Lebensmittel

LMIV

Lebensmittelinformationsverordnung

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (VO 1169/2011) regelt, welche Informationen verpflichtend auf Lebensmittelverpackungen stehen müssen.

Die LMIV bündelt die Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Nährwerttabelle, Hersteller- bzw. Verantwortlichenangabe und Ursprung. Sie schreibt zudem eine Mindestschriftgröße (x-Höhe ab 1,2 mm bzw. 0,9 mm bei kleinen Packungen) und gut lesbare Darstellung vor. Typische Fehler sind fehlende oder nicht hervorgehobene Allergene, zu kleine Schrift und ein unvollständiges Sichtfeld der Hauptangaben.

Beispiel

Auf einer Tafel Schokolade müssen Bezeichnung, Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, Nettofüllmenge, MHD, Nährwerttabelle und der Name des Lebensmittelunternehmers vorhanden sein. Fehlt etwa die Nährwerttabelle oder ist die Schrift kleiner als die x-Höhe von 1,2 mm, liegt ein LMIV-Verstoß vor.

Rechtsgrundlage

VO (EU) Nr. 1169/2011

Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.

Häufige Fragen zu LMIV

  • Für welche Produkte gilt die LMIV?

    Die LMIV gilt für alle vorverpackten Lebensmittel, die in der EU an Endverbraucher oder Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden. Für lose Ware gelten reduzierte Pflichten, wobei die Allergeninformation auch dort bereitgestellt werden muss.

  • Welche Schriftgröße schreibt die LMIV vor?

    Pflichtangaben müssen eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm haben; bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² genügen 0,9 mm. Die x-Höhe bezieht sich auf die Höhe des kleinen Buchstabens „x", nicht auf die Gesamtschrifthöhe.

Verwandte Begriffe

← Alle Begriffe im Lexikon

Verkehrsfähigkeit in wenigen Minuten einschätzen

Laden Sie Ihre Verpackung hoch und erhalten Sie eine Befundliste mit Quellenangabe je Befund.