Lebensmittel · How-to · 9 Min. Lesezeit
Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum richtig wählen
Stand: 2. September 2026
Schnellchecker-Redaktion · für Produktentwicklung
Inhalt
- Warum das Datum öfter beanstandet wird als gedacht
- Was Sie brauchen
- Schritt 1: Entscheiden Sie, welches Datum Ihr Produkt trägt
- Schritt 2: Bestimmen Sie, wie genau das Datum sein muss
- Schritt 3: Setzen Sie die vorgeschriebene Einleitungsformel
- Schritt 4: Ergänzen Sie, was zum Datum dazugehört
- Manuell prüfen oder automatisiert?
- Die häufigsten Fehler im Überblick
- Der nächste Schritt
Kurz gesagt
Fast jede Fertigpackung braucht ein Datum: das Mindesthaltbarkeitsdatum — oder, bei mikrobiologisch sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, das Verbrauchsdatum (Art. 24 LMIV). Auch der Wortlaut ist vorgegeben: „Mindestens haltbar bis", sobald der Tag genannt wird, sonst „Mindestens haltbar bis Ende". Wie genau das Datum sein muss, hängt an der Haltbarkeitsdauer.
Warum das Datum öfter beanstandet wird als gedacht
Das Datum wirkt wie die einfachste Pflichtangabe am Etikett — und ist doch die, die im Artwork am spätesten festgelegt wird. Zwei Fehler ziehen sich durch die Praxis: Die Einleitungsformel wird abgekürzt („MHD: 03/27"), und die Genauigkeit passt nicht zur Haltbarkeitsdauer. Beides steht in Anhang X der LMIV und ist mit bloßem Auge prüfbar.
Dieser Leitfaden führt in vier Schritten vom Produkt zur fertigen Datumszeile.
Was Sie brauchen
Für die Kennzeichnungsschritte brauchen Sie mindestens die festgelegte Haltbarkeitsdauer Ihres Produkts, die fachlich bereits bestimmte Datumsart und die Aufbewahrungsbedingungen, unter denen diese Haltbarkeit gilt. Die Datumsart selbst ist keine Layout-Entscheidung: Sie folgt aus der mikrobiologischen Bewertung des Produkts (Schritt 1). Steht die Haltbarkeitsdauer noch nicht fest, können Sie die Schritte 1 und 3 trotzdem vorbereiten und als Vorgabe an die Gestaltung geben.
Schritt 1: Entscheiden Sie, welches Datum Ihr Produkt trägt
Der Regelfall ist das Mindesthaltbarkeitsdatum. Es wird durch das Verbrauchsdatum ersetzt bei Lebensmitteln, die „in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich sind und folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können" (Art. 24 Abs. 1 LMIV).
Der Unterschied ist nicht kosmetisch: Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 178/2002. Das Mindesthaltbarkeitsdatum trägt diese Rechtsfolge nicht.
Eine Liste, welches Produkt in welche Kategorie fällt, enthält die LMIV nicht. Die Einordnung trifft der Lebensmittelunternehmer produktweise und risikobasiert. Die EFSA hat dafür 2020 einen Entscheidungsbaum mit zehn aufeinanderfolgenden Fragen veröffentlicht. Berücksichtigt werden unter anderem rechtliche Ausnahmen, Tiefkühlung, validierte Abtötungsschritte, mögliche Rekontamination nach der Behandlung, Produkteigenschaften wie pH-Wert und Wasseraktivität sowie die Frage, ob ein Wachstum pathogener Keime unter vernünftigerweise vorhersehbaren Lager- und Vertriebsbedingungen ausgeschlossen werden kann (EFSA Journal 2020;18(12):6306).
Typischer Fehler
Für einige Erzeugnisse ist gar kein Mindesthaltbarkeitsdatum nötig — Anhang X Nr. 1 Buchst. d nennt unter anderem frisches unbehandeltes Obst und Gemüse, Wein, Getränke mit 10 oder mehr Volumenprozent Alkohol, Backwaren zum Verzehr innerhalb von 24 Stunden, Essig, Speisesalz, Zucker in fester Form und Kaugummi. Für Keime von Samen und Sprossen von Hülsenfrüchten gilt die Obst-und-Gemüse-Ausnahme ausdrücklich nicht.
Schritt 2: Bestimmen Sie, wie genau das Datum sein muss
Die Grundregel steht in Anhang X Nr. 1 Buchst. c: Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr — in dieser Reihenfolge. Danach staffelt die Verordnung nach Haltbarkeitsdauer, wie viel davon mindestens erscheinen muss.
Bei einer Haltbarkeit von weniger als drei Monaten genügen Tag und Monat. Bei mehr als drei bis höchstens achtzehn Monaten genügen Monat und Jahr. Bei mehr als achtzehn Monaten genügt das Jahr (Anhang X Nr. 1 Buchst. c VO (EU) Nr. 1169/2011).
Ein Detail lohnt die Aufmerksamkeit: In der deutschen Fassung spricht der erste Spiegelstrich von „weniger als drei Monate", der zweite von „mehr als drei Monate" — eine Haltbarkeit von exakt drei Monaten ist damit von keiner der drei Erleichterungen erfasst. Die englische Fassung fängt denselben Fall im ersten Spiegelstrich auf („not keep for more than 3 months").
Da alle Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind, ist das keine Regelungslücke, sondern eine Fassungsdivergenz. Wer genau an dieser Grenze liegt, erfüllt beide Lesarten, indem er Tag, Monat und Jahr druckt.
Bis hierhin
Erst die Datumsart (Schritt 1), dann die Genauigkeit (Schritt 2): Beides hängt am Produkt, nicht am Layout. Die Stufen bestimmen, welche Datumsbestandteile mindestens erforderlich sind; eine genauere Angabe ist grundsätzlich möglich. Dann muss aber die Einleitungsformel zur tatsächlich angegebenen Genauigkeit passen: Sobald ein Tag genannt ist, heißt es „mindestens haltbar bis“ statt „mindestens haltbar bis Ende“.
Schritt 3: Setzen Sie die vorgeschriebene Einleitungsformel
Anhang X gibt den Wortlaut vor, der dem Datum vorangeht. Beim Mindesthaltbarkeitsdatum hängt er davon ab, ob der Tag genannt wird: „mindestens haltbar bis …" mit Tagesangabe, „mindestens haltbar bis Ende …" in den anderen Fällen (Nr. 1 Buchst. a). Beim Verbrauchsdatum lautet die Formel „zu verbrauchen bis" (Nr. 2 Buchst. a), beim Einfrierdatum „eingefroren am …" (Nr. 3 Buchst. a).
Schreibweisen-Helfer
Datumsart und Haltbarkeitsdauer wählen — das Widget zeigt die Einleitungsformel und die Datumsbestandteile, die Anhang X der LMIV mindestens verlangt.
So darf der Aufdruck lauten
Mindestens haltbar bis Ende 03.2027
Mindestens anzugeben: Monat und Jahr, unverschlüsselt und in dieser Reihenfolge (Anhang X Nr. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011).
- Erforderlichenfalls sind die Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet (Anhang X Nr. 1 Buchst. b).
- Statt des Datums selbst genügt auch ein Hinweis darauf, wo es in der Kennzeichnung zu finden ist.
Rechtsgrundlage: Anhang X VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Losangaben-Entfall nach Art. 5 RL 2011/91/EU. Ein Trennzeichen schreibt die LMIV nicht vor — der Punkt ist hier nur die übliche Schreibung.
Beispiele: 24 Monate Haltbarkeit ergeben „Mindestens haltbar bis Ende 2028" — ohne Tagesangabe verlangt Anhang X Nr. 1 Buchst. a die Form „bis Ende". Bei 12 Monaten lautet die Zeile „Mindestens haltbar bis Ende 03.2027", bei zwei Monaten dagegen „Mindestens haltbar bis 04.10.". Ein Verbrauchsdatum lautet „Zu verbrauchen bis 20.09.2026" und wird um die einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen ergänzt.
Was dabei in der Praxis schiefgeht:
| So steht es oft auf der Packung | Warum das die Vorgabe verfehlt | Vorgabekonform |
|---|---|---|
| MHD: 03/27 | Anhang X Nr. 1 Buchst. a legt den vorangestellten Wortlaut fest; eine Abkürzung ist dort nicht vorgesehen. | Mindestens haltbar bis Ende 03.2027 |
| Mindestens haltbar bis 03.2027 | Ohne Tagesangabe ist „bis Ende" die vorgesehene Formel. | Mindestens haltbar bis Ende 03.2027 |
| Verbrauchen bis 20.09.2026 | Nr. 2 Buchst. a nennt den Wortlaut „zu verbrauchen bis". | Zu verbrauchen bis 20.09.2026 |
| Mindestens haltbar bis 2027-03-27 | Anhang X Nr. 1 Buchst. c gibt die Reihenfolge Tag, Monat, Jahr vor — die aus der IT vertraute ISO-Schreibweise dreht sie um. | Mindestens haltbar bis 27.03.2027 |
Ein Trennzeichen schreibt die Verordnung übrigens nicht vor: Geregelt sind Bestandteile, Reihenfolge und die unverschlüsselte Angabe — zur Frage Punkt, Schrägstrich oder Leerzeichen sagt Anhang X nichts.
Schritt 4: Ergänzen Sie, was zum Datum dazugehört
Ein korrektes Datum allein reicht selten aus. Vier Anschlüsse werden regelmäßig übersehen:
Aufbewahrungsbedingungen. Erfordert das Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, sind diese anzugeben (Art. 25 Abs. 1 LMIV). Beim Mindesthaltbarkeitsdatum sind die Angaben erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Bedingungen zu ergänzen, deren Einhaltung die genannte Haltbarkeit gewährleistet (Anhang X Nr. 1 Buchst. b); beim Verbrauchsdatum folgt eine solche Beschreibung nach Anhang X Nr. 2 Buchst. b in jedem Fall.
Einzelportionen. Das Verbrauchsdatum wird auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben (Anhang X Nr. 2 Buchst. d). Bei Multipacks mit einzeln verpackten Portionen genügt das Datum auf dem Umkarton also nicht.
Einfrierdatum. Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse tragen zusätzlich das Datum des Einfrierens oder des ersten Einfrierens (Anhang III Nr. 6.1 LMIV). Das ist eine eigene Angabe neben dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, kein Ersatz dafür.
Losnummer. Nennt das Datum unverschlüsselt mindestens Tag und Monat in dieser Reihenfolge, braucht das Lebensmittel keine separate Losangabe mehr (Art. 5 der Richtlinie 2011/91/EU). Wer sein Mindesthaltbarkeitsdatum ohnehin taggenau druckt, spart sich damit ein Feld auf der Packung.
Typischer Fehler
Diese vier Anschlüsse landen im Artwork oft in vier verschiedenen Ecken — Datum auf dem Deckel, Lagerhinweis auf der Rückseite, Losnummer im Bodenaufdruck. Prüfen Sie sie als Block, nicht als Einzelfelder: Fehlt beim Verbrauchsdatum die Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen, hilft ein perfekt gesetztes Datum nichts.
Und noch ein Anschluss, der beim späteren Aufdruck gern verloren geht: Das Datum ist eine Pflichtangabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. f und unterliegt damit der Mindest-x-Höhe von 1,2 Millimetern aus Art. 13 Abs. 2 — beziehungsweise 0,9 Millimetern, wenn die größte Oberfläche der Verpackung unter 80 cm² liegt (Art. 13 Abs. 3). Wie Sie die im Artwork messen, steht im Beitrag zur Schriftgröße am Lebensmitteletikett.
Manuell prüfen oder automatisiert?
Für ein einzelnes Produkt sind das vier Handgriffe. Aufwendig wird der Weg im Bestand: ein Sortiment mit dreißig Artikeln, jeder mit eigener Haltbarkeitsdauer, in drei Sprachfassungen — das sind neunzig Datumszeilen, und nach jeder Korrekturschleife beginnt die Prüfung von vorn. Für jede heißt es: Haltbarkeitsdauer nachschlagen, Genauigkeitsstufe bestimmen, Formel gegen den Aufdruck halten.
Automatisiert mit Schnellchecker
Schnellchecker liest die Datumszeile aus dem Druck-PDF und vergleicht Wortlaut und Bestandteile mit dem, was Anhang X für dieses Produkt verlangt — als Ersteinschätzung in wenigen Minuten, mit Fundstelle am Etikett und Rechtsgrundlage je Befund. Eine Besonderheit steckt dabei im Artwork selbst: Weil Datum und Losnummer meist erst beim Abfüllen aufgedruckt werden, wird ein im Layout fehlendes Datum bewusst nur als Hinweis gemeldet und nicht wie ein echter Kennzeichnungsmangel behandelt. Was die Prüfung für Lebensmittel-Etiketten sonst abdeckt, steht auf der Produktseite.
Rechtsgrundlage im Detail
Art. 9 Abs. 1 Buchst. f LMIV führt „das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum" als verpflichtende Angabe auf. Art. 24 Abs. 1 regelt das Verhältnis der beiden zueinander: Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt; nach dessen Ablauf gilt das Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 178/2002. Art. 24 Abs. 2 verweist für die Form der Angabe auf Anhang X.
Anhang X Nr. 1 behandelt das Mindesthaltbarkeitsdatum. Buchst. a legt die beiden Einleitungsformeln fest.
Buchst. b lässt statt des Datums selbst auch „einen Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist" zu — die verbreitete Zeile „Mindestens haltbar bis: siehe Deckel" ist damit gedeckt. Er schließt mit dem Satz, dass diese Angaben erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt werden, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.
Buchst. c enthält die Grundregel zur unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr sowie die drei Genauigkeitsstufen, Buchst. d die Ausnahmeliste.
Nr. 2 behandelt das Verbrauchsdatum: Formel „zu verbrauchen bis" (Buchst. a), Datum oder Fundstellenhinweis mit anschließender Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen (Buchst. b), unverschlüsselte Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr (Buchst. c) sowie die Angabe auf jeder vorverpackten Einzelportion (Buchst. d). Nr. 3 regelt das Datum des Einfrierens mit der Formel „eingefroren am …" und der Angabe von Tag, Monat und Jahr.
Für Deutschland und Österreich gilt die LMIV unmittelbar; eigene nationale Datumsformate gibt es nicht. National umgesetzt ist dagegen die Los-Kennzeichnung: Die Richtlinie 2011/91/EU ist eine Richtlinie und wirkt über das jeweilige nationale Recht, ihr Art. 5 enthält die oben genannte Entlastung bei taggenauem Datum.
Die häufigsten Fehler im Überblick
Vor der Druckfreigabe lohnt ein letzter Durchgang entlang dieser Punkte:
- Einleitungsformel abgekürzt oder umformuliert statt im Wortlaut des Anhangs X gesetzt
- „bis" statt „bis Ende" verwendet, obwohl das Datum keinen Tag nennt
- Genauigkeitsstufe passt nicht zur tatsächlichen Haltbarkeitsdauer
- Verbrauchsdatum ohne die dazugehörigen Aufbewahrungsbedingungen
- Bei Multipacks das Verbrauchsdatum nur auf dem Umkarton, nicht auf den Einzelportionen
- Platz für den späteren Aufdruck zu klein geplant, sodass die x-Höhe unter die Schwelle von 1,2 mm (bzw. 0,9 mm bei kleinen Verpackungen) rutscht
Der nächste Schritt
Nehmen Sie einen Artikel aus Ihrem Sortiment und gehen Sie die vier Schritte einmal durch — Datumsart, Genauigkeit, Formel, Anschlüsse. Wenn dabei Fragen zu anderen Pflichtangaben auftauchen, gibt der Leitfaden zu den LMIV-Pflichtangaben den Überblick über alle zwölf.