Lebensmittel · Praxisfall · 9 Min. Lesezeit
Nennfüllmenge: warum „ergibt 750 ml“ die Pflichtangabe nicht ersetzt
Stand: 21. September 2026
Erstveröffentlicht: 14. September 2026 · Schnellchecker-Redaktion · für QM & Regulatory
Inhalt
Kurz gesagt
Die Nennfüllmenge ist im Regelfall die Menge in der Packung, nicht das, was daraus wird — eine Zubereitungsangabe wie „ergibt 750 ml" erfüllt die Pflicht dann nicht. Für einen kleinen Erzeugniskatalog des deutschen Fertigpackungsrechts (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 FPackV) gilt das Gegenteil: Dort ist eine besondere Bezugsgröße die gesetzliche Füllmengenangabe, und zwar je Gruppe eine andere — das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, das Mehlgewicht oder die nötige Flüssigkeitsmenge. Sonst drohen zwei Beanstandungen: Sichtfeldregel und Mindest-Ziffernhöhe.
Der Fall
Ein typisierter Fall: Instant-Getränkepulver, 60 Gramm in der Dose. Auf der Schauseite steht groß „ERGIBT 750 ML", darunter der Produktname; die Angabe „60 g" sitzt klein am unteren Rand der Rückseite, neben dem Barcode. Die 60 g sind die Nennfüllmenge — eichrechtlich so genannt, in der LMIV Nettofüllmenge (Anhang IX Nr. 2). Die Rechnung stimmt, das Produkt ist einwandfrei — und das Etikett trotzdem angreifbar. Der Grund hat nichts mit der Zahl zu tun, sondern damit, wo sie steht und wie groß sie ist.
Was schiefging
Zwei Regelwerke greifen gleichzeitig, und sie stammen aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Das Lebensmittelrecht verlangt, dass Bezeichnung, Nettofüllmenge und — bei Getränken über 1,2 % vol — der Alkoholgehalt im selben Sichtfeld erscheinen (Art. 13 Abs. 5 LMIV). Ein Sichtfeld ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. k jede Gruppe von Oberflächen, die von einem einzigen Blickpunkt aus lesbar sind. Bezeichnung vorne und Füllmenge hinten erfüllen das nicht.
Das Eichrecht verlangt zusätzlich eine Mindesthöhe der Ziffern, gestaffelt nach der Menge. Für 60 Gramm sind das 3 Millimeter (§ 38 Abs. 2 FPackV, in Österreich § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO 1993) — beide setzen Anhang I Nr. 3.1 der Richtlinie 76/211/EWG um.
Links das häufige Artwork: „ergibt 750 ml" als Headline, die Nennfüllmenge klein am unteren Rand und außerhalb des Sichtfelds der Bezeichnung. Rechts dieselbe Packung korrekt: Bezeichnung und Nennfüllmenge im selben Sichtfeld (Art. 13 Abs. 5 LMIV), die Zubereitungsangabe als Zusatzinformation daneben.
Der deutsche Verordnungsgeber hat selbst begründet, warum beides nebeneinander gilt: Die europäischen Fertigpackungsrichtlinien seien durch die LMIV nicht aufgehoben worden, „so dass deren erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schriftgröße weiterhin im nationalen Recht auch für ‚vorverpackte Lebensmittel' umzusetzen sind" (BR-Drs. 493/20, S. 91 f.).
Bis hierhin
Die x-Höhe von mindestens 1,2 mm — bei einer größten Oberfläche unter 80 cm² genügen 0,9 mm (Art. 13 Abs. 2 und 3 LMIV) — und die Ziffernhöhe von 2 bis 6 mm (§ 38 Abs. 2 FPackV, § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO 1993) sind zwei verschiedene Maße und gelten nebeneinander. Wer nur die LMIV prüft, hat bei der Füllmenge die schärfere Anforderung übersehen.
Wo Deutschland anders ist als Österreich
Und jetzt die Wendung: Für einen abschließenden Katalog von Erzeugnissen schreibt § 20 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 FPackV in Deutschland eine besondere Bezugsgröße als die gesetzliche Füllmengenangabe vor — je Gruppe eine andere. Betroffen sind
- konzentrierte Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen — anzugeben ist das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung,
- Backpulver und Backhefe — anzugeben ist das Mehlgewicht, für das die Füllmenge reicht,
- Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse sowie Trockenerzeugnisse für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen — anzugeben ist die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge.
Für diese Produkte ist „ergibt 750 ml" nicht die Zusatzangabe, sondern die Pflichtangabe: Über Anhang IX Nr. 2 LMIV wird dieser Wert zur Nettofüllmenge, und § 15 Abs. 2 FPackV erklärt die Sonderregeln im Einklang mit Art. 42 LMIV für vorrangig. (Die Nummern 1 und 2 desselben Absatzes ordnen für andere Erzeugnisse nur Gewicht statt Volumen an — dort bleibt die Packungsmenge die Pflichtangabe.)
In Österreich gibt es dafür kein Gegenstück. Weder die Fertigpackungsverordnung 1993 noch das Maß- und Eichgesetz noch die 2014 außer Kraft getretene Kennzeichnungsverordnung kennen eine solche Regel (RIS-Volltextsuche Bundesrecht, 07.09.2026). Dort bleibt die Zubereitungsangabe eine Gebrauchsanleitung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. j LMIV — verpflichtend nur, soweit es ohne sie schwierig wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden, und in keinem Fall eine Mengenangabe. Für ein Puddingpulver, das in beide Länder geht, heißt das: In Deutschland ist die Flüssigkeitsmenge die Füllmengenangabe, in Österreich das Pulvergewicht. Dieselbe Rezeptur, zwei Kennzeichnungen.
Die Folge
Nüchtern betrachtet sind es zwei getrennte Angriffspunkte.
Die Sichtfeldregel ist in Deutschland ausdrücklich bußgeldbewehrt: § 5 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c LMIDV nennt Art. 13 Abs. 1, 2, 3 und 5 LMIV, und über § 6 Abs. 4 Nr. 2 LMIDV in Verbindung mit § 60 LFGB reicht der Rahmen bis 50 000 Euro. In Österreich läuft der Verstoß gegen die LMIV über § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG mit bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro. Das ist der gesetzliche Rahmen; in der Praxis beginnt es mit einer Beanstandung und der Aufforderung zur Korrektur.
Bei der Ziffernhöhe ist die deutsche Sanktionskette weniger eindeutig: Die frühere Bewehrung der Nettofüllmenge in der LMIDV wurde 2020 aufgehoben (BR-Drs. 493/20, S. 99), und der nötige Rückverweis der Fertigpackungsverordnung auf die Blankettvorschrift des MessEG fehlt. Ob daraus eine echte Lücke folgt oder ob § 43 Abs. 1 MessEG greift, ist ungeklärt — praktisch ändert das wenig: Eine Beanstandung führt zur Nachbesserung, und die kostet den Nachdruck.
Wie groß die Zahl sein muss
Die mm-Staffel ist in beiden Ländern zahlengleich — der Unterschied steckt in der Bezugsgröße. Für die Erzeugnisse nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 FPackV ist allerdings ungeklärt, ob die Stufe nach dem deklarierten Zubereitungswert oder nach dem tatsächlichen Packungsinhalt zu bestimmen ist: Der Normtext sagt es nicht, eine Behörden- oder Gerichtsentscheidung dazu haben wir nicht gefunden. Der Rechner unten folgt der deklarierten Angabe, weil § 38 Abs. 2 von „den Zahlenangaben der Nennfüllmenge" spricht — das ist eine Auslegung, kein Zitat. Geben Sie die Menge ein, die aufs Etikett soll, und stellen Sie ein, worauf sie sich bezieht: Bei einem Puddingpulver für den deutschen Markt ist das die Zubereitungsmenge, für denselben Artikel in Österreich das Pulvergewicht.
Wichtig sind die Intervallgrenzen: 50, 200 und 1 000 gehören jeweils noch zur unteren Stufe — der EU-Text sagt es am deutlichsten mit „50 g oder 5 cl und darunter" (Anhang I Nr. 3.1 RL 76/211/EWG).
Ziffernhöhen-Rechner
Nennfüllmenge eingeben — das Widget zeigt die eichrechtliche Mindesthöhe der Ziffern. Sie gilt zusätzlich zur x-Höhe der LMIV, nicht statt ihrer.
Mindesthöhe der Ziffern
3 mm
§ 38 Abs. 2 FPackV
- Die Angabe muss zusätzlich die x-Höhe nach Art. 13 Abs. 2 LMIV erfüllen (mindestens 1,2 mm, unter 80 cm² größter Oberfläche mindestens 0,9 mm). Beide Anforderungen gelten nebeneinander.
- Gemeint ist die Höhe der gedruckten Ziffer, nicht der Schriftgrad; für das Einheitenzeichen gibt es keine eichrechtliche Mindesthöhe.
Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 2 FPackV (Deutschland) und § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO 1993 (Österreich); beide setzen Anhang I Nr. 3.1 der Richtlinie 76/211/EWG um, der europarechtlich nur für ℮-gekennzeichnete Packungen unmittelbar gilt. Der Rechner deckt vorverpackte Lebensmittel zwischen 5 und 10 000 g bzw. ml ab — nicht Stückzahl-Angaben, nicht Sammelpackungen, nicht Maßbehältnis-Flaschen, nicht Kosmetik. Orientierungswert für die Layout-Planung, keine Rechtsauskunft im Einzelfall.
Mindesthöhe der Ziffern der Nennfüllmenge: bis einschließlich 50 g oder ml 2 mm, über 50 bis 200 3 mm, über 200 bis 1 000 4 mm, über 1 000 6 mm (§ 38 Abs. 2 FPackV, § 11 Abs. 1 Z 1 FPVO 1993; beide setzen Anhang I Nr. 3.1 der Richtlinie 76/211/EWG um, der europarechtlich nur für ℮-gekennzeichnete Packungen unmittelbar gilt). Unter 5 g oder ml greift die Staffel nicht; über 10 000 g oder ml gibt der Rechner keinen Wert aus — in Deutschland ist die Rechtslage dort uneinheitlich, in Österreich liegt die Packung außerhalb der FPVO. Die Höhe bezieht sich auf die Ziffern, nicht auf das Einheitenzeichen, und gilt zusätzlich zur x-Höhe nach Art. 13 LMIV — 1,2 mm, bei einer größten Oberfläche unter 80 cm² 0,9 mm.
Eine Unschärfe bleibt: Die nationalen Texte benennen das Maß uneinheitlich, eine Legaldefinition fehlt in beiden. Der EU-Text und der WELMEC-Leitfaden meinen eindeutig die Höhe der gedruckten Ziffer; wer danach setzt, folgt der strengeren Lesart.
So vermeiden Sie das
- Prüfen, ob Ihr Erzeugnis unter § 20 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 FPackV fällt — wenn ja, ist die Zubereitungsmenge in Deutschland die Pflichtangabe, in Österreich nicht
- Bezeichnung und Nennfüllmenge in ein Sichtfeld ziehen, bevor das Layout finalisiert wird
- Ziffernhöhe am gedruckten Artwork messen, nicht am Schriftgrad im Layoutprogramm
- Außerhalb des § 20 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 FPackV: die Zubereitungsangabe behalten, ihr aber nicht die Rolle der Mengenangabe geben — beides darf nebeneinander stehen
- Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit: zusätzlich das Abtropfgewicht angeben (Anhang IX Nr. 5 LMIV)
Ein Punkt, der oft als Regel zitiert wird, ist übrigens keine: Ein ausdrückliches Verbot, die Zubereitungsangabe prominenter zu setzen als die Nennfüllmenge, steht weder in der LMIV noch in FPackV, MessEG oder FPVO. Begründen lässt es sich nur mittelbar — über Art. 13 Abs. 1, Art. 7 (samt Abs. 4 Buchst. b, der auch die Aufmachung erfasst) und Art. 37 LMIV. Am deutlichsten formuliert es der WELMEC-Leitfaden 6.4 (2015) in Abschnitt 4.5 — er ist aber unverbindlich.
Manuell prüfen oder automatisiert?
Der manuelle Weg ist überschaubar, aber fehleranfällig: Ziffernhöhe im gedruckten Maßstab nachmessen, prüfen, welche Angaben von einem Blickpunkt aus lesbar sind, Produktgruppe nachschlagen. Der typische Fehler entsteht nicht beim Messen, sondern beim Maßstab — ein auf 90 Prozent skaliertes Artwork verkleinert die Ziffern mit.
Automatisiert mit Schnellchecker
Schnellchecker liest die Druckdatei im echten Maßstab und meldet, wenn eine Pflichtangabe fehlt, zu klein gesetzt ist oder nicht im geforderten Sichtfeld steht — als Ersteinschätzung in wenigen Minuten, mit Fundstelle am Etikett und Rechtsgrundlage.
Für diesen Fall heißt das: Steht die Nennfüllmenge auf der Rückseite, während Bezeichnung und Zubereitungsangabe vorne stehen, ist das aus der Datei heraus erkennbar; die Ziffernhöhe wird am echten Maßstab mitgemessen. Was die Prüfung nicht entscheidet: ob eine bestimmte Zubereitungsangabe im Einzelfall irreführt. Das ist eine Wertung nach Art. 7 LMIV, keine Messung. Der Umfang der Lebensmittel-Prüfung steht auf der Produktseite.
Fundstellen und die Abgrenzung zum e-Zeichen
Die Nettofüllmenge ist Pflichtangabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV. Anhang IX Nr. 1 Buchst. b nimmt Packungen unter 5 g oder 5 ml aus — außer bei Gewürzen und Kräutern; genau dort setzt auch der Rechner die untere Grenze.
Die Brücke zwischen Lebensmittel- und Eichrecht ist Anhang IX Nr. 2: Ist eine bestimmte Mengenart — etwa die Nennfüllmenge — in Unionsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen, „so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung". Darauf stützt sich § 20 Abs. 2 FPackV; Art. 42 LMIV erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, vor dem 12. Dezember 2011 erlassene Vorschriften zur Art der Mengenangabe beizubehalten.
Vom ℮-Zeichen ist das zu trennen: Es ist freiwillig, mindestens 3 mm hoch, steht im selben Sichtfeld wie die Nennfüllmenge und setzt die Einhaltung der Füllmengen-Toleranzen voraus — und zieht daneben eigene Anforderungen nach sich, unter anderem die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Ziffernhöhen.
Der nächste Schritt
Gehen Sie Ihr Konzentrat- und Trockenprodukt-Sortiment einmal danach durch, welche Artikel unter den Katalog fallen und welche nicht — diese Zuordnung entscheidet über die gesamte Mengenkennzeichnung und unterscheidet sich zwischen den beiden Märkten. Wer dabei ohnehin ins Layout schaut, prüft die Schriftgrößen und die übrigen LMIV-Pflichtangaben gleich mit; die Kurzdefinition steht im Lexikon unter Nettofüllmenge.