Lebensmittel · Deep-Dive · 15 Min. Lesezeit

EUDR für Lebensmittelhersteller: was ab 30.12.2026 gilt

Stand: 3. September 2026

Schnellchecker-Redaktion · für QM & Regulatory

Inhalt

Kurz gesagt

Die EU-Entwaldungsverordnung erfasst Lebensmittel und Lebensmittelrohstoffe aus Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme oder Soja, sofern das jeweilige Erzeugnis in Anhang I der Verordnung steht; sie gilt ab dem 30. Dezember 2026, kleine Marktteilnehmer haben bis 30. Juni 2027 Zeit (Art. 38 EUDR i. d. F. der VO (EU) 2025/2650). Sie verlangt Sorgfaltspflichten in der Lieferkette — auf dem Etikett verlangt sie nichts.

Warum viele Fristenangaben zur EUDR falsch sind

Die Verordnung (EU) 2023/1115 ist zweimal verschoben worden. Zuletzt hat die VO (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 den Geltungsbeginn erneut nach hinten gesetzt. Wer heute nach „EUDR Frist" sucht, findet trotzdem noch reihenweise Seiten mit den alten Daten — beim Abruf für diesen Beitrag am 2. September 2026 nannte selbst die deutsche Zoll-Themenseite noch den 30. Dezember 2025.

Für die Planung heißt das: Fristen zur EUDR nur aus der konsolidierten Fassung auf EUR-Lex übernehmen, nicht aus Merkblättern.

Dieser Beitrag klärt vier Fragen in dieser Reihenfolge: Bin ich betroffen? Ab wann? Was muss ich tun? Und was davon landet auf der Verpackung?

Gilt die EUDR für mein Erzeugnis?

Die Verordnung kennt sieben relevante Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz (Art. 2 Nr. 1). Für Lebensmittel sind davon fünf einschlägig — Kautschuk und Holz treffen die Branche eher über Verpackung und Betriebsmittel.

Der Rohstoff allein entscheidet aber nicht. Erfasst sind die Erzeugnisse, die in Anhang I stehen, und Anhang I ist über die Kombinierte Nomenklatur aufgebaut, also über Zolltarifnummern. Die BLE beschreibt das in ihrem Leitfaden so: Anhang I enthält „die Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse gemäß Einstufung in der Kombinierten Nomenklatur". Praktisch heißt das: Ausgangspunkt ist die zolltarifliche Einreihung Ihres Erzeugnisses und dessen Eintrag in Anhang I — nicht allein die Zutatenliste. Bei ex-Positionen kommt es zusätzlich darauf an, woraus das konkrete Produkt hergestellt wurde.

Stand des Produktumfangs

Die Kommission hat am 13. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I angenommen: Er nimmt unter anderem löslichen Kaffee, bestimmte Ölpalmen-Derivate und gefrorene Rinderzungen auf und streicht andere Positionen; für die neu aufgenommenen Erzeugnisse ist eine Anwendung erst ab 30. Dezember 2027 vorgesehen. Zum Redaktionsstand läuft dazu noch das unionsrechtliche Kontrollverfahren von Parlament und Rat. Prüfen Sie vor einer konkreten Produktentscheidung deshalb die dann geltende Fassung von Anhang I.

Entscheidungsbaum: Ist mein Erzeugnis von der EUDR erfasst?Vier Fragen nacheinander. Erstens: Steckt einer der sieben relevanten Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz drin? Wenn nein, ist das Erzeugnis nicht erfasst. Zweitens: Steht sein KN-Code in Anhang I? Wenn nein, nicht erfasst. Drittens: Ist es Verpackungsmaterial der Position HS 4819, das ausschließlich dazu dient, ein anderes Erzeugnis zu stützen, zu schützen oder zu tragen? Wenn ja, nicht erfasst. Viertens: Wurde es vor dem 29. Juni 2023 erzeugt? Wenn ja, nicht erfasst — bei Holz aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt dabei der Vorbehalt aus Artikel 37 Absatz 3. Andernfalls gilt die Verordnung und die eigene Rolle in der Lieferkette ist zu klären.1Steckt einer der sieben Rohstoffe drin?Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, HolzArt. 2 Nr. 1neinnicht erfasst2Steht der KN-Code des Erzeugnissesin Anhang I?Anhang Ineinnicht erfasst3Verpackung (HS 4819), die nur stützt,schützt oder trägt?BLE-Leitfadenjanicht erfasst: Verpackung4Wurde es vor dem 29.06.2023 erzeugt?Bei Holz: Vorbehalt aus Art. 37 Abs. 3Art. 1 Abs. 2janicht erfasst: AltbestandDie Verordnung gilt.Nächster Schritt: die eigene Rolle in der Lieferkette klären.
Betroffenheits-Prüfung nach VO (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 26.12.2025. Frage 3 gibt die Auslegung der BLE zu Verpackungsmaterial der Position HS 4819 wieder, nicht den Verordnungswortlaut. Der Baum ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Vier Fragen nacheinander: Steckt einer der sieben Rohstoffe drin (Art. 2 Nr. 1)? Steht der KN-Code des Erzeugnisses in Anhang I? Ist es Verpackungsmaterial der Position HS 4819, das nur ein anderes Erzeugnis stützt, schützt oder trägt (dann nicht erfasst, so die BLE)? Wurde es vor dem 29.06.2023 erzeugt (dann nicht erfasst nach Art. 1 Abs. 2 — bei Holz mit dem Vorbehalt aus Art. 37 Abs. 3)? Andernfalls gilt die Verordnung.

Zwei Ausschlussgründe werden dabei regelmäßig übersehen.

Altbestand. Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse aus Anhang I, „die vor dem in Artikel 38 Absatz 1 genannten Datum erzeugt wurden" (Art. 1 Abs. 2) — das ist der Tag ihres Inkrafttretens, der 29. Juni 2023.

Der Satz beginnt allerdings mit einem Vorbehalt: „Abgesehen von der Regelung des Artikels 37 Absatz 3". Für Holz und Holzerzeugnisse aus dem Anhang der alten EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt danach eine Sonderregel: Solche Ware muss Art. 3 auch dann entsprechen, wenn sie vor dem 29. Juni 2023 erzeugt, aber ab dem 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht wird. Für Lebensmittel-Rohstoffe greift der Altbestands-Ausschluss dagegen unmittelbar.

Verpackung. Die Faltschachtel um Ihre Schokolade ist ein Papiererzeugnis, und Papiererzeugnisse stehen in Anhang I. Die BLE grenzt für Verpackungsmaterial der Position HS 4819 ab: Material, das „ausschließlich dazu dient, ein anderes Erzeugnis zu stützen, zu schützen oder zu tragen", ist nicht erfasst.

Wird dasselbe Material dagegen als eigenständiges Erzeugnis in Verkehr gebracht, etwa als leere Faltschachtel im Verkauf, gilt die Verordnung. Diese Abgrenzung steht so nicht im Artikeltext; sie ist die Auslegung der in Deutschland zuständigen Behörde, gestützt auf die Allgemeine Vorschrift 5 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.

Bis hierhin

Betroffenheit entscheidet sich am KN-Code des Fertigerzeugnisses gegen Anhang I, nicht am Rohstoffanteil. Zwei Ausgänge führen aus dem Anwendungsbereich heraus: Erzeugung vor dem 29.06.2023 — für Holz mit dem Vorbehalt aus Art. 37 Abs. 3 — und die reine Verpackungsfunktion nach der BLE-Auslegung zu HS 4819.

Ab wann müssen Sie liefern können?

Die VO (EU) 2025/2650 hat den Geltungsbeginn in Art. 38 neu gefasst. Der Kern der Verordnung — die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 — findet ab dem 30. Dezember 2026 Anwendung.

Art. 38 Abs. 3 schiebt denselben Block für eine eng umrissene Gruppe auf den 30. Juni 2027: für Marktteilnehmer — gleich ob natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen —, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren. Und selbst für sie gilt der Aufschub nicht für Erzeugnisse, die unter den Anhang der alten Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.

Geltungsbeginn
Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler allgemein30.12.2026
Marktteilnehmer (natürliche Personen, Kleinst- und kleine Unternehmen), die am 31.12.2024 als solche niedergelassen waren30.06.2027
… dieselbe Gruppe, aber Erzeugnisse aus dem Anhang der VO (EU) Nr. 995/201030.12.2026

Zwei Stellen, an denen Zusammenfassungen regelmäßig danebenliegen: Der Aufschub adressiert Marktteilnehmer, nicht kleine Händler — und der Stichtag 31. Dezember 2024 fragt nicht, ob Sie heute klein sind, sondern ob Sie es damals waren.

Welche Rolle haben Sie in der Lieferkette?

Wie viel Sie zu tun haben, hängt weniger am Produkt als an Ihrer Position. Die Verordnung unterscheidet vier Kategorien, und die VO (EU) 2025/2650 hat sie neu geordnet.

Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15) ist, wer relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringt oder ausführt — ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer. Hier sitzt die Hauptlast: Informationsbeschaffung, Risikobetrachtung, Sorgfaltserklärung.

Nachgelagerter Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15b) ist eine Rolle, die erst die Änderungsverordnung eingeführt hat. Gemeint ist, wer Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden, die bereits Gegenstand einer Erklärung sind — also typischerweise der Verarbeiter, der Kakaomasse zukauft und Schokolade herstellt.

Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (Art. 2 Nr. 15a) ist die zweite neue Kategorie — und die mit den engsten Voraussetzungen. Erfasst sind natürliche Personen sowie Kleinst- und kleine Unternehmen, die in einem nach Art. 29 als geringes Risiko eingestuften Land niedergelassen sind und die Erzeugnisse dort selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder — bei Rindern — aufgezogen haben.

Die Definition greift auch dann, wenn ein größerer Betrieb nachweist, dass die auf die relevanten Rohstoffe entfallenden Anteile an Bilanzsumme, Nettoumsatz und Beschäftigtenzahl unter den Schwellen bleiben. Für diese Gruppe sieht der neue Art. 4a eine einmalige vereinfachte Erklärung vor; nach dessen Abs. 5 darf an die Stelle der Geolokalisierung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. d die Postanschrift treten.

Für die Lebensmittelherstellung heißt das: Ein kleiner Rinderhalter in Österreich fällt darunter, ein kleiner Schokoladenhersteller nicht — wer den Rohstoff zukauft statt ihn selbst zu erzeugen, bekommt weder die vereinfachte Erklärung noch die Postanschrift-Erleichterung.

Händler (Art. 2 Nr. 17) ist, wer relevante Erzeugnisse in der Lieferkette bereitstellt, ohne Marktteilnehmer oder nachgelagerter Marktteilnehmer zu sein.

RolleErklärungRisikobewertung
MarktteilnehmerSorgfaltserklärung (Art. 4)Art. 10 und 11, soweit Art. 13 nicht greift
Nachgelagerter Marktteilnehmerkeine eigene Sorgfaltserklärung; stützt sich auf die Referenznummern der vorgelagerten ErklärungenInformations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 5 (fünf Jahre), Registrierung im Informationssystem für Nicht-KMU
Kleinst-/Kleinprimärerzeugereinmalige vereinfachte Erklärung (Art. 4a)
Händlerkeine eigene ErklärungInformations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 5 (fünf Jahre)

Der Sinn der Neuordnung ist Entlastung weiter hinten in der Kette: Wer nachgelagert arbeitet, soll sich auf die bereits abgegebenen Erklärungen stützen können, statt die Prüfung zu wiederholen — vorausgesetzt, er hat die erforderlichen Informationen einschließlich der Referenznummern vorliegen und hält sie vor.

Für die eigene Einordnung gilt: Sie ist eine Einzelfallfrage und keine Selbsteinschätzung nach Bauchgefühl. Zuständig ist in Deutschland die BLE; in Österreich ist das Bundesamt für Wald als eine der für den Vollzug zuständigen Behörden nominiert.

Was verlangt die Sorgfaltspflicht konkret?

Art. 3 stellt drei Bedingungen auf: Das Erzeugnis ist entwaldungsfrei, es wurde nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt, und für es liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vor. Die zweite Variante ist neu und meint die einmalige Erklärung der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger nach Art. 4a.

„Entwaldungsfrei" ist dabei ein Stichtagsbegriff. Art. 2 Nr. 13 knüpft ihn an Flächen, „die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden". Eine Rodung im Jahr 2019 verstößt also nicht allein wegen ihres Zeitpunkts gegen den Entwaldungsstichtag, dieselbe Rodung 2021 dagegen schon. Die übrigen Anforderungen bleiben davon unberührt: Art. 3 verlangt zusätzlich, dass das Erzeugnis nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlands produziert wurde — eine illegale Rodung 2019 ist damit keineswegs automatisch unbedenklich.

Der aufwendigste Teil der Informationsbeschaffung steht in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d: verlangt wird „die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe … erzeugt wurden". Nicht das Erzeugerland, nicht die Region — die Grundstücke. Diese Angaben müssen aus der Lieferkette zu Ihnen durchgereicht werden, und genau daran hängt der Aufwand.

Die Sorgfaltserklärung selbst geben Sie nicht Ihrem Kunden, sondern übermitteln sie vor dem Inverkehrbringen über das Informationssystem nach Art. 33. In der Lieferkette weitergegeben wird die Referenznummer beziehungsweise Erklärungskennung: Nach Art. 4 Abs. 7 teilen Marktteilnehmer sie dem nachgelagerten Akteur mit. Sie wandert dabei nicht automatisch durch die gesamte Kette — Art. 5 Abs. 3 verlangt das Sammeln nur dort, wo der Lieferant selbst Marktteilnehmer ist; für weitere nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gelten vor allem die Informations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 5. Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren (Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1).

Für die Praxis bedeutet das eine Lieferantenabfrage, die über die üblichen Spezifikationen hinausgeht. Gefragt sind neben der Menge und der Beschreibung des Rohstoffs vor allem das Erzeugerland, die Geolokalisierung der Erzeugungsgrundstücke und Belege dafür, dass die Erzeugung den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprach. Wer diese Abfrage erst kurz vor dem Stichtag startet, verhandelt sie mit Lieferanten, die zur selben Zeit von allen anderen Kunden dasselbe hören.

Bis hierhin

Der Unterschied zu den meisten Kennzeichnungsthemen: Die Daten entstehen nicht im eigenen Haus. Geolokalisierung, Erzeugerland und Legalitätsnachweise können Sie nur einsammeln — das braucht Vorlauf, nicht Rechenzeit.

Was ändert das Länder-Benchmarking?

Art. 13 enthält eine Erleichterung, die für europäische Rohstoffe erheblich ist: Marktteilnehmer „müssen die Verpflichtungen nach den Artikeln 10 und 11 nicht erfüllen" — also die Risikobewertung und die Risikominderung —, wenn alle relevanten Rohstoffe aus Ländern oder Landesteilen stammen, für die nach Art. 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde.

Die Herkunft allein genügt dafür aber nicht. Die Vorschrift verlangt, dass man sich davon „nach Bewertung der Komplexität der betreffenden Lieferkette und des Risikos einer Umgehung dieser Verordnung bzw. des Risikos einer Vermischung" mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder aus Hoch- und Normalrisiko-Ländern vergewissert hat. Und liegen Hinweise auf ein Risiko vor, leben die Pflichten aus Art. 10 und 11 nach Abs. 2 wieder auf.

Die Einstufung hat die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025 vorgenommen, in drei Kategorien: geringes, normales und hohes Risiko. Alle EU-Mitgliedstaaten und damit auch Deutschland und Österreich sind als „geringes Risiko" eingestuft.

Was das nicht bedeutet: Die Informationspflichten nach Art. 9 — einschließlich der Geolokalisierung — bleiben bestehen, ebenso die Sorgfaltserklärung. Entwaldungsfreiheit wird nicht vermutet, nur der Prüfaufwand sinkt.

Für Lebensmittelhersteller ist die Erleichterung deshalb ungleich verteilt. Sie greift bei Holz und Papier aus europäischen Quellen und bei Rindern aus heimischer Haltung. Bei Kakao, Kaffee und Palmöl hängt die Erleichterung dagegen stark vom konkreten Erzeugerland und der Lieferkette ab: Die Anbaugebiete liegen außerhalb der Union, und dort entscheidet die jeweilige Länder-Einstufung. Auch etliche Drittstaaten sind als geringes Risiko eingestuft; nicht gelistete Staaten gelten als Standardrisiko. Für Ihre Beschaffung zählt deshalb die Einstufung Ihrer tatsächlichen Herkunftsländer, nicht die Rohstoffgruppe.

Woher die Länder-Einstufung kommt

Art. 29 verpflichtet die Kommission, Länder und Landesteile in die Kategorien geringes, normales und hohes Risiko einzustufen. Umgesetzt hat sie das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025, die die Liste festlegt.

Die Einstufung ist kein Dauerzustand: Die Kommission überprüft sie und kann Länder umgruppieren. Für die eigene Planung heißt das, die Liste nicht einmalig abzuschreiben, sondern die Bezugsquellen daran gekoppelt zu führen — ein Wechsel der Einstufung ändert unmittelbar den Pflichtenumfang nach Art. 13.

Rechtsgrundlagen im Detail

Art. 1 Abs. 2 nimmt — „abgesehen von der Regelung des Artikels 37 Absatz 3" — Erzeugnisse aus Anhang I vom Anwendungsbereich aus, die vor dem in Art. 38 Abs. 1 genannten Datum erzeugt wurden. Art. 37 Abs. 3 verlangt für Holz und Holzerzeugnisse aus dem Anhang der VO (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht werden, dennoch die Einhaltung von Art. 3.

Art. 2 Nr. 1 zählt die sieben relevanten Rohstoffe auf, Nr. 13 definiert „entwaldungsfrei" über den Stichtag 31. Dezember 2020. Die Rollen stehen in Nr. 15 (Marktteilnehmer), Nr. 15a (Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger), Nr. 15b (nachgelagerter Marktteilnehmer) und Nr. 17 (Händler); die beiden mittleren hat die VO (EU) 2025/2650 eingefügt.

Art. 3 formuliert die drei kumulativen Bedingungen für Inverkehrbringen, Bereitstellung und Ausfuhr; Buchst. c verlangt in der geänderten Fassung eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung. Art. 4 regelt die Abgabe der Sorgfaltserklärung über das Informationssystem nach Art. 33 sowie in Abs. 7 die Weitergabe der Referenznummern an nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler. Art. 4a enthält die einmalige vereinfachte Erklärung der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger.

Art. 9 listet die einzuholenden Informationen auf; Buchst. d verlangt die Geolokalisierung aller Erzeugungsgrundstücke. Art. 10 und Art. 11 regeln Risikobewertung und Risikominderung, Art. 13 die vereinfachte Sorgfaltspflicht bei Rohstoffen aus Ländern mit geringem Risiko — mit der Bewertung von Lieferketten-Komplexität, Umgehungs- und Vermischungsrisiko als Voraussetzung und dem Wiederaufleben der Pflichten nach Abs. 2.

Art. 38 in der Fassung der VO (EU) 2025/2650 setzt den Geltungsbeginn: Abs. 2 nennt für die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 den 30. Dezember 2026. Abs. 3 verschiebt ihn für Marktteilnehmer — natürliche Personen, Kleinst- oder kleine Unternehmen —, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, auf den 30. Juni 2027, „jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen".

Zum Weiterlesen

Welche Rolle Ihr Unternehmen für ein konkretes Erzeugnis hat, ist eine Einzelfallfrage. In Deutschland gibt die BLE dazu Hilfestellung, in Österreich das Bundesamt für Wald, das als eine der zuständigen Vollzugsbehörden nominiert ist.

Und was muss deswegen aufs Etikett?

Nichts.

Das ist die kürzeste Antwort dieses Beitrags und zugleich die, die in den Lieferketten-Artikeln fehlt: Die EUDR enthält keine Pflicht, auf dem Erzeugnis oder seiner Verpackung eine Kennzeichnung, ein Logo oder einen Verbraucherhinweis anzubringen. Sie wirkt vollständig über Sorgfaltspflicht, Erklärung und Nachweisführung.

Interessant wird es in die andere Richtung — wenn jemand die Compliance zur Auslobung machen will. Eine freiwillige Angabe wie „entwaldungsfrei" auf der Packung ist eine Information über ein Lebensmittel und damit an Art. 7 LMIV zu messen, der nach seinem Abs. 4 auch für Werbung und Aufmachung gilt.

Der kritische Punkt steht in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c: Informationen dürfen nicht irreführen, „indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen". Ab dem Geltungsbeginn der EUDR ist Entwaldungsfreiheit genau das: eine Anforderung, die jedes vergleichbare Erzeugnis auf dem Unionsmarkt erfüllen muss. Wer sie dann als Besonderheit herausstellt, bewegt sich in Richtung dieses Regelbeispiels.

Typischer Fehler

Aus einer erfüllten Pflicht ein Verkaufsargument machen. Der Satz „Jetzt EUDR-konform!" auf der Vorderseite ist rechtlich die riskanteste Stelle des gesamten Themas — und die einzige, die überhaupt auf dem Etikett landet.

Ab dem 27. September 2026 kommt dazu das verschärfte Lauterkeitsrecht: Die Richtlinie (EU) 2024/825 nimmt in die Verbotsliste der Richtlinie 2005/29/EG ausdrücklich die Praxis auf, gesetzliche Anforderungen, die für alle Produkte der betreffenden Produktkategorie gelten, als besonderes Merkmal des eigenen Angebots darzustellen. Die Mitgliedstaaten wenden diese Regeln ab diesem Datum an — also drei Monate vor dem EUDR-Hauptstichtag. Genau der Fall „Jetzt EUDR-konform!" ist damit ab Ende September 2026 nicht mehr nur irreführungsanfällig, sondern unmittelbar erfasst.

Manuell prüfen oder automatisiert?

Die Sorgfaltspflicht selbst nimmt Ihnen keine Software ab: Geolokalisierungsdaten, Lieferantenerklärungen und die Übermittlung im Informationssystem sind Lieferketten-Arbeit. Prüfbar am Artwork ist die andere Hälfte — die Auslobungen, die aus dem Thema auf die Packung wandern.

Automatisiert mit Schnellchecker

Schnellchecker prüft die Angaben auf der Verpackung, nicht Ihre Lieferkette. Für dieses Thema heißt das: Nachhaltigkeits- und Umweltaussagen im Artwork werden geprüft und gegen die Anforderungen an lautere Information gehalten, darunter Art. 7 LMIV — als Ersteinschätzung in wenigen Minuten, mit Fundstelle am Etikett und Rechtsgrundlage je Befund. Was die Prüfung für Lebensmittel-Etiketten im Einzelnen abdeckt, steht auf der Produktseite.

Was dieser Beitrag nicht klärt

Drei Dinge bleiben bewusst offen. Erstens die Einordnung Ihres Unternehmens als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler — das ist eine Einzelfallfrage, für die die BLE zuständig ist. Zweitens die Sanktionen: Die Verordnung sieht sie in Art. 25 vor, ihre konkrete Ausgestaltung hängt aber am nationalen Recht und gehört in eine rechtliche Beratung, nicht in einen Überblicksbeitrag. Drittens der Datenfluss aus Ihrer konkreten Lieferkette; dafür gibt es spezialisierte Systeme.

Was Sie dagegen heute schon tun können: die KN-Codes Ihres Sortiments einmal gegen Anhang I halten und dabei gleich prüfen, welche Nachhaltigkeitsaussagen auf den Packungen stehen. Wie sich Pflichtangaben und freiwillige Angaben auf einem Etikett zueinander verhalten, zeigt der Leitfaden zu den LMIV-Pflichtangaben; den Irreführungsschutz erklärt der Lexikon-Eintrag.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Information — keine Rechtsberatung im Einzelfall und kein Gutachten. Für verbindliche Aussagen zu Ihrem Produkt ziehen Sie eine fachkundige Prüfung heran.

Häufige Fragen

  • Wir kaufen Schokolade fertig zu und verpacken sie nur um. Sind wir Marktteilnehmer?

    Wer aus einem bereits erklärten relevanten Erzeugnis ein neues herstellt und in Verkehr bringt, fällt tendenziell unter den nachgelagerten Marktteilnehmer nach Art. 2 Nr. 15b. Reines Umverpacken ohne Herstellungsschritt spricht eher für die Händlerrolle nach Art. 2 Nr. 17. Die Einordnung im Einzelfall klärt die zuständige Behörde, in Deutschland die BLE.

  • Gilt die EUDR auch für Ware, die wir aus der EU exportieren?

    Ja. Schon der Titel der Verordnung nennt die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr aus der Union nebeneinander, und Art. 3 stellt beide Vorgänge unter dieselben drei Bedingungen.

  • Zählt Kokosöl oder Sonnenblumenöl mit?

    Nein. Die Aufzählung in Art. 2 Nr. 1 ist abschließend; andere Pflanzenöle sind nicht erfasst. Entscheidend bleibt am Ende ohnehin der KN-Code: Steht er nicht in Anhang I, greift die Verordnung nicht — auch dann nicht, wenn im Rezept anteilig ein relevanter Rohstoff steckt.

  • Was ist mit Bio-Zertifizierung oder Fairtrade — decken die das ab?

    Solche Systeme können Datenquellen für die Sorgfaltspflicht sein, ersetzen sie aber nicht. Art. 3 Buchst. c knüpft die Zulässigkeit an eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung nach Art. 4a — nicht an ein privates Siegel.

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