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Green Claims am Etikett: fünf neue Verbote ab 27.09.2026

Stand: 17. September 2026

Schnellchecker-Redaktion · für Produktentwicklung & QM

Inhalt

Kurz gesagt

Ab 27. September 2026 gelten für Green Claims gegenüber Verbrauchern fünf neue Verbote ohne Einzelfallprüfung: Anhang I Nr. 2a, 4a, 4b, 4c und 10a der UGP-Richtlinie. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825, umgesetzt im deutschen und österreichischen UWG, nicht die blockierte Green-Claims-Richtlinie. Erfasst sind etwa Siegel ohne Zertifizierungssystem und ohne staatliche Festsetzung und Produkt-Aussagen wie „klimaneutral“ auf Kompensationsbasis.

Was sich am 27. September 2026 ändert

Anhang I der UGP-Richtlinie listet Praktiken, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, ohne Prüfung des Einzelfalls. Die fünf neuen Nummern, die Umweltwerbung betreffen, sind in Deutschland und Österreich im Anhang zum UWG gleich nummeriert. Recherchestand: 14. September 2026.

Nr.BisherAb 27.09.2026 stets unzulässigAber nur, wenn
2aNr. 2: Gütezeichen nur ohne erforderliche Genehmigungein Nachhaltigkeitssiegel anzubringenes weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde
4akeine eigene Nummereine allgemeine Umweltaussage wie „umweltfreundlich“ zu treffen, also eine, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und auf demselben Medium (etwa der Packung) nicht klar und hervorgehoben spezifiziert istdas Unternehmen die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann
4bkeine eigene Nummereine Umweltaussage zum gesamten Produkt zu treffensie sich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht, etwa „mit Recyclingmaterial hergestellt“, obwohl nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht
4ckeine eigene Nummerzu behaupten, ein Produkt habe hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungensich die Aussage auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet
10aNr. 10: nur gesetzliche Verbraucherrechteeine gesetzliche Anforderung als Besonderheit des Angebots darzustellensie kraft Gesetzes für alle Produkte der betreffenden Kategorie auf dem Unionsmarkt gilt
Prüfbaum: Fällt eine Umweltaussage ab 27.09.2026 unter eine der fünf neuen Verbotsnummern?Zwei Vorfragen, dann fünf Fragen nacheinander. Vorfrage A: Richtet sich die Aussage an Verbraucher? Wenn nein, gilt die Liste nicht, das allgemeine Irreführungsverbot bleibt (in Deutschland § 5 Abs. 1 UWG). Vorfrage B: Ist die Angabe freiwillig? Eine Pflichtkennzeichnung ist keine Umweltaussage im Sinne der Liste. Frage 1: Ist es ein Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch staatlich festgesetzt ist? Dann Nummer 2a. Frage 2: Ist es eine allgemeine Umweltaussage, die auf der Packung nicht spezifiziert ist, und lässt sich die anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen? Dann Nummer 4a. Frage 3: Betrifft die Aussage das gesamte Produkt, obwohl sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht? Dann Nummer 4b. Frage 4: Behauptet sie für das Produkt eine neutrale, verringerte oder positive Treibhausgas-Wirkung auf Grundlage von Kompensation? Dann Nummer 4c. Frage 5: Stellt sie eine Anforderung, die kraft Gesetzes für alle Produkte der Kategorie in der EU gilt, als Besonderheit dar? Dann Nummer 10a. Greift keine der fünf Nummern, bleibt die Einzelfallprüfung auf Irreführung nach Artikel 6 und 7 der UGP-Richtlinie. Die Grafik entscheidet keinen Einzelfall. Offen bleibt unter anderem, ob ein Siegelsystem die Kriterien eines Zertifizierungssystems erfüllt, ob kompostierbar und recycelbar allgemeine Aussagen sind und ob ein QR-Code die Spezifizierung ersetzen kann.ARichtet sich die Aussage an Verbraucher?Werbung gegenüber dem Handel fällt nicht darunter§ 3 Abs. 3 UWG · Kommissions-FAQ Nr. 1 · § 5 Abs. 1 UWGneinListe gilt nicht,Irreführungsverbot bleibtjaBIst die Angabe freiwillig?Pflichtkennzeichnung ist keine UmweltaussageArt. 2 Buchst. o, q UGP-RLneinKeine Umweltaussageim Sinne der Listeja1Nachhaltigkeitssiegel weder mit Zertifizierungssystemnoch staatlich festgesetzt?Anhang I Nr. 2a · Art. 2 Buchst. q, rjaNr. 2astets unzulässignein2Allgemeine Aussage (nicht im Siegel), nicht spezifiziert,ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung?Anhang I Nr. 4a · Art. 2 Buchst. p, sjaNr. 4astets unzulässignein3Aussage zum gesamten Produkt, obwohl sie sich nurauf einen bestimmten Aspekt bezieht?Anhang I Nr. 4b · ErwG 11jaNr. 4bstets unzulässignein4Neutrale, verringerte oder positive Treibhausgas-Wirkungdes Produkts, gestützt auf Kompensation?Anhang I Nr. 4c · ErwG 12jaNr. 4cstets unzulässignein5Anforderung, die kraft Gesetzes für alle Produkte derKategorie in der EU gilt, als Besonderheit dargestellt?Anhang I Nr. 10a · ErwG 15jaNr. 10astets unzulässigneinKeine der fünf Nummern greift: Einzelfallprüfung bleibtIrreführung im konkreten Fall nach Art. 6 und 7 UGP-RL, etwa bei Zukunftsaussagen. Belege bereithalten.Die Grafik entscheidet keinen Einzelfall.Nicht beantwortet: ob ein Siegelsystem die Kriterien eines Zertifizierungssystems erfüllt,ob „kompostierbar“ und „recycelbar“ allgemeine Aussagen sind und ob ein QR-Codedie Spezifizierung auf der Packung ersetzen kann.
Prüfreihenfolge für Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern ab 27.09.2026 nach Anhang I der UGP-Richtlinie, im deutschen und österreichischen UWG gleich nummeriert. Ein „ja“ bei einer der fünf Fragen genügt für die Verbotsliste; „klimaneutral“ kann nach Lesart der Kommission zugleich unter 4a und 4c fallen. Die Grafik ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Zwei Vorfragen: an Verbraucher gerichtet, freiwillig? Dann fünf Fragen:

  • Nachhaltigkeitssiegel weder mit Zertifizierungssystem noch staatlich festgesetzt und kein Fall einer zusätzlichen Form nach Art. 35 LMIV (Reichweite offen, Nr. 2a)?
  • Allgemeine Aussage, nicht auf einem Siegel, ohne Spezifizierung auf der Packung und ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung (Nr. 4a)?
  • Gesamtaussage, die nur einen Aspekt betrifft (Nr. 4b)?
  • Neutrale, verringerte oder positive Treibhausgas-Wirkung des Produkts durch Kompensation (Nr. 4c)?
  • Anforderung, die kraft Gesetzes für alle Produkte der Kategorie in der EU gilt, als Besonderheit (Nr. 10a)?

Sonst: keine dieser fünf neuen Nummern. Weitere Tatbestände des Anhangs I sowie die Einzelfallprüfung nach Art. 6 und 7 UGP-Richtlinie bleiben zu prüfen.

Allgemein und anerkannt

„Klimafreundliche Verpackungen“ ist allgemein (Art. 2 Buchst. p), „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ spezifisch (Erwägungsgrund 9).

Als anerkannte hervorragende Umweltleistung zählen nur drei Wege: das EU-Umweltzeichen, ein in den Mitgliedstaaten offiziell anerkanntes Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I oder eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht (Art. 2 Buchst. s). Ob einer davon für Lebensmittel offensteht, haben wir nicht geprüft.

„Klimaneutral“ kann nach Lesart der Kommission an zwei Nummern scheitern (Kommissions-FAQ Nr. 6):

  • Als allgemeine Umweltaussage (Nr. 4a): Steht „klimaneutral“ ohne nähere Angabe auf der Packung, ist das verboten, es sei denn, das Unternehmen kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen, auf die sich die Aussage bezieht.
  • Wegen Kompensation (Nr. 4c): Beruht die Aussage darauf, dass Emissionen über Projekte außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts ausgeglichen werden, ist sie verboten. Nicht unter Nr. 4c fällt eine produktbezogene Aussage, wenn sie sich auf die tatsächlichen Emissionen im Lebenszyklus des Produkts selbst stützt.

Beruht die Aussage auf einer Kompensation auf Unternehmensebene, gleicht also das Unternehmen als Ganzes seine Emissionen aus, greift Nr. 4c laut Kommission nicht. Erlaubt ist die Aussage damit nicht automatisch: Die übrigen Vorschriften der UGP-Richtlinie gelten weiter, etwa das Irreführungsverbot (FAQ Nr. 10).

Nicht jedes „ohne …“ ist Nr. 10a

Selbstverständlichkeiten wie abgefülltes Wasser, das als glutenfrei beworben wird, oder Papier ohne Kunststoff nennt die Richtlinie irrelevante Vorteile, die Art. 6 Abs. 2 Buchst. e nur im Einzelfall erfasst (Erwägungsgrund 5).

Noch nicht geklärt

  • „Kompostierbar“ und „recycelbar“: Anders als „biologisch abbaubar“ fehlen sie in der Beispielliste allgemeiner Aussagen (Erwägungsgrund 9). Ob sie ohne Zusatz allgemein sind, ist offen, ebenso, ob „recycelbar“ unter Nr. 10a fällt, weil Art. 6 Abs. 1 der Verpackungsverordnung (PPWR) Recyclingfähigkeit für alle Verpackungen verlangt und die Kommission das als bereits geltend liest.
  • QR-Code: Ob er die Spezifizierung auf der Packung ersetzen kann, ist offen. Die Kommission erwähnt ihn nur für Umsetzungsplan und Prüfergebnisse bei Zukunftsaussagen (FAQ Nr. 12) und hält fest, die Spezifizierung sollte in der Praxis „neben oder als Teil der Aussage auf demselben Medium“ stehen (FAQ Nr. 4). Das spricht eher gegen den QR-Code als alleinige Spezifizierung, entschieden ist es nicht.
  • Siegel: Ob ein Siegel die Kriterien eines Zertifizierungssystems erfüllt (Art. 2 Buchst. r), ist je System zu prüfen. Dieser Beitrag bewertet keine Siegel.
  • Bild ohne Text: Eine allgemeine Umweltaussage setzt eine schriftliche oder mündliche Aussage voraus (Art. 2 Buchst. p). Wie weit ein grünes Blatt allein reicht, beantwortet die Kommission mit „je nach Kontext“ (FAQ Nr. 5).

Für Aussagen zu Verpackungseigenschaften, für die in der PPWR rechtliche Anforderungen festgelegt sind, gilt zusätzlich Art. 14 PPWR, erklärt im Beitrag zur PPWR-Kennzeichnung und zu Umweltaussagen auf Verpackungen.

Bis hierhin

Jede Nummer hat ihre Bedingung: Nachhaltigkeitssiegel brauchen grundsätzlich ein Zertifizierungssystem oder eine staatliche Festsetzung; Erwägungsgrund 7 nennt zusätzlich Formen nach Art. 35 LMIV, deren Reichweite hier offenbleibt. Allgemeine Aussagen brauchen eine nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung. Nr. 4c trifft nur Kompensation bei Aussagen zum Produkt, Nr. 10a nur Anforderungen für die ganze Kategorie in der EU.

Wen es betrifft

Erfasst sind nur Aussagen gegenüber Verbrauchern (FAQ Nr. 1; in Deutschland § 3 Abs. 3 UWG); gegenüber dem Handel bleibt das allgemeine Irreführungsverbot (in Deutschland § 5 Abs. 1 UWG). Eine Ausnahme für kleine Unternehmen enthält die Richtlinie nicht. Umweltaussagen können auch Bilder, Symbole und Markennamen sein, verpflichtende Angaben sind ausgenommen (Art. 2 Buchst. o).

Lebensmittel. Bio-Bezeichnungen und das EU-Bio-Logo nach der Verordnung (EU) 2018/848 bleiben verwendbar (FAQ Nr. 14). Aussagen ohne Listennummer bleiben unter anderem am Irreführungsverbot der LMIV (Art. 7 LMIV) zu messen.

Kosmetik. Art. 20 der Kosmetikverordnung gilt daneben weiter. „FCKW-frei“ auf einem Deospray liegt bei Nr. 10a nahe, weil Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2024/590 das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse grundsätzlich verbietet; das ist unsere Einordnung, entschieden ist es nicht.

Der Hinweis „ohne Mikroplastik, aber genauso wirksam“ kann bei einem Shampoo laut Kommission ein relevanter Vorteil sein, wenn andere Shampoos Mikroplastik enthalten (FAQ Nr. 11). Ob das so bleibt, wenn die REACH-Beschränkung ab dem 17. Oktober 2027 für abzuspülende Mittel allgemein gilt (Anhang XVII Eintrag 78), ist offen.

Was gilt für bereits gedruckte Verpackungen in Deutschland und Österreich?

Eine Abverkaufsfrist enthält weder die Richtlinie noch das deutsche Gesetz. Die Kommission hält die Regeln auch bei Altbestand für anwendbar und nennt Aufkleber als Abhilfe (FAQ Nr. 18).

Das CPC-Netz der Verbraucherschutzbehörden beschreibt eine unverbindliche Linie: Altbestand befreit nicht, Behörden können aber bei echten und konkreten Übergangsschwierigkeiten auf Vernichtung oder Rückruf verzichten und anfangs Abhilfe vor Sanktion stellen. Als Anstrengungen nennt es etwa Aufkleber und dokumentierte Schritte.

In Deutschland machen Mitbewerber, Verbände und Kammern Verstöße zivilrechtlich geltend (§ 8 Abs. 3 UWG), das CPC-Papier richtet sich an Behörden. Ob Gerichte Aufbrauchfristen gewähren, ist offen.

Österreich beschränkt drei Jahre lang zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren auf Ware, die nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wird (§ 44 Abs. 16 Satz 3 UWG). Ob das mit der Richtlinie vereinbar ist, ist offen; eine gerichtliche oder behördliche Bewertung haben wir nicht gefunden.

Was Sie jetzt tun sollten

Stichtag ist der 27. September 2026.

  • Umweltaussagen, Siegel, Bildzeichen und Markenbestandteile je Artikel und Sprachfassung erfassen
  • Jede Aussage durch den Prüfbaum führen, zu Siegeln die Unterlagen des Zertifizierungssystems anfordern
  • Produkt-Aussagen wie „klimaneutral“ auf Kompensationsbasis streichen
  • Allgemeine Aussagen klar und hervorgehoben spezifizieren, die anerkannte hervorragende Umweltleistung (Art. 2 Buchst. s) belegen oder streichen
  • Zukunftsziele wie „klimaneutral bis 2030“ auf einen öffentlich einsehbaren, extern überprüften Umsetzungsplan prüfen; ohne ihn können sie im Einzelfall irreführen (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d)
  • Für Altbestand Mengen, Aufträge und Korrekturen mit Datum festhalten
  • Bei Lebensmitteln im Nachdruck die Pflichtangaben nach LMIV mitprüfen

Manuell prüfen oder automatisiert?

Manuell heißt: jede Packung, jede Sprachfassung, jedes Bildzeichen einzeln gegen fünf Nummern halten. Im Sortiment wird das aufwendig.

Automatisiert mit Schnellchecker

Schnellchecker liest die Druckdatei und meldet Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen als Befund mit Fundstelle am Etikett, als Ersteinschätzung in wenigen Minuten.

Für Lebensmittel-Etiketten gibt es eigene Regeln, etwa zu allgemeinen Umweltaussagen, „klimaneutral“ auf Kompensationsbasis, selbst erstellten Siegeln ohne Zertifizierung durch Dritte und Zukunftszielen ohne erkennbaren Umsetzungsplan; für Kosmetik ist die Prüfung dieser Aussagen bislang gröber.

Ob ein Siegelsystem die Kriterien erfüllt, eine Umweltleistung anerkannt ist oder Ihre Nachweise tragen, lässt sich am Etikett nicht feststellen. Kein Befund heißt deshalb nicht, dass ein Siegel zulässig ist.

Fundstellen in EU, Deutschland und Österreich

EU. Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, in Kraft seit 26. März 2024, umzusetzen bis 27. März 2026, anzuwenden ab 27. September 2026 (Art. 4 Abs. 1, Art. 5), ohne Übergangs- oder Abverkaufsregel. Die Kommissions-FAQ geben vorläufige Standpunkte der Dienststellen wieder, das CPC-Papier ist ausdrücklich keine rechtsverbindliche Auslegung.

Deutschland. Drittes Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 43, für Umweltaussagen in Kraft am 27. September 2026, ohne Übergangsregel. Nr. 2a lautet hier „weder … noch“, in Richtlinie und österreichischem Gesetz „nicht … oder nicht“; nach Erwägungsgrund 7 genügt eine der beiden Grundlagen.

Österreich. BGBl. I Nr. 58/2026, kundgemacht am 28. Juli 2026 und damit nach der Umsetzungsfrist; die Anhang-Ziffern treten mit 27. September 2026 in Kraft (§ 44 Abs. 16 Satz 2 UWG).

Offen an Satz 3 ist neben der Vereinbarkeit mit der Richtlinie: ob Ware, die genau am 27. September 2026 in Verkehr gebracht wird, noch erfasst ist (der Wortlaut sagt „nach dem“); ob „in Verkehr gebracht“ je Stück, je Charge oder für die erste Bereitstellung gilt; ob Unterlassungsklagen etwa der Bundeswettbewerbsbehörde oder des VKI „zivilrechtliche Ansprüche“ sind.

Das Ende am 27. September 2029 ist eine Rechnung, kein Datum im Gesetz. Laut WKO gilt die Regel nicht für Dienstleistungen und nicht in anderen Mitgliedstaaten.

Green-Claims-Richtlinie. Der Vorschlag COM(2023) 166 ist nicht verabschiedet. Die Kommission kündigte am 20. Juni 2025 an, ihn zurückziehen zu wollen; im Rat ist er blockiert, das Arbeitsprogramm 2026 führt ihn als anhängig (Europäisches Parlament, Stand 1. August 2026). Einen förmlichen Rückzug haben wir nicht belegt gefunden.

Art. 35 LMIV. Erwägungsgrund 7 nennt als weiteren Fall, in dem Siegel ohne Zertifizierungssystem möglich bleiben, „zusätzliche Formen der Angabe und Aufmachung von Lebensmitteln nach Artikel 35“, also ergänzende Nährwert-Darstellungen. Was das für Umwelt- oder Sozialsiegel bedeutet, ist offen.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Information — keine Rechtsberatung im Einzelfall und kein Gutachten. Für verbindliche Aussagen zu Ihrem Produkt ziehen Sie eine fachkundige Prüfung heran.

Häufige Fragen

  • Dürfen wir auf der Packung über unsere Klimaschutzprojekte informieren?

    Ja, sofern die Information nicht irreführt und den Anforderungen des Unionsrechts genügt. Nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/825 soll das Verbot Unternehmen nicht daran hindern, für Investitionen in Umweltinitiativen wie Projekte für Emissionsgutschriften zu werben. Unzulässig bleibt es, daraus eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung des Produkts abzuleiten.

  • Unser Markenname enthält „Öko“ oder „Green“. Müssen wir umbenennen?

    Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Nach Ansicht der Kommission ist das im Einzelfall zu bewerten: Begriffe wie „grün“, „öko“ oder „natürlich“ im Namen können eine Umweltaussage sein, wenn sie beim Durchschnittsverbraucher eine Umweltassoziation hervorrufen; dann muss die Aussage auf demselben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert oder die anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden (FAQ Nr. 3). Markenschutz nimmt den Namen davon nicht aus. Ob solche Marken eingetragen bleiben können, entscheiden die Mitgliedstaaten; das ist offen.

  • Ist „vegan“ auf der Packung ein Nachhaltigkeitssiegel?

    Nicht automatisch. Die Kommission sieht das als Einzelfall: Wird mit „vegan“ oder einem Vegan-Logo ein ökologischer oder sozialer Vorteil verbunden, etwa „vegan = besser für den Planeten“, könnte das als Umweltaussage oder Nachhaltigkeitssiegel gelten (FAQ Nr. 15).

  • Ein Siegel wurde von einer Behörde außerhalb der EU festgesetzt. Reicht das?

    Nach Ansicht der Kommission nicht. Siegel, die staatliche Stellen von Drittstaaten festgesetzt haben, fallen unter Nr. 2a, es sei denn, sie beruhen auf einem Zertifizierungssystem (FAQ Nr. 17).

  • Was, wenn für die Spezifizierung auf dem Etikett kein Platz ist?

    Dann rät die Kommission, die Aussage im Allgemeinen nicht zu machen. Sie zitiert dafür ihre Leitlinie 2021/C 526/01 zur UGP-Richtlinie und hält fest, dass die Richtlinie (EU) 2024/825 daran nichts geändert hat (FAQ Nr. 4).

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