Lebensmittel

Nutrition Claim

Nährwertbezogene Angabe

Eine nährwertbezogene Aussage wie „zuckerarm", erlaubt nur unter den festen Bedingungen der Claims-Verordnung.

Nutrition Claims sind abschließend im Anhang der Health-Claims-Verordnung definiert; nur dort genannte Wortlaute und Bedingungen sind zulässig. So darf „zuckerarm" nur stehen, wenn höchstens 5 g Zucker je 100 g (bzw. 2,5 g je 100 ml) enthalten sind, „fettfrei" bei höchstens 0,5 g Fett. Häufiger Fehler ist die Verwendung sinngleicher, aber nicht zugelassener Formulierungen oder das Unterschreiten der quantitativen Schwellen.

Beispiel

Ein Getränk darf nur dann „zuckerarm" heißen, wenn es höchstens 2,5 g Zucker je 100 ml enthält. Eine Auslobung „energiearm" setzt höchstens 20 kcal je 100 ml voraus; ein sinngleicher, aber nicht im Anhang gelisteter Begriff wie „kalorienleicht" wäre unzulässig.

Rechtsgrundlage

VO (EG) Nr. 1924/2006, Anhang

Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.

Häufige Fragen zu Nutrition Claim

  • Wann darf „zuckerfrei" auf der Verpackung stehen?

    Die Angabe „zuckerfrei" ist nur zulässig, wenn das Produkt höchstens 0,5 g Zucker je 100 g oder 100 ml enthält. „Zuckerarm" ist bei höchstens 5 g je 100 g bzw. 2,5 g je 100 ml möglich.

  • Darf man eigene Formulierungen für nährwertbezogene Angaben verwenden?

    Nur die im Anhang der Health-Claims-Verordnung aufgeführten Angaben und Angaben mit gleicher Bedeutung für den Verbraucher sind zulässig. Frei erfundene Formulierungen, die nicht eindeutig einer gelisteten Angabe entsprechen, sind nicht erlaubt.

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