Lebensmittel
Verkehrsbezeichnung
Die rechtlich vorgeschriebene oder beschreibende Bezeichnung eines Lebensmittels — nicht der Markenname.
Die Bezeichnung des Lebensmittels muss seine wahre Beschaffenheit angeben; ein Marken- oder Fantasiename ersetzt sie nicht. Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, ist eine beschreibende oder übliche Bezeichnung zu verwenden. Pflichtzusätze (etwa „aufgetaut", „mit Süßungsmittel" oder der Hinweis auf eine besondere Behandlung) gehören in unmittelbare Nähe der Bezeichnung. Typischer Fehler: Der Markenname steht prominent, die eigentliche Bezeichnung fehlt oder ist versteckt.
Beispiel
Auf einer Packung mit dem Markennamen „Frühstücksglück" muss zusätzlich die Bezeichnung „Fruchtjoghurt" stehen, damit erkennbar ist, worum es sich handelt. Bei einem aufgetauten Fisch ist „aufgetaut" in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung anzugeben.
Rechtsgrundlage
VO (EU) Nr. 1169/2011, Art. 17 & Anhang VI
Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.