Lebensmittel

Allergen

Einer der 14 EU-pflichtigen Stoffe, der in der Zutatenliste hervorgehoben gekennzeichnet werden muss.

Die 14 Hauptallergene (u. a. glutenhaltiges Getreide, Milch, Ei, Soja, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf) sind im Zutatenverzeichnis durch Schriftart, -stil oder Hintergrund deutlich hervorzuheben. Auch bei loser Ware besteht Informationspflicht. Häufige Fehler sind eine fehlende Hervorhebung, das Vergessen abgeleiteter Zutaten (etwa Molke als Milchallergen) oder die unzulässige Behandlung von „Spuren von"-Hinweisen als Ersatz für die Pflichtkennzeichnung.

Beispiel

In der Zutatenliste „Weizenmehl, Zucker, Butter, Haselnüsse" sind die allergenen Bestandteile hervorzuheben, etwa als „WEIZENmehl, Zucker, BUTTER, HASELNÜSSE" durch Fettdruck oder Großschreibung. Wird die Hervorhebung vergessen oder bei einer abgeleiteten Zutat wie Molke der Milchbezug nicht kenntlich gemacht, liegt ein Verstoß vor.

Rechtsgrundlage

VO (EU) Nr. 1169/2011, Art. 9 & 21 i. V. m. Anhang II

Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.

Häufige Fragen zu Allergen

  • Welche 14 Allergene gibt es?

    Anhang II der LMIV nennt: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid/Sulfite, Lupinen und Weichtiere. Auch daraus gewonnene Erzeugnisse sind erfasst.

  • Reicht der Hinweis „kann Spuren enthalten" aus?

    Nein. Ein „Spuren von"-Hinweis betrifft nur die unbeabsichtigte Kreuzkontamination und ist freiwillig; er ersetzt nicht die verpflichtende Hervorhebung tatsächlich enthaltener Allergene im Zutatenverzeichnis.

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