Kosmetik
VO 1223/2009
EU-Kosmetikverordnung
Die EU-Kosmetikverordnung — der rechtliche Rahmen für Sicherheit und Kennzeichnung kosmetischer Mittel.
Die Kosmetikverordnung legt fest, welche Stoffe verboten oder beschränkt sind, welche Pflichtangaben auf Behältnis und Verpackung stehen müssen und welche Pflichten Verantwortliche Person und Hersteller treffen. Pflichtangaben nach Art. 19 sind u. a. Nennfüllmenge, Haltbarkeit (MHD oder PAO), besondere Vorsichtshinweise, Chargennummer, Funktion und Inhaltsstoffliste. Vor dem Inverkehrbringen sind Sicherheitsbewertung (PIF) und CPNP-Notifizierung erforderlich.
Beispiel
Eine Handcreme muss nach Art. 19 u. a. Nennfüllmenge, Haltbarkeit (MHD oder PAO), Vorsichtshinweise, Chargennummer, Funktion und die Inhaltsstoffliste in INCI tragen. Vor dem Inverkehrbringen sind zudem die Sicherheitsbewertung in der Produktinformationsdatei und die CPNP-Notifizierung erforderlich.
Rechtsgrundlage
VO (EG) Nr. 1223/2009
Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.