Kosmetik

Annex II / III

Verbotene / beschränkte Stoffe

Listen verbotener (Annex II) bzw. nur beschränkt zulässiger (Annex III) Stoffe in Kosmetik nach der Kosmetik-VO.

Anhang II führt die in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe, Anhang III die zugelassenen Stoffe mit Einschränkungen wie Höchstkonzentration, Anwendungsbereich oder vorgeschriebenen Warnhinweisen. Daneben regeln die Anhänge IV–VI Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter. Häufige Fehler sind das Überschreiten zulässiger Höchstmengen, fehlende Warnhinweise bei beschränkten Stoffen oder die Verwendung eines mittlerweile verbotenen Stoffs nach einer Annex-Änderung.

Beispiel

Ein in Anhang II gelisteter Stoff wie Hydrochinon darf in Hautcremes nicht verwendet werden, während ein Anhang-III-Stoff nur unter Auflagen zulässig ist — etwa ein Haarfärbemittel mit Höchstkonzentration und vorgeschriebenem Warnhinweis. Wird die Höchstmenge überschritten oder der Warnhinweis weggelassen, liegt ein Verstoß vor.

Rechtsgrundlage

VO (EG) Nr. 1223/2009, Anhänge II & III

Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.

Häufige Fragen zu Annex II / III

  • Was ist der Unterschied zwischen Annex II und Annex III?

    Anhang II listet Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind, Anhang III Stoffe, die nur mit Einschränkungen wie Höchstkonzentration, Anwendungsbereich oder Warnhinweisen zulässig sind. Daneben regeln die Anhänge IV–VI Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter.

  • Wie erkennt man, ob ein Inhaltsstoff beschränkt ist?

    Der INCI-Name lässt sich in der CosIng-Datenbank nachschlagen, die den jeweiligen Annex-Status mit Bedingungen anzeigt. Wichtig ist, stets die aktuelle Fassung heranzuziehen, da die Anhänge regelmäßig geändert werden.

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