Lebensmittel · 8 Min. Lesezeit
Allergenkennzeichnung: Die 14 Hauptallergene richtig auszeichnen
Aktualisiert: 24. Juni 2026
Die 14 Allergene aus Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen bei vorverpackten Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, sobald sie als Zutat enthalten sind — durch einen Schriftsatz, der sie von den übrigen Zutaten klar abhebt (Art. 21 VO (EU) Nr. 1169/2011). Fehlt ein Zutatenverzeichnis, tritt an seine Stelle ein Hinweis nach dem Muster „Enthält …" mit der Allergenbezeichnung.
Eine fehlende oder uneinheitliche Allergen-Hervorhebung gehört zu den häufigsten kritischen Befunden auf Lebensmitteletiketten — mit echtem Rückruf- und Haftungsrisiko, weil Verbraucherinnen und Verbraucher sich auf die Angabe verlassen müssen. Dieser Beitrag erklärt, welche Stoffe kennzeichnungspflichtig sind, wie und wo sie hervorzuheben sind und welche Fehlerquellen in der Praxis am häufigsten auftreten. Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Orientierung, kein Rechtsgutachten und keine Rechtsberatung.
Welche Allergene kennzeichnungspflichtig sind
Anhang II der LMIV führt die Stoffe und Erzeugnisse abschließend auf, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und deshalb stets anzugeben sind. Es handelt sich um die folgenden 14 Gruppen:
Die 14 Hauptallergene (Anhang II LMIV)
- Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer …)
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse …)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite (> 10 mg/kg bzw. mg/l)
- Lupinen
- Weichtiere
Erfasst sind jeweils auch die daraus gewonnenen Erzeugnisse — etwa Weizenmehl und Weizenstärke beim glutenhaltigen Getreide, Molke und Kasein bei der Milch oder Lecithin aus Soja. Auch wenn der ursprüngliche Rohstoff durch Verarbeitung verändert wurde, bleibt die Kennzeichnungspflicht bestehen, solange das Erzeugnis das allergene Potenzial trägt. Ausgenommen sind nur einzelne, in Anhang II ausdrücklich genannte Erzeugnisse (etwa bestimmte Glukosesirupe auf Weizenbasis). Mehr zum Begriff im Lexikon-Eintrag Allergen.
Wo und wie Allergene hervorgehoben werden
Allergene werden nicht separat aufgelistet, sondern innerhalb des Zutatenverzeichnisses dort genannt, wo die betreffende Zutat ohnehin steht — und an dieser Stelle so hervorgehoben, dass sie sich vom Rest des Verzeichnisses klar unterscheidet (Art. 21 LMIV). Maßgeblich ist eine Abhebung durch den Schriftsatz: zum Beispiel Fettdruck, Großbuchstaben, Kursivschrift oder eine andere Schriftfarbe.
Die Verordnung schreibt keine bestimmte Form der Hervorhebung vor — Fettdruck ist also nicht zwingend, solange die gewählte Methode die Allergene eindeutig kenntlich macht. Pflicht ist allein, dass sich der Allergenname klar abhebt. Wichtig ist außerdem Einheitlichkeit: Wird ein Allergen hervorgehoben, das andere aber nicht, ist die Kennzeichnung mangelhaft.
Beispiel
Steht im Zutatenverzeichnis „Zucker, WEIZENMEHL, Pflanzenöl, Haselnüsse, Backtriebmittel", sind Weizen (als glutenhaltiges Getreide) und Haselnüsse (als Schalenfrucht) hervorgehoben — hier durch Großbuchstaben und Fettdruck. Beide Stilmittel sind zulässig; entscheidend ist, dass die Allergene auf einen Blick erkennbar sind.
Wenn kein Zutatenverzeichnis vorhanden ist
Manche Lebensmittel sind von der Pflicht zum Zutatenverzeichnis ausgenommen — etwa bestimmte Erzeugnisse aus einer einzigen Zutat oder bestimmte alkoholische Getränke. Enthält ein solches Produkt dennoch ein Allergen aus Anhang II, muss dieses trotzdem angegeben werden: über einen Hinweis nach dem Muster „Enthält …", gefolgt von der Bezeichnung des Allergens, wie sie in Anhang II steht.
Die Allergeninformation entfällt also nie, nur weil kein vollständiges Zutatenverzeichnis abgedruckt ist — sie wandert lediglich in einen separaten Hinweis.
Sammelbezeichnungen & abgeleitete Erzeugnisse
Ein häufiger Stolperstein sind Zutaten, deren Name das Allergen nicht unmittelbar erkennen lässt. Entscheidend ist, dass der zugrunde liegende Allergenname aus dem Anhang II im Zutatenverzeichnis erkennbar bleibt — entweder im Zutatennamen selbst oder durch einen klärenden Zusatz.
- „Molke (aus Milch)" — der Verweis auf Milch macht das Allergen sichtbar und wird hervorgehoben.
- „Weizenstärke" — der Wortbestandteil „Weizen" weist auf das glutenhaltige Getreide hin und ist hervorzuheben; eine reine Angabe „Stärke" würde das Allergen verschleiern.
- „Lecithine (Soja)" — der Ursprung Soja muss erkennbar und hervorgehoben sein.
Besonders fehleranfällig sind zusammengesetzte Zutaten: Steckt das Allergen in einer Unterzutat (etwa Senf in einer Würzmischung oder Sellerie in einer Brühe), muss es in der Aufschlüsselung der zusammengesetzten Zutat genannt und dort hervorgehoben werden.
„Kann Spuren enthalten" — was der Hinweis bedeutet
Der Hinweis „Kann Spuren von … enthalten" (oder „Hergestellt in einem Betrieb, der auch … verarbeitet") ist eine freiwillige Angabe. Er bezieht sich nicht auf bewusst zugesetzte Zutaten, sondern auf das Risiko einer Kreuzkontamination in Produktion, Transport oder Lagerung — also auf unbeabsichtigte, technisch nicht vollständig vermeidbare Allergenanteile.
Diese vorsorgliche Allergenkennzeichnung ist auf EU-Ebene nicht einheitlich geregelt; es gibt bislang keine verbindlichen Schwellenwerte. Wichtig: Ein Spurenhinweis ersetzt niemals die Pflichtkennzeichnung tatsächlich enthaltener Allergene. Ist ein Allergen als Zutat enthalten, gehört es ins Zutatenverzeichnis und wird hervorgehoben — der Spurenhinweis kommt allenfalls zusätzlich für das Kontaminationsrisiko anderer Stoffe hinzu.
Allergene bei loser Ware
Die Allergeninformation ist nicht auf vorverpackte Ware beschränkt. Auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln — loser Ware an der Theke, in der Gastronomie, in Bäckereien oder bei verpackungslos abgegebenen Speisen — müssen die 14 Allergene aus Anhang II angegeben werden (Art. 44 LMIV).
Wie diese Information konkret bereitzustellen ist, regeln die Mitgliedstaaten national. In Deutschland und Österreich ist eine schriftliche, elektronische oder mündliche Auskunft möglich; bei mündlicher Auskunft muss in der Regel eine schriftliche Dokumentation vorliegen und ein gut sichtbarer Hinweis auf die Auskunftsmöglichkeit angebracht sein. Die Details unterscheiden sich je nach nationaler Umsetzung — entscheidend ist, dass die Allergeninformation für die Kundschaft zugänglich ist, bevor die Kaufentscheidung fällt.
Häufige Fehler
- Ein enthaltenes Allergen ist im Zutatenverzeichnis nicht hervorgehoben.
- Die Hervorhebung ist uneinheitlich — ein Allergen fett, ein anderes im Normalsatz.
- Ein Allergen in einer zusammengesetzten Zutat wird übersehen (z. B. Senf in einer Würzmischung, Sellerie in einer Brühe).
- Ein Spurenhinweis steht statt der Pflichtkennzeichnung eines tatsächlich enthaltenen Allergens.
- Eine Auslobung „glutenfrei" steht trotz einer glutenhaltigen Zutat im Zutatenverzeichnis — ein Widerspruch zwischen Werbeaussage und Rezeptur.
Etikett vor der Druckfreigabe prüfen
Die häufigste Ursache fehlerhafter Allergenkennzeichnung ist nicht Unkenntnis der Vorschrift, sondern Flüchtigkeit im Layout-Prozess: Beim Setzen des Zutatenverzeichnisses geht eine Hervorhebung verloren, eine Unterzutat wird übersehen oder eine Korrekturschleife hebt eine zuvor gesetzte Auszeichnung wieder auf. Genau solche Abweichungen lassen sich vor der Druckfreigabe systematisch abfangen — ein Überblick über alle Pflichtangaben findet sich im Ratgeber zu den LMIV-Pflichtangaben und im Überblick auf der Lebensmittel-Seite.
Genau dafür ist Schnellchecker gebaut: Sie laden Ihr Etikett oder Artwork hoch und erhalten in wenigen Minuten eine Befundliste — die Allergen- Hervorhebung wird dabei mitgeprüft, jeder Befund mit Quellenangabe zur zugrunde liegenden Vorschrift. Das ersetzt kein Gutachten, sorgt aber dafür, dass Sie sauberer einreichen und Iterationsschleifen sparen. Einen Überblick über Umfang und Konditionen gibt die Preisseite.