüft

  • Pflichtangaben & Vollständigkeit nach LMIV
  • Allergen-Hervorhebung im Zutatenverzeichnis
  • Nährwerttabelle: Aufbau, Reihenfolge, Einheiten
  • QUID-Mengenangaben bei hervorgehobenen Zutaten
  • Health & Nutrition Claims gegen VO 1924/2006
  • Schriftgröße, MHD-Format, nationale Sonderregeln

Häufige Fragen

  • Welche Pflichtangaben verlangt die LMIV?

    Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, hervorgehobene Allergene, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, gegebenenfalls Ursprung sowie die Nährwertdeklaration — alle gut lesbar mit einer x-Höhe ab 1,2 mm.

  • Müssen Allergene fett gedruckt werden?

    Die 14 Hauptallergene müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, sodass sie sich vom Rest abheben — in der Praxis meist durch Fettdruck. Entscheidend ist die klare optische Abgrenzung.

  • Ab wann ist eine Nährwerttabelle Pflicht?

    Für die meisten vorverpackten Lebensmittel ist die Nährwertdeklaration verpflichtend. Es gibt Ausnahmen, etwa für bestimmte unverarbeitete Erzeugnisse oder Kleinstmengen — diese sind in Anhang V der LMIV geregelt.

  • Gilt die LMIV in Österreich und Deutschland gleich?

    Die LMIV gilt EU-weit unmittelbar. Mitgliedstaaten können jedoch ergänzende nationale Regeln vorsehen — etwa der österreichische Lebensmittelcodex oder die deutsche LMIDV. Schnellchecker prüft beide Ebenen je nach Zielmarkt.

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