Kosmetik

VO 1223/2009

EU-Kosmetikverordnung

Die EU-Kosmetikverordnung — der rechtliche Rahmen für Sicherheit und Kennzeichnung kosmetischer Mittel.

Die Kosmetikverordnung legt fest, welche Stoffe verboten oder beschränkt sind, welche Pflichtangaben auf Behältnis und Verpackung stehen müssen und welche Pflichten Verantwortliche Person und Hersteller treffen. Pflichtangaben nach Art. 19 sind u. a. Nennfüllmenge, Haltbarkeit (MHD oder PAO), besondere Vorsichtshinweise, Chargennummer, Funktion und Inhaltsstoffliste. Vor dem Inverkehrbringen sind Sicherheitsbewertung (PIF) und CPNP-Notifizierung erforderlich.

Beispiel

Eine Handcreme muss nach Art. 19 u. a. Nennfüllmenge, Haltbarkeit (MHD oder PAO), Vorsichtshinweise, Chargennummer, Funktion und die Inhaltsstoffliste in INCI tragen. Vor dem Inverkehrbringen sind zudem die Sicherheitsbewertung in der Produktinformationsdatei und die CPNP-Notifizierung erforderlich.

Rechtsgrundlage

VO (EG) Nr. 1223/2009

Hinweis: Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Schnellchecker liefert eine KI-gestützte Ersteinschätzung, kein Gutachten.

Häufige Fragen zu VO 1223/2009

  • Welche Pflichtangaben verlangt die Kosmetikverordnung?

    Nach Art. 19 sind u. a. Name und Anschrift der Verantwortlichen Person, Nennfüllmenge, Haltbarkeitsangabe (MHD oder PAO), besondere Vorsichtshinweise, Chargennummer, Produktfunktion und die Inhaltsstoffliste vorgeschrieben. Diese stehen je nach Element auf Behältnis und/oder Verpackung.

  • Was muss vor dem Verkauf eines Kosmetikprodukts erfüllt sein?

    Vor dem Inverkehrbringen müssen eine Sicherheitsbewertung in der Produktinformationsdatei (PIF) vorliegen und das Produkt über das CPNP notifiziert sein. Außerdem muss eine in der EU ansässige Verantwortliche Person benannt sein.

Verwandte Begriffe

← Alle Begriffe im Lexikon

Verkehrsfähigkeit in wenigen Minuten einschätzen

Laden Sie Ihre Verpackung hoch und erhalten Sie eine Befundliste mit Quellenangabe je Befund.