Übergreifend
Verkehrsfähigkeit
Die Eigenschaft eines Produkts, in der vorliegenden Form rechtlich in Verkehr gebracht werden zu dürfen.
Verkehrsfähigkeit bedeutet, dass ein Produkt alle einschlägigen Anforderungen an Sicherheit, Zusammensetzung und Kennzeichnung erfüllt und keine Verbote (etwa nicht zugelassene Stoffe oder unzulässige Claims) verletzt. Bei Lebensmitteln richtet sie sich vor allem nach der LMIV und stoffrechtlichen Vorgaben, bei Kosmetik nach der Kosmetikverordnung samt PIF und CPNP. Ein einziger kritischer Befund — etwa ein verbotener Inhaltsstoff oder ein fehlendes Pflichtelement — kann die Verkehrsfähigkeit insgesamt entfallen lassen.
Beispiel
Ein Lebensmittel, dem ein verbotener Zusatzstoff oder eine Pflichtangabe wie das Zutatenverzeichnis fehlt, ist nicht verkehrsfähig und darf so nicht verkauft werden. Bei Kosmetik kann schon eine fehlende Produktinformationsdatei oder ein Anhang-II-Stoff die Verkehrsfähigkeit entfallen lassen.
Rechtsgrundlage
VO (EU) Nr. 1169/2011 bzw. VO (EG) Nr. 1223/2009
Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.