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Frühstücksrichtlinie: was seit dem 14. Juni 2026 gilt

Stand: 5. September 2026

Schnellchecker-Redaktion · für Produktentwicklung & QM

Inhalt

Kurz gesagt

Die Frühstücksrichtlinie (EU) 2024/1438 ändert die Vorgaben für Honig, Fruchtsaft, Konfitüre und bestimmte Milcherzeugnisse. Die nationalen Vorschriften sind seit dem 14. Juni 2026 anzuwenden (Art. 5). Vorher gekennzeichnete Ware darf bis zum Bestandsende weiterverkauft werden (Art. 6). Handeln müssen Abfüller von Mischhonig, Hersteller von Konfitüren, Gelees, Zitrusmarmeladen und Maronenkrem — bei Letzteren auch dann, wenn nur das Layout die Fruchtgehaltsangabe bisher nicht im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung führt.

Was sich geändert hat

Die vier geänderten Richtlinien stammen aus dem Jahr 2001 und regeln Erzeugnisse, die zusammen auf dem Frühstückstisch stehen — daher der Spitzname Frühstücksrichtlinie. Fünf Punkte betreffen die Kennzeichnung unmittelbar.

ErzeugnisBisherSeit 14.06.2026
Honig aus mehreren LändernSammelangaben wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern" möglichAlle Ursprungsländer im Hauptsichtfeld, absteigend nach Gewichtsanteil, mit Prozentsatz (Toleranz 5 % je Anteil)
Konfitüremindestens 350 g Frucht je 1000 g (im Allgemeinen)mindestens 450 g je 1000 g (im Allgemeinen)
Konfitüre extramindestens 450 g Frucht je 1000 g (im Allgemeinen)mindestens 500 g je 1000 g (im Allgemeinen)
„Marmelade" für Nicht-Zitrusfrüchtenur bei Direktabgabe auf lokalen Märktennational allgemein zulässig
Zitrus-Erzeugnisse„Marmelade"„Zitrusmarmelade" — „Zitrus" darf durch die verwendete Frucht ersetzt werden, etwa „Orangenmarmelade"
Fruchtsaftkeine zuckerreduzierte Kategorie„zuckerreduzierter Fruchtsaft" u. a., ab 30 % Reduktion; freiwilliger Hinweis auf natürliche Zucker
bestimmte Kondens-/TrockenmilcherzeugnisseLactosereduktion nicht vorgesehenLactosereduktion durch Umwandlung in Glucose und Galactose zulässig — wird sie genutzt, ist die veränderte Milchzusammensetzung gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben

Der Zusatz „im Allgemeinen" ist wichtig: Für einzelne Fruchtarten gelten niedrigere Schwellen. Die Milchregel betrifft nur Hersteller, die die Lactosereduktion tatsächlich einsetzen; Österreich verlangt bei entsprechenden Erzeugnissen zusätzlich die Angabe „laktosefrei". Alle Fundstellen stehen unten in der Vertiefung.

Leicht zu übersehen

Bei Kleinpackungen mit weniger als 30 g Honig dürfen die Ländernamen durch die Zweibuchstaben-Codes nach ISO 3166-1 ersetzt werden — die Regel für Hotel- und Gastronomie-Portionen, wo im Hauptsichtfeld am wenigsten Platz ist.

Wen es betrifft — und wie stark

Die Änderungen lösen sehr unterschiedlichen Handlungsdruck aus — sortiert danach, ob sie eine Pflicht oder eine Option sind:

Pflicht. Die Honig-Herkunftsangabe. Wer Mischhonig abfüllt, braucht ein neues Etikett: Ursprungsländer einzeln, in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, jeweils mit Prozentsatz, und das alles im Hauptsichtfeld.

Pflicht mit Rezeptur-Folge. Die Fruchtgehalte bei Konfitüre. Wer bei einer Frucht ohne Sonderschwelle bisher mit 400 g je Kilogramm gearbeitet hat, durfte das Erzeugnis „Konfitüre" nennen — jetzt nicht mehr.

Entweder steigt der Fruchtanteil, oder das Erzeugnis verlässt die geschützte Bezeichnung und wird unter einer nicht geregelten Bezeichnung wie „Fruchtaufstrich" vermarktet. Beides schlägt aufs Etikett durch, denn der Fruchtgehalt ist dort ohnehin anzugeben.

Pflicht bei Zitrus. „Zitrusmarmelade" ist die neue harmonisierte Grundbezeichnung — „Zitrus" darf dabei durch die verwendete Frucht ersetzt werden. Etiketten mit der bloßen Bezeichnung „Marmelade" für ein Zitruserzeugnis müssen deshalb angepasst werden; eine bereits verwendete Bezeichnung wie „Orangenmarmelade" kann dagegen weiterlaufen.

Pflicht bei Konfitüre, Gelee, Zitrusmarmelade und Maronenkrem. Die vorgeschriebene Fruchtgehaltsangabe muss jetzt deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung stehen. Das trifft auch Hersteller, deren Rezeptur die neuen Mengen längst erfüllt: Stand der Fruchtgehalt bisher auf der Rückseite und die Bezeichnung vorn, ist eine Layout-Anpassung fällig.

Erlaubnis. Die Bezeichnung „Marmelade" für Nicht-Zitrusfrüchte. Bisher war sie außerhalb des Direktverkaufs auf lokalen Märkten nicht zulässig; Deutschland und Österreich haben die neue Option gezogen. Wer bei „Konfitüre" bleiben will, kann das.

Option. Die zuckerreduzierten Fruchtsaft-Kategorien und der Hinweis auf natürlich vorkommende Zucker. Beides eröffnet Vermarktungsformen, keine davon ist verpflichtend.

Bis hierhin

Der öffentlich meistdiskutierte Punkt — „Marmelade" für alle Früchte — ist eine Erlaubnis und zwingt niemanden zum Nachdruck. Die Pflichten oben tun es: Herkunftsangabe bei Mischhonig, Mindestfruchtgehalte, Bezeichnung bei Zitrus und die Fruchtgehaltsangabe im selben Sichtfeld.

Wie lange die alten Etiketten noch dürfen

Art. 6 der Richtlinie enthält die Abverkaufsregel: Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 vermarktet oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden. Diese Spanne hat kein Enddatum — sie endet mit dem jeweiligen Bestand.

Zeitstrahl der FrühstücksrichtlinieDie Richtlinie (EU) 2024/1438 wurde am 14. Mai 2024 erlassen und trat am 13. Juni 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 14. Dezember 2025 umsetzen; die nationalen Vorschriften sind seit dem 14. Juni 2026 anzuwenden. Erzeugnisse, die vor diesem Tag vermarktet oder gekennzeichnet wurden, dürfen nach Artikel 6 bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden — dieser Zeitraum hat kein festes Ende.Abverkauf: bis Bestandsendefür vorher gekennzeichnete WareArt. 6 — ohne festes Ende14.05.2024Richtlinie erlassen2024/143813.06.2024in KraftEUR-Lex14.12.2025UmsetzungsfristArt. 514.06.2026Vorschriften anzuwendenArt. 5
Fristen der Richtlinie (EU) 2024/1438; die Achse ist nach Stationen gegliedert, nicht maßstäblich. Die Abverkaufsspanne nach Art. 6 endet nicht an einem Datum, sondern mit dem jeweiligen Bestand.

Erlass am 14.05.2024, Inkrafttreten am 13.06.2024, Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis 14.12.2025, Anwendung der nationalen Vorschriften ab 14.06.2026 (Art. 5). Danach läuft die Abverkaufsspanne nach Art. 6 ohne festes Ende weiter.

Praktisch heißt das: Ware, die vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet oder vermarktet wurde, bleibt verkehrsfähig; Produkte, die ab diesem Datum neu gekennzeichnet werden, müssen die neuen Vorgaben erfüllen. Der Anknüpfungspunkt ist also die Kennzeichnung des Produkts, nicht der Druckzeitpunkt der Etikettenrolle — teuer wird es deshalb bei der nächsten Charge, die neu etikettiert wird.

Was jetzt zu tun ist

  • Sortiment durchgehen: Welche Artikel enthalten Mischhonig, Konfitüre oder Fruchtsaft?
  • Bei Mischhonig die Anteile je Ursprungsland ermitteln und prüfen, ob sie ins Hauptsichtfeld passen
  • Bei Konfitüren den Fruchtgehalt gegen die neuen Schwellen halten — und entscheiden: Rezeptur anheben oder Bezeichnung ändern
  • Zitrus-Erzeugnisse: Bezeichnungssystem prüfen — bloßes „Marmelade" ersetzen, „Orangenmarmelade" und Co. können bleiben
  • Konfitüre, Gelee, Zitrusmarmelade, Maronenkrem: Fruchtgehaltsangabe ins selbe Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung ziehen
  • Kondens-/Trockenmilch: nur relevant, wenn die Lactosereduktion genutzt wird — dann Kennzeichnung der veränderten Zusammensetzung prüfen
  • Bestände und Etikettenvorräte erfassen — der Abverkauf nach Art. 6 gilt nur für vor dem 14.06.2026 gekennzeichnete oder vermarktete Ware; ab diesem Datum neu gekennzeichnete Produkte fallen unter die neue Fassung
  • Nationale Umsetzung nachlesen: in Deutschland die Änderungsverordnung zur Honigverordnung, in Österreich die Novellen vom 16. März 2026

Manuell prüfen oder automatisiert?

Der Abgleich ist simpel — er ist nur zahlreich. Fünfzehn Konfitüren, vier Honige und acht Säfte bedeuten siebenundzwanzig Etiketten mit je drei bis vier Prüfpunkten, und das je Sprachfassung erneut.

Automatisiert mit Schnellchecker

Schnellchecker prüft die Druckdatei gegen die Anforderungen an das jeweilige Erzeugnis und zeigt je Befund, welche Pflichtangabe fehlt oder welche Bezeichnung nicht zu den übrigen Angaben passt — als Ersteinschätzung in wenigen Minuten, mit Fundstelle am Etikett und Rechtsgrundlage.

Bei Konfitüren zahlt sich aus, dass der Fruchtgehalt selbst eine Pflichtangabe ist: Steht auf einer Erdbeerkonfitüre „hergestellt aus 40 g Früchten je 100 g", liegt sie unter der Allgemein-Schwelle von 45 g — der Widerspruch zur Bezeichnung ist aus der Datei heraus erkennbar. Was die Prüfung für Lebensmittel-Etiketten sonst abdeckt, steht auf der Produktseite.

Fundstellen und Übergangsbestimmungen

Die Richtlinie (EU) 2024/1438 vom 14. Mai 2024 ändert vier Rechtsakte: die Honig-Richtlinie 2001/110/EG (Art. 1), die Fruchtsaft-Richtlinie 2001/112/EG (Art. 2), die Konfitüren-Richtlinie 2001/113/EG (Art. 3) und die Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Milcherzeugnisse (Art. 4).

Die zuckerreduzierten Saft-Kategorien werden als Anhang I Teil I Nr. 6 Buchst. a und b sowie Nr. 7 angefügt; der freiwillige Zucker-Hinweis steht im neuen Art. 3 Nr. 4 und bezieht sich auf die Erzeugnisse nach Anhang I Teil I Nr. 1.

Art. 5 setzt den Zeitplan: Umsetzung bis zum 14. Dezember 2025, Anwendung „ab dem 14. Juni 2026". Art. 6 regelt den Übergang: Erzeugnisse, die vorher vermarktet oder gekennzeichnet wurden, „dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden".

Zur Honig-Herkunft verlangt Art. 2 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2001/110/EG in der geänderten Fassung die Angabe der „Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett im Hauptsichtfeld in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz".

Für jeden einzelnen Anteil der Mischung ist eine Toleranzspanne von 5 % zulässig, berechnet auf der Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers. Bei Packungsgrößen unter 30 g Nettomenge können die Ländernamen durch ISO-3166-1-Zweibuchstabencodes ersetzt werden.

Die Fruchtgehalte und die Bezeichnungen stehen in Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/113/EG. Die genannten Werte gelten „im Allgemeinen"; für einzelne Fruchtarten — etwa rote und schwarze Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten — sieht der Anhang niedrigere Schwellen vor, die ebenfalls angehoben wurden, aber unter den Allgemein-Werten bleiben.

Getrennt davon steht die Etikettierungspflicht: Nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2001/113/EG muss auf dem Etikett „der Fruchtgehalt durch den Hinweis ‚hergestellt aus … g Früchten je 100 g' Enderzeugnis angegeben werden".

Die neue Nr. 5 desselben Artikels verlangt, dass diese Angabe „deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung" steht. In Deutschland umgesetzt in § 3 Abs. 4 der Konfitürenverordnung: Die Angaben nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sind „deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen" (Fassung vom 25.11.2025).

Weil es sich um eine Richtlinie handelt, wirkt sie über das nationale Recht: Deutschland setzte sie mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften um (BGBl. 2025 I Nr. 289), Österreich mit Novellen vom 16. März 2026 (BGBl. II Nr. 50–53/2026).

Beide haben „Marmelade" für Nicht-Zitrusfrüchte freigegeben — zuvor war die Bezeichnung dort nur bei der Direktabgabe auf lokalen Märkten zulässig.

Der nächste Schritt

Klären Sie zuerst die Bestandsfrage: Welche Etiketten sind schon auf Ware, welche stehen als Nachdruck an? Für den Nachdruck lohnt der Blick auf die LMIV-Pflichtangaben insgesamt — etwa auf die Verkehrsbezeichnung, die bei Konfitüren jetzt direkt an der Rezeptur hängt.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Information — keine Rechtsberatung im Einzelfall und kein Gutachten. Für verbindliche Aussagen zu Ihrem Produkt ziehen Sie eine fachkundige Prüfung heran.

Häufige Fragen

  • Wir schleudern nur eigenen Honig aus einer Region. Ändert sich für uns etwas?

    Die Prozentangabe betrifft Mischungen aus mehreren Ursprungsländern. Stammt der Honig aus einem einzigen Land, bleibt es bei der Angabe dieses Landes — ohne Prozentsatz, weil es nichts aufzuteilen gibt.

  • Wir haben Etikettenrollen für die alte Fassung im Lager. Dürfen wir die noch verbrauchen?

    Art. 6 stellt auf Erzeugnisse ab, die vor dem Stichtag vermarktet oder gekennzeichnet wurden — nicht auf unbedruckte Vorräte oder ungenutzte Etikettenrollen. Für den Einzelfall lohnt die Rückfrage bei der zuständigen Behörde, bevor eine Charge damit etikettiert wird.

  • Wir liefern nach Deutschland und Österreich. Brauchen wir wegen „Marmelade“ zwei Etiketten?

    Beide Länder haben die Möglichkeit genutzt, die Bezeichnung für Nicht-Zitrusfrüchte zuzulassen — für die Bezeichnung reicht damit eine Fassung für beide Märkte. Ob das Etikett insgesamt unverändert laufen kann, hängt an den übrigen Angaben. Achtung bei Zitrus: Dort ist die bloße Bezeichnung „Marmelade“ nicht mehr zulässig — es gilt „Zitrusmarmelade“ oder die fruchtbezogene Variante wie „Orangenmarmelade“.

  • Müssen wir jetzt den Zuckergehalt unserer Säfte neu bestimmen?

    Nur wenn Sie die neuen Kategorien nutzen wollen. Dann allerdings genau: Die Reduktion muss gegenüber einem ähnlichen Erzeugnis mindestens 30 Prozent betragen, und dieser Vergleich braucht einen belastbaren Bezugswert — die Analytik entscheidet also darüber, ob die Bezeichnung überhaupt trägt.

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