Lebensmittel
Nutrition Claim
Nährwertbezogene Angabe
Eine nährwertbezogene Aussage wie „zuckerarm", erlaubt nur unter den festen Bedingungen der Claims-Verordnung.
Nutrition Claims sind abschließend im Anhang der Health-Claims-Verordnung definiert; nur dort genannte Wortlaute und Bedingungen sind zulässig. So darf „zuckerarm" nur stehen, wenn höchstens 5 g Zucker je 100 g (bzw. 2,5 g je 100 ml) enthalten sind, „fettfrei" bei höchstens 0,5 g Fett. Häufiger Fehler ist die Verwendung sinngleicher, aber nicht zugelassener Formulierungen oder das Unterschreiten der quantitativen Schwellen.
Beispiel
Ein Getränk darf nur dann „zuckerarm" heißen, wenn es höchstens 2,5 g Zucker je 100 ml enthält. Eine Auslobung „energiearm" setzt höchstens 20 kcal je 100 ml voraus; ein sinngleicher, aber nicht im Anhang gelisteter Begriff wie „kalorienleicht" wäre unzulässig.
Rechtsgrundlage
VO (EG) Nr. 1924/2006, Anhang
Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.