Lebensmittel
g.U. / g.g.A.
Geschützte Ursprungsbezeichnung / geschützte geografische Angabe
Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützte geografische Angabe (g.g.A.) für Produkte mit regionalem Bezug.
Bei der g.U. müssen Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung vollständig im definierten Gebiet erfolgen, bei der g.g.A. genügt ein Produktionsschritt mit nachweisbarem regionalem Ruf. Eingetragene Namen sind gegen Nachahmung und Anspielung geschützt; ihre Verwendung setzt die Einhaltung der Produktspezifikation voraus. Typischer Fehler ist die Nutzung einer geschützten Bezeichnung ohne Berechtigung oder das Weglassen des zugehörigen EU-Logos.
Beispiel
„Tiroler Speck g.g.A." darf nur verwendet werden, wenn das Produkt die eingetragene Spezifikation erfüllt und der herstellungsrelevante Schritt im definierten Gebiet erfolgt. Eine Anspielung wie „nach Tiroler Art" für Ware ohne Eintragung kann den Schutz der geografischen Angabe verletzen.
Rechtsgrundlage
VO (EU) Nr. 1151/2012
Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.