Lebensmittel · How-to · 10 Min. Lesezeit

Nahrungsergänzungsmittel kennzeichnen: die Sonderregeln

Stand: 25. September 2026

Schnellchecker-Redaktion · für Produktentwicklung

Inhalt

Kurz gesagt

Zur Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln gehören neben den allgemeinen Pflichtangaben ohne Nährwerttabelle folgende:

  • die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“
  • die kennzeichnenden Stoffe
  • die empfohlene tägliche Verzehrsmenge
  • drei Hinweise: Tagesdosis nicht überschreiten, kein Ersatz für abwechslungsreiche Ernährung, für kleine Kinder unerreichbar lagern
  • die Mengen je Tagesdosis, bei Vitaminen und Mineralstoffen mit Bezugswert auch in Prozent

Aussagen zu Verhütung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten sind verboten.

In Österreich hat die amtliche Kontrolle 2022 von 361 begutachteten Proben von Nahrungsergänzungsmitteln 118 beanstandet, gut drei Viertel der Beanstandungsgründe betrafen Kennzeichnung oder Irreführung (AGES). Die allgemeinen Pflichtangaben stehen im Ratgeber LMIV-Pflichtangaben. Dieser Leitfaden zeigt, was bei Nahrungsergänzungsmitteln dazukommt, was wegfällt und wo Deutschland und Österreich auseinandergehen.

Was Sie brauchen

  • Die Rezeptur mit der Menge jedes Nährstoffs und sonstigen Stoffs je Tagesdosis, gestützt auf Analysen
  • Die Verzehrempfehlung: wie viele Kapseln, Tabletten oder Messlöffel pro Tag
  • Die Zielmärkte, denn Deutschland und Österreich verlangen nicht denselben Wortlaut
  • Das Artwork im Endformat

Schritt 1: Setzen Sie „Nahrungsergänzungsmittel“ als Bezeichnung

Die Bezeichnung ist vorgeschrieben: „Nahrungsergänzungsmittel“ (Art. 6 Abs. 1 RL 2002/46/EG, § 4 Abs. 1 NemV, § 3 Abs. 1 NEMV). Eine Marke oder Fantasiebezeichnung ersetzt sie nicht (Art. 17 Abs. 4 LMIV). Wie Marke und Bezeichnung zusammenspielen, zeigt der Beitrag zur Verkehrsbezeichnung.

Dazu kommen die Namen der Kategorien der kennzeichnenden Nährstoffe oder sonstigen Stoffe oder eine Angabe zu ihrer Beschaffenheit (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a), etwa „Nahrungsergänzungsmittel mit Vitamin D und Zink“.

Typischer Fehler

Auf der Packung steht nur die Marke „D3 Forte“, das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ fehlt. Damit fehlt die vorgeschriebene Bezeichnung.

Schritt 2: Legen Sie die Tagesdosis in Portionen fest

Die empfohlene tägliche Verzehrsmenge steht „in Portionen des Erzeugnisses“ auf dem Etikett (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b), etwa „Verzehrempfehlung: täglich 1 Kapsel“. Daran hängt alles Weitere, denn die Mengen der Stoffe sind „pro empfohlener Tagesdosis“ anzugeben (Art. 8 Abs. 2).

Typischer Fehler

Die Tabelle nennt die Mengen je Kapsel, die Tagesdosis sind aber zwei Kapseln. Verlangt ist die Angabe je Tagesdosis.

Schritt 3: Geben Sie die Mengen an und rechnen Sie die Prozente

Eine Nährwerttabelle nach LMIV brauchen Nahrungsergänzungsmittel nicht (Art. 29 Abs. 1 Buchst. a LMIV). An ihre Stelle treten drei Angaben aus Art. 8 der Richtlinie:

  • Jeder Nährstoff und jeder sonstige Stoff mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung steht mit seiner Menge je Tagesdosis in Zahlen auf dem Etikett, als Durchschnittswert aus der Analyse des Herstellers (Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1).
  • Vitamine und Mineralstoffe tragen die Einheit aus Anhang I der Richtlinie, etwa µg für Vitamin D und Selen, mg für Zink und Magnesium.
  • Vitamine und Mineralstoffe stehen zusätzlich als Prozentsatz ihres Referenzwerts. Deutschland verlangt das, „sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind“, gemeint ist Anhang XIII Teil A LMIV (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NemV). Österreich verlangt es für die Stoffe einer Referenzliste (§ 5 Abs. 3 NEMV, siehe Vertiefung).

Gerechnet wird: Menge je Tagesdosis geteilt durch den Nährstoffbezugswert, mal 100. Eine Kapsel mit 20 µg Vitamin D und 5 mg Zink kommt auf 400 % (Bezugswert 5 µg) und 50 % (Bezugswert 10 mg).

Anhang XIII Teil A nennt 27 Nährstoffbezugswerte. Keinen haben Natrium, Bor und Silicium, obwohl sie in Anhang I stehen, und alle sonstigen Stoffe wie Pflanzenextrakte. Für sie gibt es keine Prozentangabe, die Menge bleibt Pflicht.

Nährstoffbezugswert-Rechner

Tragen Sie je Stoff die Menge ein, die in der empfohlenen Tagesdosis steckt. Der Rechner zeigt die Menge in der Einheit nach Anhang I der Richtlinie und den Anteil am Nährstoffbezugswert aus Anhang XIII Teil A LMIV. Voreingestellt ist das Beispiel aus dem Beitrag.

Menge je empfohlener Tagesdosis

Je Tagesdosis, Einheit nach Anhang I, Anteil am Nährstoffbezugswert

  1. Vitamin D20 µg400 %
  2. Zink5 mg50 %
  3. Selen30 µg54,5 %
    • PflichtAuf dem Etikett in µg angeben: 0,03 mg = 30 µg. (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Anhang I RL 2002/46/EG)
  4. Kupfer0,5 mg50 %
    • Offene FrageDie Richtlinie verlangt für Kupfer seit 30.09.2022 mg (0,5 mg). NemV und NEMV verweisen noch auf die Fassung von 2009, in der Kupfer in µg stand (500 µg). Ob daneben in Deutschland und Österreich noch µg verlangt oder zulässig ist, ist offen. (Anhang I RL 2002/46/EG i. d. F. VO (EU) 2021/418; § 4 Abs. 3 NemV; § 5 Abs. 1 NEMV)
  5. Bor1 mgkein Bezugswert
    • PflichtKein Bezugswert: keine Prozentangabe möglich. Bor steht in Anhang I der Richtlinie, aber nicht in Anhang XIII Teil A LMIV. Die Menge je Tagesdosis in mg bleibt Pflicht. (Art. 8 Abs. 1 bis 3 RL 2002/46/EG; Anhang XIII Teil A Nr. 1 LMIV)

Gilt für jede Zeile

  • PflichtMengen je empfohlener Tagesdosis angeben, als Durchschnittswerte aus der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller. (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 RL 2002/46/EG; § 4 Abs. 3 NemV; § 5 Abs. 2 und 4 NEMV)
  • PflichtVitamine und Mineralstoffe mit Nährstoffbezugswert zusätzlich als Prozentsatz dieses Werts angeben. (Art. 8 Abs. 3 RL 2002/46/EG; § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NemV; § 5 Abs. 3 NEMV)
  • Offene FrageWie der Prozentwert zu runden ist, regeln weder die Richtlinie noch NemV oder NEMV; auch der Toleranz-Leitfaden der Kommission nennt dafür keine Regel. Der Rechner zeigt eine Nachkommastelle. (Kommissions-Leitfaden zu Toleranzen, Dezember 2012, Abschnitt 6)
  • Offene FrageÖsterreich: Die NEMV verweist für die Bezugswerte noch auf die Anlage der Nährwertkennzeichnungsverordnung, die mit Ablauf des 12.12.2016 außer Kraft getreten ist. Deren letzte Werte stimmen mit Anhang XIII Teil A LMIV überein. (§ 5 Abs. 3 NEMV; § 95 Abs. 23 LMSVG)

Der Rechner prüft keine Höchstmengen und nicht, ob eine Verbindung für Nahrungsergänzungsmittel zugelassen ist (Anhang II der Richtlinie). Rechtsgrundlage: Art. 8 und Anhang I RL 2002/46/EG, Anhang XIII Teil A LMIV, § 4 NemV, § 5 NEMV. Orientierung für die Etikettarbeit, keine Rechtsauskunft im Einzelfall.

Anteil am Nährstoffbezugswert = Menge je Tagesdosis geteilt durch den Bezugswert aus Anhang XIII Teil A Nr. 1 LMIV, mal 100. Beispiele: 20 µg Vitamin D ergeben 400 % (Bezugswert 5 µg), 5 mg Zink 50 % (10 mg), 30 µg Selen 54,5 % (55 µg). Natrium, Bor, Silicium und sonstige Stoffe haben keinen Bezugswert: keine Prozentangabe möglich. Offen sind die Einheit für Kupfer und die Rundung des Prozentwerts.

Typischer Fehler

Vitamin D steht nur in Internationalen Einheiten (I.E.). Anhang I der Richtlinie schreibt µg vor.

Offene Frage: Für Kupfer verlangt die Richtlinie seit dem 30.09.2022 mg statt µg; geändert hat das die unmittelbar geltende VO (EU) 2021/418. NemV und NEMV verweisen aber weiter starr auf die Fassung von 2009, in der Kupfer noch in µg stand, und sind an die Änderung nicht angepasst. Ob daneben in Deutschland und Österreich noch µg verlangt oder zulässig ist, haben wir nicht geklärt gefunden.

Offene Frage: Wie der Prozentwert zu runden ist, regeln weder die Richtlinie noch NemV oder NEMV. Der Toleranz-Leitfaden der Kommission nennt Rundungsregeln nur für Mengen. Der Rechner zeigt eine Nachkommastelle.

Bis hierhin

Menge je Tagesdosis in der Einheit aus Anhang I, dazu bei den 27 Vitaminen und Mineralstoffen mit Nährstoffbezugswert der Prozentsatz. Stoffe ohne Bezugswert bekommen nur die Menge.

Schritt 4: Setzen Sie die drei Hinweise passend zum Zielmarkt

Die Richtlinie verlangt drei Hinweise (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c bis e). Deutschland und Österreich haben sie unterschiedlich umgesetzt:

HinweisDeutschland (§ 4 Abs. 2 NemV)Österreich (§ 3 Abs. 2 NEMV)
TagesdosisWortlaut vorgegeben: „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“ Ein gleichsinniger Warnhinweis ist zulässig.Warnhinweis, „die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten“
Ernährung„nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten“„nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen“
Kinder„außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern“gleichlautend

Beim deutschen Warnhinweis zur Tagesdosis nennt die NemV einen Musterwortlaut, lässt aber ausdrücklich einen gleichsinnigen Warnhinweis zu; bei den übrigen Hinweisen geben beide Verordnungen nur den Inhalt vor. Ob ein gemeinsamer Satz für beide Märkte „sollten“ und „dürfen“ zugleich abdeckt, beantworten die Texte nicht.

In Deutschland gelten für diese Angaben ausdrücklich die Lesbarkeitsregeln der LMIV samt Mindest-x-Höhe (§ 4 Abs. 5 NemV), die Sie wie im Leitfaden zur Schriftgröße am Etikett nachmessen. Für Österreich fehlt eine solche Verweisung.

Typischer Fehler

Die Hinweise stehen in 0,8 mm x-Höhe unter der Nährstofftabelle. In Deutschland liegt das unter den 1,2 mm und auch unter den 0,9 mm für Kleinpackungen, die § 4 Abs. 5 NemV über Art. 13 LMIV anwendbar macht.

Schritt 5: Streichen Sie, was nicht aufs Etikett darf

  • Keine Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit (Art. 6 Abs. 2 RL, für Lebensmittel allgemein Art. 7 Abs. 3 LMIV). Negativbeispiel: „schützt vor Erkältungen“. Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sind nur nach Zulassung und unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 14 VO (EG) Nr. 1924/2006 zulässig.
  • Kein Hinweis, dass eine ausgewogene, abwechslungsreiche Ernährung im Allgemeinen nicht genug Nährstoffe liefert (Art. 7 RL, § 4 Abs. 4 NemV, § 4 NEMV). Negativbeispiel: „Mit normaler Ernährung schafft das heute niemand mehr.“

Gesundheitsbezogene Angaben wie „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ sind etwas anderes: Sie sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind und die Anforderungen der Verordnung erfüllen, darunter die Bedingungen für ihre Verwendung (Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006).

Für Angaben, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, vor allem zu pflanzlichen Stoffen, gelten Übergangsregeln: Sie dürfen unter den Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 5 und 6 VO (EG) Nr. 1924/2006 weiter verwendet werden (VO (EU) Nr. 432/2012, Erwägungsgründe 10 und 11), unter der Verantwortung des Lebensmittelunternehmers und nur, wenn sie im Übrigen der Verordnung und den nationalen Vorschriften entsprechen.

In beiden Fällen stehen zusätzlich die Informationen aus Art. 10 Abs. 2 auf dem Etikett, etwa ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise. Mehr dazu unter Health Claim im Lexikon.

In Deutschland ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen ohne den Warnhinweis zur Tagesdosis oder entgegen dem Verbot aus § 4 Abs. 4 strafbewehrt, fahrlässig begangen eine Ordnungswidrigkeit (§ 6 Abs. 2 und 3 NemV).

Typischer Fehler

Das Etikett ist sauber, aber der Onlineshop verspricht Hilfe „bei Erkältung“. Beide Verbote gelten ausdrücklich auch für die Werbung (Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 RL).

Schritt 6: Zeigen Sie das Produkt in Deutschland beim BVL an

Die Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten frei, eine Anzeige mit Etikettmuster zu verlangen (Art. 10). Deutschland tut es: Hersteller oder Einführer zeigen das Produkt „spätestens beim ersten Inverkehrbringen“ beim BVL an, mit einem Muster des Etiketts (§ 5 Abs. 1 NemV).

Das BVL nimmt Anzeigen nach eigenen Angaben (Stand September 2026) nur über sein Online-Formular an, verlangt je Geschmacksrichtung eine eigene Anzeige und prüft oder genehmigt nichts. Wer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig (§ 6 Abs. 3a NemV).

Österreich verlangt keine Meldung. „Eine Meldung von Nahrungsergänzungsmitteln ist in Österreich nicht vorgesehen“, schreibt das Gesundheitsministerium; in NEMV und LMSVG haben wir keine Meldepflicht gefunden.

Haken Sie die Sonderangaben vor der Druckfreigabe ab

Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichtangaben, ohne Nährwerttabelle:

  • Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“
  • Kategorien der kennzeichnenden Nährstoffe oder Stoffe
  • Empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen
  • Warnhinweis zur Tagesdosis (Deutschland: vorgegebener Wortlaut oder gleichsinnig)
  • Hinweis „kein Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung“ (Deutschland: „ausgewogene und abwechslungsreiche“)
  • Hinweis zur Lagerung außerhalb der Reichweite kleiner Kinder
  • Mengen je Tagesdosis, Vitamine und Mineralstoffe in der Einheit aus Anhang I
  • Prozentsatz für Vitamine und Mineralstoffe mit Bezugswert
  • Keine Aussagen zu Verhütung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten (Risikoreduktionsangaben nur zugelassen, Art. 14 VO (EG) Nr. 1924/2006), kein „normale Ernährung reicht nicht“, auch nicht in der Werbung
  • Deutschland: BVL-Anzeige spätestens beim ersten Inverkehrbringen

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Der manuelle Weg steht oben Schritt für Schritt. Aufwendig wird er mit dem Sortiment: je Sorte und je Markt, nach jeder Rezeptur- oder Textänderung erneut.

Automatisiert mit Schnellchecker

Schnellchecker prüft das fertige Artwork auf die Pflichtangaben nach LMIV und auf gesundheits- und nährwertbezogene Angaben, gleicht Angaben gegen die Register für Health Claims, Zusatzstoffe, Novel Food und NEM-Vitamine ab und berücksichtigt je Zielmarkt EU-Recht und nationale Regeln.

Ein Beispiel: Stünde auf der Rückseite „schützt vor Erkältungen“, wäre das ein typischer Befund der Claims-Prüfung. Das Ergebnis ist eine Ersteinschätzung in wenigen Minuten, je Befund mit Fundstelle am Etikett und Rechtsgrundlage. Was die Lebensmittel-Prüfung sonst abdeckt, steht auf der Produktseite.

Richtlinie, NemV und NEMV im Detail

Die Richtlinie 2002/46/EG gilt nicht unmittelbar. Deutschland hat sie mit der NemV umgesetzt (zuletzt geändert 2017), Österreich mit der NEMV (BGBl. II Nr. 88/2004, zuletzt geändert 2010).

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie verweist noch auf den Anhang der aufgehobenen Richtlinie 90/496/EWG. Solche Verweise gelten als Verweise auf die LMIV (Art. 53 Abs. 2 LMIV), und die Kommission liest Art. 8 Abs. 3 als Verweis auf Anhang XIII (VO (EU) 2021/418, Erwägungsgrund 11).

Die NEMV verweist noch auf vier außer Kraft getretene Verordnungen, bei der Kennzeichnung auf zwei. § 3 Abs. 1 nennt „Nahrungsergänzungsmittel“ die „Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993“, außer Kraft mit Ablauf des 12.12.2014. § 5 Abs. 3 verlangt die Prozentangabe für die Stoffe aus der Anlage der Nährwertkennzeichnungsverordnung, außer Kraft mit Ablauf des 12.12.2016 (§ 95 Abs. 22 und 23 LMSVG).

Offene Frage: Welche Referenzliste in Österreich formal gilt, sagt der Text nicht. Die 27 Werte der letzten NWKV-Anlage stimmen mit Anhang XIII Teil A Nr. 1 LMIV überein; die Checkliste der AGES nennt den Nährstoffbezugswert.

Offene Frage: Art. 13 Abs. 2 LMIV knüpft die Mindest-x-Höhe an die Angaben nach Art. 9 Abs. 1. Die NEM-Hinweise gehören nicht dazu. Deutschland erstreckt die Regel mit § 4 Abs. 5 NemV auf sie, die NEMV enthält nichts Vergleichbares. Ob in Österreich trotzdem 1,2 mm gelten oder zumindest die allgemeine Lesbarkeitspflicht aus Art. 13 Abs. 1 LMIV, haben wir nicht geklärt gefunden.

Häufige Fehler

  • Mengen je Kapsel statt je Tagesdosis. Bei zwei Kapseln täglich stimmen dann auch alle Prozentwerte nicht. Rechnen Sie jede Zeile auf die empfohlene Tagesdosis.
  • Prozentwert fehlt. Bei Vitaminen und Mineralstoffen mit Bezugswert ist er Pflicht, nicht Kür. Rechnen Sie jede Zeile mit Bezugswert im Rechner nach.
  • Marktstart in Deutschland ohne BVL-Anzeige. Für Hersteller und Einführer ist das eine Ordnungswidrigkeit, auch wenn das Etikett stimmt. Reichen Sie die Anzeige mit dem Etikettmuster spätestens beim ersten Inverkehrbringen ein.
  • Werbung übersehen. Das Verbot von Aussagen zu Verhütung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten trifft Shoptexte und Social Media genauso wie die Packung. Prüfen Sie jeden Text, der das Produkt bewirbt.

Der nächste Schritt

Legen Sie Ihr aktuelles Etikett neben die Checkliste und geben Sie die Nährstofftabelle Zeile für Zeile in den Rechner ein. Für die allgemeinen Pflichtangaben, die daneben gelten, hilft der Ratgeber zu den LMIV-Pflichtangaben.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Information — keine Rechtsberatung im Einzelfall und kein Gutachten. Für verbindliche Aussagen zu Ihrem Produkt ziehen Sie eine fachkundige Prüfung heran.

Häufige Fragen

  • Wir werben mit einem Health Claim. Brauchen wir dann doch eine Nährwerttabelle nach LMIV?

    Nein. Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben lösen zwar eine Pflicht zur Nährwertkennzeichnung aus, für Nahrungsergänzungsmittel ist das aber die Kennzeichnung nach Art. 8 der Richtlinie 2002/46/EG (Art. 7 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006).

  • Wie genau muss die angegebene Menge bei einer amtlichen Analyse stimmen?

    Die Richtlinie selbst nennt keine Toleranzen. Der Leitfaden der Kommission vom Dezember 2012, der ausdrücklich nicht rechtsverbindlich ist, akzeptiert bei Nahrungsergänzungsmitteln für Vitamine plus 50 und minus 20 Prozent, für Mineralstoffe plus 45 und minus 20 Prozent, jeweils einschließlich Messunsicherheit. Für Vitamin C in Flüssigkeiten können höhere Obergrenzen akzeptiert werden.

  • Darf der Prozentwert als Grafik erscheinen, etwa als Balken?

    Ja. Der Prozentsatz der Referenzwerte kann auch in grafischer Form angegeben werden (Art. 9 Abs. 2 RL 2002/46/EG, § 4 Abs. 3 Satz 2 NemV, § 5 Abs. 5 NEMV). Die Grafik ersetzt die Mengenangabe in Zahlen nicht, die bleibt nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie Pflicht.

  • Unser Produkt ist schon in einem anderen EU-Land gemeldet. Reicht das für Deutschland?

    Wenn Sie das Produkt in Deutschland als Hersteller oder Einführer in Verkehr bringen, ist die Anzeige beim BVL trotz der Meldung im anderen Mitgliedstaat erforderlich. Sieht der andere Mitgliedstaat eine Anzeigepflicht vor, nennen Sie in der deutschen Anzeige zusätzlich die Behörde, bei der die erste Anzeige erfolgt ist (§ 5 Abs. 2 NemV).

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