Kosmetik
Annex II / III
Verbotene / beschränkte Stoffe
Listen verbotener (Annex II) bzw. nur beschränkt zulässiger (Annex III) Stoffe in Kosmetik nach der Kosmetik-VO.
Anhang II führt die in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe, Anhang III die zugelassenen Stoffe mit Einschränkungen wie Höchstkonzentration, Anwendungsbereich oder vorgeschriebenen Warnhinweisen. Daneben regeln die Anhänge IV–VI Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter. Häufige Fehler sind das Überschreiten zulässiger Höchstmengen, fehlende Warnhinweise bei beschränkten Stoffen oder die Verwendung eines mittlerweile verbotenen Stoffs nach einer Annex-Änderung.
Beispiel
Ein in Anhang II gelisteter Stoff wie Hydrochinon darf in Hautcremes nicht verwendet werden, während ein Anhang-III-Stoff nur unter Auflagen zulässig ist — etwa ein Haarfärbemittel mit Höchstkonzentration und vorgeschriebenem Warnhinweis. Wird die Höchstmenge überschritten oder der Warnhinweis weggelassen, liegt ein Verstoß vor.
Rechtsgrundlage
VO (EG) Nr. 1223/2009, Anhänge II & III
Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.