Lebensmittel

g.U. / g.g.A.

Geschützte Ursprungsbezeichnung / geschützte geografische Angabe

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützte geografische Angabe (g.g.A.) für Produkte mit regionalem Bezug.

Bei der g.U. müssen Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung vollständig im definierten Gebiet erfolgen, bei der g.g.A. genügt ein Produktionsschritt mit nachweisbarem regionalem Ruf. Eingetragene Namen sind gegen Nachahmung und Anspielung geschützt; ihre Verwendung setzt die Einhaltung der Produktspezifikation voraus. Typischer Fehler ist die Nutzung einer geschützten Bezeichnung ohne Berechtigung oder das Weglassen des zugehörigen EU-Logos.

Beispiel

„Tiroler Speck g.g.A." darf nur verwendet werden, wenn das Produkt die eingetragene Spezifikation erfüllt und der herstellungsrelevante Schritt im definierten Gebiet erfolgt. Eine Anspielung wie „nach Tiroler Art" für Ware ohne Eintragung kann den Schutz der geografischen Angabe verletzen.

Rechtsgrundlage

VO (EU) Nr. 1151/2012

Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.

Häufige Fragen zu g.U. / g.g.A.

  • Was ist der Unterschied zwischen g.U. und g.g.A.?

    Bei der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) müssen Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung vollständig im definierten Gebiet stattfinden. Bei der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) genügt ein Produktionsschritt mit nachweisbarem Bezug zur Region.

  • Darf jeder eine geschützte Bezeichnung verwenden?

    Nein. Eingetragene Namen sind gegen Nachahmung und Anspielung geschützt und dürfen nur von Erzeugern genutzt werden, die die hinterlegte Produktspezifikation einhalten. Häufig ist zusätzlich das zugehörige EU-Logo zu führen.

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