Lebensmittel

Verkehrsbezeichnung

Die rechtlich vorgeschriebene oder beschreibende Bezeichnung eines Lebensmittels — nicht der Markenname.

Die Bezeichnung des Lebensmittels muss seine wahre Beschaffenheit angeben; ein Marken- oder Fantasiename ersetzt sie nicht. Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, ist eine beschreibende oder übliche Bezeichnung zu verwenden. Pflichtzusätze (etwa „aufgetaut", „mit Süßungsmittel" oder der Hinweis auf eine besondere Behandlung) gehören in unmittelbare Nähe der Bezeichnung. Typischer Fehler: Der Markenname steht prominent, die eigentliche Bezeichnung fehlt oder ist versteckt.

Beispiel

Auf einer Packung mit dem Markennamen „Frühstücksglück" muss zusätzlich die Bezeichnung „Fruchtjoghurt" stehen, damit erkennbar ist, worum es sich handelt. Bei einem aufgetauten Fisch ist „aufgetaut" in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung anzugeben.

Rechtsgrundlage

VO (EU) Nr. 1169/2011, Art. 17 & Anhang VI

Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.

Häufige Fragen zu Verkehrsbezeichnung

  • Was ist der Unterschied zwischen Markenname und Verkehrsbezeichnung?

    Der Markenname dient der Wiedererkennung, die Verkehrsbezeichnung gibt die wahre Beschaffenheit des Lebensmittels an. Ein Marken- oder Fantasiename allein erfüllt die Kennzeichnungspflicht nicht und muss durch die Bezeichnung ergänzt werden.

  • Welche Zusätze müssen bei der Bezeichnung stehen?

    Anhang VI der LMIV verlangt etwa Hinweise wie „aufgetaut", „mit Süßungsmittel(n)", „mit Zuckerzusatz und Süßungsmittel(n)" oder den Hinweis auf eine besondere Behandlung. Diese Pflichtangaben müssen in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung erscheinen.

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