Lebensmittel

e-Kennzeichnung

Das „e"-Zeichen bestätigt, dass die Füllmenge dem EU-Mittelwertverfahren für Fertigpackungen entspricht.

Das geschützte „e"-Zeichen darf der Abfüller anbringen, wenn die Anforderungen der Fertigpackungsrichtlinie an Mittelwert, zulässige Minusabweichung und messtechnische Kontrolle erfüllt sind. Es steht im selben Sichtfeld wie die Mengenangabe und hat eine vorgeschriebene Mindesthöhe (3 mm). Es ist freiwillig, begründet aber bei Verwendung eine Konformitätszusage; ein zu Unrecht gesetztes „e" ist irreführend.

Beispiel

Hinter der Mengenangabe „500 g℮" zeigt das kleine „℮", dass der Abfüller das EU-Mittelwertverfahren einhält und die messtechnische Kontrolle durchgeführt hat. Das Zeichen steht im selben Sichtfeld wie die Mengenangabe und ist mindestens 3 mm hoch.

Rechtsgrundlage

Richtlinie 76/211/EWG & 2007/45/EG

Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.

Häufige Fragen zu e-Kennzeichnung

  • Was bedeutet das „℮"-Zeichen auf Verpackungen?

    Das geschützte „℮"-Zeichen ist eine Konformitätszusage des Abfüllers, dass die Fertigpackung den EU-Anforderungen an Mittelwert, zulässige Minusabweichung und Kontrolle entspricht. Es ist freiwillig, verpflichtet aber bei Verwendung zur Einhaltung dieser Vorgaben.

  • Ist die e-Kennzeichnung verpflichtend?

    Nein, das Anbringen des „℮"-Zeichens ist freiwillig. Wird es jedoch verwendet, muss das Mittelwertverfahren tatsächlich eingehalten werden; ein zu Unrecht gesetztes Zeichen gilt als irreführend.

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