Lebensmittel · 9 Min. Lesezeit
LMIV-Pflichtangaben: Die vollständige Checkliste 2026
Aktualisiert: 23. Juni 2026
Die LMIV verpflichtet jeden, der vorverpackte Lebensmittel in der EU in Verkehr bringt, zu einem festen Satz an Pflichtangaben: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, hervorgehobene Allergene, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, gegebenenfalls Ursprung sowie die Nährwertdeklaration — alles gut lesbar mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm.
Das klingt überschaubar, doch in der Praxis scheitern Etiketten regelmäßig an Details: ein nicht hervorgehobenes Allergen, eine vergessene QUID-Angabe, eine zu kleine Schrift. Diese Checkliste geht jede Pflichtangabe der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) der Reihe nach durch, zeigt die typischen Fehlerquellen und worauf es vor der Druckfreigabe ankommt. Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Orientierung, kein Rechtsgutachten und keine Rechtsberatung.
Was die LMIV regelt — und für wen sie gilt
Die Lebensmittelinformationsverordnung gilt seit Dezember 2014 unmittelbar in der gesamten EU (die Pflicht zur Nährwertdeklaration seit Dezember 2016). Sie bündelt die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel und richtet sich an alle Stufen der Lebensmittelkette — vom Hersteller über den Importeur bis zum Handel.
Der größte Teil der Pflichten betrifft vorverpackte Lebensmittel, also Ware, die vor dem Anbieten in einer Verpackung abgefüllt wurde. Für lose Ware (etwa an der Theke) gelten reduzierte Anforderungen; hier steht vor allem die Allergeninformation im Vordergrund (Art. 44 LMIV), deren Umsetzung die Mitgliedstaaten national regeln. Dieser Beitrag konzentriert sich auf vorverpackte Lebensmittel.
Die Pflichtangaben auf einen Blick
Nach Art. 9 der LMIV sind — soweit zutreffend — die folgenden Angaben verpflichtend. Sie bilden die Grundlage jeder Etikettenprüfung:
Checkliste — Pflichtangaben nach Art. 9 LMIV
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Zutatenverzeichnis (absteigend nach Gewicht)
- Allergene, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben
- Mengenkennzeichnung bestimmter Zutaten (QUID)
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
- Besondere Anweisungen für Aufbewahrung / Verwendung
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers (EU)
- Ursprungsland / Herkunftsort, wo vorgeschrieben
- Gebrauchsanleitung, falls ohne sie unzweckmäßig
- Alkoholgehalt bei Getränken über 1,2 % vol
- Nährwertdeklaration
Die folgenden Abschnitte gehen die wichtigsten Angaben einzeln durch. Tiefer einsteigen können Sie jederzeit über das Lexikon oder den Überblick auf der Lebensmittel-Seite.
1. Bezeichnung des Lebensmittels
Pflicht ist die rechtlich vorgeschriebene oder — falls es keine gibt — eine verkehrsübliche bzw. beschreibende Verkehrsbezeichnung. Der Markenname oder eine Fantasiebezeichnung ersetzt sie nicht. Wird ein Lebensmittel durch eine besondere Behandlung verändert (z. B. „tiefgefroren", „aus Fleischstücken zusammengefügt"), muss das aus der Bezeichnung oder einem Zusatz hervorgehen.
2. Zutatenverzeichnis
Das Zutatenverzeichnis listet alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Zusammengesetzte Zutaten werden mit ihren Unterzutaten aufgeschlüsselt; Zusatzstoffe erscheinen mit Klassenname und Verkehrsbezeichnung oder E-Nummer, Aromen als „Aroma".
Eine Reihe von Erzeugnissen ist von der Pflicht zum Zutatenverzeichnis ausgenommen (etwa frisches Obst und Gemüse oder Erzeugnisse aus einer einzigen Zutat, deren Bezeichnung mit der Zutat identisch ist).
3. Allergenkennzeichnung
Die 14 EU-Hauptallergene aus Anhang II der LMIV (u. a. glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid/Sulfite, Lupinen, Weichtiere) müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden — durch Fettdruck, Großbuchstaben, eine andere Schriftart oder Farbe, sodass sie sich klar abheben (Art. 21 LMIV).
Eine fehlende oder uneinheitliche Hervorhebung ist einer der häufigsten kritischen Befunde überhaupt — mit echtem Rückruf- und Haftungsrisiko. Details im Lexikon-Eintrag Allergen.
4. Mengenkennzeichnung (QUID)
Wird eine Zutat in der Bezeichnung genannt, vom Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung verbunden, optisch hervorgehoben oder bildlich dargestellt, ist ihr Anteil als Prozentwert anzugeben — die QUID-Angabe (Art. 22 i. V. m. Anhang VIII). Klassisches Beispiel: Steht „mit 30 % Himbeeren" oder ein Himbeerbild auf der Schauseite, muss der Himbeeranteil prozentual ausgewiesen sein.
5. Nettofüllmenge
Die Nettofüllmenge wird bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten, sonst in Masseeinheiten angegeben. Bei einigen Erzeugnissen in einer Aufgussflüssigkeit ist zusätzlich das Abtropfgewicht anzugeben. Das e-Zeichen ist freiwillig und bestätigt die Einhaltung des EU-Mittelwertverfahrens.
6. Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
Zu unterscheiden sind das Mindesthaltbarkeitsdatum („mindestens haltbar bis") und das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis") für leicht verderbliche Lebensmittel. Format und Reihenfolge (Tag/Monat/Jahr) sowie die Platzierung sind in Anhang X geregelt. Ist das Datum nicht im Hauptfeld, muss ein Hinweis auf seine Position erfolgen.
7. Name & Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Anzugeben ist der in der EU ansässige Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird, oder — falls dieser nicht in der EU sitzt — der Importeur. Es geht nicht zwingend um den Hersteller, sondern um die rechtlich verantwortliche Adresse.
8. Ursprungsland / Herkunftsort
Die Herkunftsangabe ist verpflichtend, wenn ihr Fehlen die Verbraucher irreführen könnte, sowie für bestimmte Produktgruppen (z. B. festgelegte Fleischarten). Wird ein Ursprung ausgelobt, der nicht dem der Primärzutat entspricht, greift die Primärzutat-Regel (DVO 2018/775).
9. Nährwertdeklaration
Die Nährwerttabelle umfasst Brennwert sowie Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz — in genau dieser Reihenfolge und bezogen auf 100 g bzw. 100 ml (zusätzlich optional je Portion). Häufige Fehler sind eine falsche Reihenfolge, falsche Einheiten oder unzulässige Rundungen. Für einige Erzeugnisse bestehen Ausnahmen (Anhang V).
10. Schriftgröße & Lesbarkeit: die 1,2-mm-Regel
Alle Pflichtangaben müssen an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Maßgeblich ist die x-Höhe (die Höhe des Kleinbuchstabens „x"): Sie muss mindestens 1,2 mm betragen. Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 cm² ist, genügen 0,9 mm (Art. 13 LMIV). Zu kleine Schrift ist ein verbreiteter, aber leicht vermeidbarer Mangel.
Häufige Fehler bei den Pflichtangaben
- Allergene nicht oder nicht einheitlich hervorgehoben.
- QUID-Prozentangabe fehlt, obwohl eine Zutat beworben oder abgebildet wird.
- Nährwerttabelle in falscher Reihenfolge oder mit falschen Einheiten.
- Schriftgröße unter der Mindest-x-Höhe von 1,2 mm.
- Verkehrsbezeichnung fehlt — nur der Markenname ist angegeben.
- Datumsangabe im falschen Format oder ohne Hinweis auf die Position.
Etikett vor der Druckfreigabe prüfen
Die meisten Beanstandungen entstehen nicht aus Unkenntnis der Regeln, sondern aus Flüchtigkeit im Layout-Prozess: viele SKUs, kurze Deadlines, mehrere Korrekturschleifen. Eine strukturierte Vorprüfung deckt fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben auf, bevor das Druck-PDF freigegeben oder das teure Prüfinstitut beauftragt wird.
Genau dafür ist Schnellchecker gebaut: Sie laden Ihr Etikett oder Artwork hoch und erhalten in wenigen Minuten eine Befundliste — jeder Befund mit Quellenangabe zur zugrunde liegenden Vorschrift. Das ersetzt kein Gutachten, sorgt aber dafür, dass Sie sauberer einreichen und Iterationsschleifen sparen.