Lebensmittel

Irreführungsverbot

Das grundsätzliche Verbot, Verbraucher durch Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung zu täuschen.

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht über Eigenschaften, Zusammensetzung, Herkunft, Menge oder Wirkung täuschen und keine Wirkungen vorspiegeln, die das Produkt nicht hat. Auch Bilder, Farben und Aufmachung fallen darunter, nicht nur der Text. Typische Fälle sind abgebildete, aber kaum enthaltene Früchte, „natürlich"-Auslobungen ohne Grundlage oder ein irreführender Herkunftseindruck.

Beispiel

Eine Verpackung mit großen Erdbeer-Abbildungen, deren Inhalt aber nur Aroma und kaum echte Frucht enthält, erweckt einen irreführenden Eindruck über die Zusammensetzung. Auch eine „natürlich"-Auslobung ohne entsprechende Grundlage oder ein durch Farben suggerierter falscher Herkunftsort fällt unter das Irreführungsverbot.

Rechtsgrundlage

VO (EU) Nr. 1169/2011, Art. 7

Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.

Häufige Fragen zu Irreführungsverbot

  • Gilt das Irreführungsverbot auch für Bilder?

    Ja, Art. 7 LMIV erfasst die gesamte Aufmachung, also auch Bilder, Farben, Gestaltung und Werbung, nicht nur den Text. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den ein durchschnittlicher Verbraucher gewinnt.

  • Was ist eine irreführende Angabe?

    Irreführend ist eine Angabe, die über Eigenschaften wie Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Herkunft oder Wirkung täuscht oder dem Produkt Wirkungen zuschreibt, die es nicht hat. Auch das Hervorheben einer Selbstverständlichkeit als besondere Eigenschaft kann irreführend sein.

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