Lebensmittel · How-to · 12 Min. Lesezeit

Verkehrsbezeichnung: die richtige Bezeichnung finden

Stand: 14. September 2026

Erstveröffentlicht: 12. September 2026 · Schnellchecker-Redaktion · für Produktentwicklung

Inhalt

Kurz gesagt

Die Verkehrsbezeichnung heißt in der LMIV „Bezeichnung des Lebensmittels" und folgt einer Rangfolge (Art. 17 Abs. 1): Gibt es eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, ist sie zu verwenden — daran führt kein Weg vorbei. Fehlt eine, kommt die verkehrsübliche in Betracht; verwenden müssen Sie sie nicht, denn der Normtext lässt die beschreibende Bezeichnung ausdrücklich auch dann zu, wenn eine verkehrsübliche zwar existiert, aber „nicht verwendet wird". Eine Marke oder ein Fantasiename darf die Bezeichnung nie ersetzen.

Warum Ihre Suche im falschen Gesetz landet

Wer „Verkehrsbezeichnung" sucht, bekommt bis heute Treffer zum § 4 der deutschen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung — einer Vorschrift, die mit Ablauf des 12. Juli 2017 aufgehoben wurde (Art. 29 der Verordnung vom 05.07.2017, BGBl. I S. 2272). Auch die Richtlinie 2000/13/EG, aus der der Begriff stammt, ist seit dem 13. Dezember 2014 weg (Art. 53 LMIV).

Die geltende Regel steht in Art. 17 LMIV und heißt dort „Bezeichnung des Lebensmittels"; das Wort „Verkehrsbezeichnung" kommt im Verordnungstext kein einziges Mal vor. Es lebt nur im vertikalen Recht weiter — die Schokoladen-, Fruchtsaft- und Konfitüren-Richtlinien verwenden es in ihrer deutschen Fassung bis heute.

Was Sie brauchen, bevor Sie anfangen

  • Die vollständige Rezeptur mit Mengenangaben (für Stufe 1 und für die spätere QUID-Frage)
  • Die Liste Ihrer Zielmärkte — der Maßstab ist das Verkaufsland, nicht Ihr Sitz
  • Die Information, ob eine Zutat ersetzt wurde, ob das Produkt aufgetaut verkauft wird und ob es bestrahlt wurde
  • Zugriff auf die vertikalen Rechtsakte Ihrer Warengruppe (EUR-Lex) und auf das Lebensmittelbuch des Verkaufslands

Schritt 1: Prüfen Sie, ob die Bezeichnung vorgeschrieben ist

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 formuliert keine Empfehlung: „Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet." Gibt es eine, haben Sie kein Ermessen. Die Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. n ist dabei zweistufig: Zuerst gilt EU-Recht; nur wenn es schweigt, greift das Recht des Verkaufslands.

WarengruppeRechtsaktBeispiel
Kakao und SchokoladeRL 2000/36/EG, Anhang I Teil A„Kakaopulver" und „Schokoladenpulver" sind an Mindestgehalte gebunden
Konfitüre, Gelee, MarmeladeRL 2001/113/EG, Anhang I„Konfitüre extra" ist reserviert; die Fruchtart ist zu ergänzen, der Fruchtgehalt gehört ins selbe Sichtfeld
HonigRL 2001/110/EG, Art. 2Bei Backhonig müssen die Worte „nur zum Kochen und Backen" in Verbindung mit der Bezeichnung erscheinen
Fruchtsaft und NektarRL 2001/112/EG, Art. 3„aus Fruchtsaftkonzentrat" muss in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung stehen
MilcherzeugnisseVO (EU) 1308/2013, Anhang VII Teil III„Milch", „Rahm", „Butter", „Käse", „Joghurt", „Kefir" sind auf allen Vermarktungsstufen reserviert

Richtlinie oder Verordnung? Wo Sie wirklich nachschlagen

Ein Zwischenschritt, den viele überspringen: Bei Konfitüre steht die Vorgabe zwar im EU-Recht — aber in einer Richtlinie, und die wirkt nicht unmittelbar. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lesen Sie deshalb in der nationalen Umsetzung; die deutsche Konfitürenverordnung nennt die Namen ihrer Anlage 1 in § 3 Abs. 1 ausdrücklich „Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011".

Unmittelbar aus dem EU-Recht kommt die Bezeichnung dagegen nur dort, wo eine Verordnung sie setzt — etwa bei Milch, Butter und Käse.

Neu seit dem 14. Juni 2026

Beide Länder haben die Option aus Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/113/EG gezogen — § 3 Abs. 2 KonfV in Deutschland, § 4 Abs. 2 Konfitürenverordnung 2004 in Österreich: „Marmelade" darf jetzt auch für Konfitüren aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten verwendet werden. Das ist eine Erlaubnis, keine Pflicht — wer bei „Konfitüre" bleibt, macht nichts falsch. Umgekehrt trägt ein Zitruserzeugnis seit dem 14. Juni 2026 die Bezeichnung „Zitrusmarmelade"; „Zitrus" darf dabei durch die verwendete Frucht ersetzt werden, etwa „Orangenmarmelade". Details im Beitrag zur Frühstücksrichtlinie.

Schritt 2: Suchen Sie die verkehrsübliche Bezeichnung — im richtigen Land

Erst wenn Stufe 1 leerläuft, kommen Sie hierher. Der Maßstab steht in Art. 2 Abs. 2 Buchst. o und hat mit Ihrem Marketing nichts zu tun: verkehrsüblich ist eine Bezeichnung, die Verbraucher im Verkaufsland akzeptieren, „ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre".

Nachgeschlagen wird das in zwei Werken — und beide sind ausdrücklich kein Recht:

  • Österreich: das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus). § 76 LMSVG ordnet nur seine „Verlautbarung" an. Das zuständige Ministerium stuft es als „objektiviertes Sachverständigengutachten" ein und schreibt ausdrücklich, es sei „keine Rechtsvorschrift im engeren Sinn". Die Bezeichnungen heißen dort „Sachbezeichnung".
  • Deutschland: die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs. § 15 Abs. 1 LFGB sagt nur, dass darin Merkmale „beschrieben werden". Das Präsidium der Lebensmittelbuch-Kommission stellt in seinen Hinweisen klar: „Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches sind keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich" — sie seien „als Auslegungshilfe, nicht aber als Rechtsgrundlage zitierbar".

Daraus folgt etwas Praktisches: Sie dürfen von einem Leitsatz abweichen — die Abweichung ist laut denselben Hinweisen dann aber „zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher hinreichend und rechtskonform zu kennzeichnen". Die Grenze rückt näher, wenn Ihr Produkt in Wahrheit ein anderes ist: Steht im Leitsatz für Ihre tatsächliche Beschaffenheit eine andere verkehrsübliche Bezeichnung, wird die ursprünglich gewählte nach denselben Hinweisen „regelmäßig nicht" mehr den Vorstellungen der Verbraucher entsprechen — und rückt damit in die Nähe des Irreführungsfalls nach Art. 7 Abs. 1. Eine automatische Rechtsfolge ist das nicht; entschieden wird am Einzelfall.

Schritt 3: Beschreiben Sie das Produkt selbst

Gibt es keine verkehrsübliche Bezeichnung — oder verwenden Sie sie bewusst nicht, was Art. 17 Abs. 1 ausdrücklich zulässt —, muss eine beschreibende Bezeichnung her. Art. 2 Abs. 2 Buchst. p verlangt dafür zweierlei zugleich: Die tatsächliche Art muss erkennbar und eine Verwechslung ausgeschlossen sein; „erforderlichenfalls" gehört auch die Verwendung dazu.

Entscheidungsbaum zur Bezeichnung des LebensmittelsArtikel 17 Absatz 1 der Lebensmittelinformationsverordnung schreibt eine Rangfolge vor. Stufe 1: Gibt es eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung — zuerst im EU-Recht, sonst im Recht des Verkaufslands? Dann ist sie zu verwenden. Stufe 2: Nur wenn keine vorgeschrieben ist, kommt die verkehrsübliche Bezeichnung in Betracht, also eine Bezeichnung, die Verbraucher im Verkaufsland ohne weitere Erläuterung akzeptieren. Stufe 3: Gibt es keine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, muss eine beschreibende Bezeichnung her, die die tatsächliche Art erkennen lässt und Verwechslungen ausschließt. Über allen drei Stufen stehen zwei Grenzen: der Bezeichnungsschutz für Milch- und ab 2029 für Fleischbegriffe und das Irreführungsverbot des Artikels 7.1Ist eine Bezeichnung rechtlich vorgeschrieben?zuerst EU-Recht, sonst Recht des VerkaufslandsArt. 2 Abs. 2 Buchst. njaDiese Bezeichnungverwenden — kein Ermessennein2Gibt es eine verkehrsübliche Bezeichnung?akzeptiert von Verbrauchern im VerkaufslandArt. 2 Abs. 2 Buchst. ojaVerwenden — oderbewusst darauf verzichtennein3Beschreibt sie die Art — erforderlichenfalls die Verwendung?hinreichend genau, keine Verwechslung möglichArt. 2 Abs. 2 Buchst. pjaBeschreibendeBezeichnungGilt für alle drei StufenBezeichnungsschutz (Milchbegriffe, ab 19.08.2029 Fleischbegriffe) und Irreführungsverbot (Art. 7 LMIV)
Die Kaskade des Art. 17 Abs. 1 LMIV. Zwingend ist nur die erste Stufe: Stufe 2 erreichen Sie erst, wenn keine Bezeichnung vorgeschrieben ist — Stufe 3, wenn es keine verkehrsübliche gibt oder Sie sie bewusst nicht verwenden. Bezeichnungsschutz und Irreführungsverbot gelten unabhängig davon, welche Stufe greift.

Stufe 1: rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung (Art. 2 Abs. 2 Buchst. n). Stufe 2: verkehrsübliche Bezeichnung (Buchst. o). Stufe 3: beschreibende Bezeichnung (Buchst. p). Querbedingung über allen drei Stufen: Bezeichnungsschutz und Irreführungsverbot (Art. 7 LMIV).

Zwei Grenzen gelten unabhängig davon, auf welcher Stufe Sie landen. Die erste ist der Bezeichnungsschutz: Milchbegriffe sind Milcherzeugnissen vorbehalten, und der EuGH hat 2017 entschieden (C-422/16), dass erklärende Zusätze daran nichts ändern — „Pflanzenkäse" oder „Tofubutter" bleiben unzulässig, außer der Name steht im Ausnahmeverzeichnis der Kommission. Dort steht „Kokosmilch"; „Mandelmilch", „Hafermilch" und „Sojamilch" stehen nicht darin. Ab dem 19. August 2029 kommt dieselbe Mechanik für 31 Fleischbegriffe (VO (EU) 2026/1739, neuer Anhang VII Teil Ia der VO (EU) Nr. 1308/2013) — darunter Steak, Filet und Kotelett, nicht aber Burger, Wurst oder Schnitzel. Die zweite Grenze ist das Irreführungsverbot des Art. 7, das die Bezeichnung ausdrücklich als Anknüpfungspunkt nennt.

Bis hierhin

Zwingend ist nur die erste Stufe. Wer eine beschreibende Bezeichnung wählt, obwohl eine rechtlich vorgeschriebene existiert, hat nicht kreativ gehandelt, sondern eine Pflichtangabe verfehlt. Zwischen Stufe 2 und 3 haben Sie dagegen die Wahl: Art. 17 Abs. 1 lässt die beschreibende Bezeichnung auch dann zu, wenn eine verkehrsübliche existiert, Sie sie aber nicht verwenden.

Was zusätzlich an die Bezeichnung muss

Anhang VI Teil A der LMIV enthält Angaben, die zur Bezeichnung gehören — auf allen drei Stufen gleichermaßen. Für sie gilt dieselbe Mindestschriftgröße wie für die Bezeichnung selbst, „da diese verpflichtenden Angaben der Bezeichnung des Lebensmittels zugehörig sind" (Kommissions-Bekanntmachung 2018/C 196/01, Nr. 2.3.4).

Trifft zu?Dann gehört dazuFundstelle
Zustand oder Behandlung, deren Verschweigen täuschen würde„geräuchert", „tiefgefroren", „konzentriert", „pulverisiert"Anhang VI Teil A Nr. 1
Vor dem Verkauf tiefgefroren, aufgetaut verkauft„aufgetaut" — mit drei Ausnahmen, unter anderem wenn das Auftauen Sicherheit und Qualität nicht beeinträchtigtNr. 2
Mit ionisierenden Strahlen behandelt„bestrahlt" oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt"Nr. 3
Erwartete Zutat ersetztName der Ersatzzutat, in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und mit mindestens 75 % seiner x-HöheNr. 4
Fremdtierische Proteine in Fleisch- oder FischerzeugnissenHinweis auf Vorhandensein und UrsprungNr. 5
Sieht aus wie ein Abschnitt, Stück, eine Scheibe oder Portion Fleisch oder wie ein Fischereierzeugnis — mehr als 5 % des Enderzeugnisgewichts Wasser zugesetztAngabe des Wasserzusatzes, und zwar in der BezeichnungNr. 6
Sieht aus wie ein gewachsenes Stück, ist aber zusammengefügt„aus Fleischstücken zusammengefügt" bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt"Nr. 7

Zur Nr. 6 gibt es eine hilfreiche amtliche Abgrenzung: Ob ein Erzeugnis so aussieht, muss der Lebensmittelunternehmer laut Kommission im Einzelfall selbst beurteilen — bei Wurst (etwa Mortadella oder Wiener), Blutwurst, Hackbraten, Fleisch- und Fischpasteten sowie Fleisch- und Fischklößen wäre die Wasserangabe danach „nicht erforderlich". Leicht zu übersehen ist außerdem Anhang VI Teil C: Ist eine Wursthülle nicht essbar, muss das angegeben werden.

Typischer Fehler

Die Marke ersetzt die Bezeichnung. Art. 17 Abs. 4 ist absolut formuliert und kennt im Normtext keine Ausnahme: „Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden." Ein Produkt, das nur „Hüttengold" heißt, hat keine Bezeichnung — sie muss danebenstehen.

Wo die Bezeichnung stehen muss — und wo nicht

Viele Ratgeber schreiben, die Bezeichnung müsse „in der Regel auf die Vorderseite". Das steht so nicht im Gesetz. Die LMIV verlangt nur, dass sie zusammen mit der Nettofüllmenge und — bei Getränken über 1,2 % vol — dem Alkoholgehalt im selben Sichtfeld erscheint (Art. 13 Abs. 5); ein Sichtfeld ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. k jede Gruppe von Oberflächen, die von einem einzigen Blickpunkt aus lesbar sind. Den Begriff „Hauptsichtfeld" verwendet die LMIV für die Bezeichnung an keiner Stelle.

Drei weitere Layout-Regeln hängen daran: Die x-Höhe beträgt mindestens 1,2 mm, unter 80 cm² größter Oberfläche mindestens 0,9 mm (Details im Beitrag zur Schriftgröße am Etikett). Nichts darf die Bezeichnung verdecken, undeutlich machen oder trennen (Art. 13 Abs. 1). Und unter 10 cm² größter Oberfläche entfällt die Sichtfeldregel ganz (Art. 13 Abs. 6 i. V. m. Art. 16 Abs. 2) — die Bezeichnung selbst bleibt Pflicht.

Ein Nebeneffekt, den Gründerinnen und Gründer oft übersehen: Wer eine Zutat in der Bezeichnung nennt, löst damit in aller Regel die Mengenangabe aus. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a knüpft die QUID-Pflicht direkt an die Bezeichnung; die Prozentangabe darf wahlweise bei der Bezeichnung oder im Zutatenverzeichnis stehen. Ausnahmslos ist das nicht — Anhang VIII Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv nimmt Angaben aus, die zwar in der Bezeichnung stehen, die Wahl des Verbrauchers aber nicht bestimmen, weil die Menge das Erzeugnis nicht wesentlich kennzeichnet.

Manuell prüfen oder automatisiert?

Der manuelle Weg ist der oben beschriebene: vertikales Recht der Warengruppe aufschlagen, bei Fehlanzeige ins nationale Recht, dann ins Lebensmittelbuch des Verkaufslands, anschließend Anhang VI durchgehen und zuletzt das Layout prüfen. Für ein Sortiment mit vierzig Artikeln in zwei Ländern ist das ein Projekt.

Automatisiert mit Schnellchecker

Schnellchecker liest die Druckdatei und prüft die Bezeichnung im Zusammenhang: ob sie überhaupt vorhanden und nicht durch die Marke ersetzt ist, ob sie mit Nettofüllmenge und Alkoholgehalt im selben Sichtfeld steht, ob die Mindestschriftgröße eingehalten ist und ob eine in der Bezeichnung genannte Zutat ohne Prozentangabe bleibt.

Ein Beispiel: Auf einem Etikett steht groß „Beerentraum", darunter klein „Erdbeer-Fruchtaufstrich" — und die Prozentangabe zu den Erdbeeren fehlt sowohl bei der Bezeichnung als auch im Zutatenverzeichnis. Die Prüfung meldet das als Befund zu Art. 22 Abs. 1 Buchst. a, als Ersteinschätzung in wenigen Minuten, mit Fundstelle am Etikett und Rechtsgrundlage. Was die Lebensmittel-Prüfung sonst abdeckt, steht auf der Produktseite; die Entscheidung, welche Bezeichnung Ihr Produkt trägt, bleibt Ihre.

Fundstellen, Definitionen und der Import-Sonderfall

Art. 9 Abs. 1 Buchst. a LMIV führt die Bezeichnung als erste der verpflichtenden Angaben. Art. 17 Abs. 1 formuliert die Kaskade: „Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet."

Import aus einem anderen Mitgliedstaat regelt Art. 17 Abs. 2 und 3 als eigenen Ast. Grundsatz: Die Bezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, ist auch im Vermarktungsmitgliedstaat zulässig. Ermöglicht sie es den Verbrauchern dort jedoch nicht, die tatsächliche Art zu erkennen, ist sie „durch weitere beschreibende Informationen zu ergänzen, die in der Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen sind". In Ausnahmefällen darf sie gar nicht verwendet werden — dann nämlich, wenn das Lebensmittel in Zusammensetzung oder Herstellung so stark von dem abweicht, was im Zielland unter dieser Bezeichnung bekannt ist, dass auch die Ergänzung nicht reicht.

Neben Anhang VI hängen weitere Pflichthinweise an der Bezeichnung: Nach Anhang III ist „mit Süßungsmittel(n)" in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen; der Koffein-Warnhinweis und der Hinweis auf zugesetzte Pflanzensterine müssen im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung erscheinen.

Zum Bezeichnungsschutz eine Feinheit, die leicht untergeht: Das Ausnahmeverzeichnis des Beschlusses 2010/791/EU ist sprachfassungsspezifisch — dass eine Bezeichnung auf Französisch anerkannt ist, sagt über die deutsche nichts aus. Bei Fleisch läuft die Abverkaufsfrist längstens bis zum 19. August 2032.

Eine Eigenheit des Anhangs VI bleibt zudem offen: Nr. 4 schreibt Platzierung und Schriftgröße ausdrücklich vor, Nr. 7 sagt nur, das Erzeugnis „trage den Hinweis" — wo genau, lässt der Normtext offen.

Typische Fehler im Überblick

Vor der Druckfreigabe lohnt ein letzter Durchgang entlang dieser Punkte:

  • Marke oder Fantasiename steht allein — die Bezeichnung fehlt daneben (Art. 17 Abs. 4)
  • Bezeichnung vorne, Nettofüllmenge hinten: die Sichtfeldregel des Art. 13 Abs. 5 ist verletzt
  • Eine Ausweichbezeichnung wie „Fruchtaufstrich" gewählt und angenommen, damit sei man frei — sie ist Stufe 2 oder 3 und muss die tatsächliche Art erkennen lassen
  • Zustandshinweis vergessen, dessen Fehlen täuschen würde („geräuchert", „aufgetaut", „bestrahlt")
  • Eine Zutat in der Bezeichnung genannt, aber die Prozentangabe weder dort noch im Zutatenverzeichnis gesetzt (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a)

Der nächste Schritt

Gehen Sie Ihr Sortiment einmal in dieser Reihenfolge durch und halten Sie je Artikel fest, auf welcher Stufe die Bezeichnung steht und aus welcher Fundstelle sie stammt. Diese eine Spalte in der Artikelliste erspart bei jeder Rezepturänderung die komplette Neurecherche — denn ändert sich die Zusammensetzung, kann die Stufe wechseln. Eine Kurzdefinition zum Nachschlagen steht im Lexikon unter Verkehrsbezeichnung, der Überblick über alle Pflichtangaben im LMIV-Ratgeber.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Information — keine Rechtsberatung im Einzelfall und kein Gutachten. Für verbindliche Aussagen zu Ihrem Produkt ziehen Sie eine fachkundige Prüfung heran.

Häufige Fragen

  • Darf unsere Marke größer sein als die Bezeichnung?

    Die LMIV schreibt für die Bezeichnung nur eine Mindestgröße vor, keine Höchstgröße und kein Verhältnis zur Marke. Die Grenze zieht Art. 13 Abs. 1: Die Bezeichnung darf durch andere Angaben oder Bildzeichen nicht verdeckt oder undeutlich gemacht werden und der Blick darf nicht von ihr abgelenkt werden.

  • Dürfen wir für ein in Italien hergestelltes Produkt die italienische Bezeichnung übernehmen?

    Grundsätzlich ja, aber mit einer Voraussetzung: Art. 17 Abs. 2 lässt die Bezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats nur zu, wenn das Erzeugnis dort unter dieser Bezeichnung rechtmäßig hergestellt UND vermarktet wird. Die Herstellung allein genügt nicht. Erkennen die Verbraucher im Vermarktungsland die tatsächliche Art aber nicht, ist sie durch beschreibende Informationen in der Nähe der Bezeichnung zu ergänzen. Und weicht das Erzeugnis in Zusammensetzung oder Herstellung so stark ab, dass auch die Ergänzung nicht reicht, darf die Bezeichnung nach Abs. 3 gar nicht verwendet werden.

  • Muss die Bezeichnung in deutscher Sprache stehen?

    Die LMIV verlangt in Art. 15 Abs. 1 nur eine „leicht verständliche“ Sprache und erlaubt den Mitgliedstaaten in Abs. 2, eine Amtssprache vorzuschreiben. Deutschland hat das getan (§ 2 Abs. 1 LMIDV). Für Österreich haben wir keine entsprechende Verordnung gefunden — dort wird über die Verständlichkeit argumentiert.

  • Gilt das alles auch für unverpackte Ware an der Theke?

    Nein, nicht vollständig. Bei Lebensmitteln ohne Vorverpackung sind nach Art. 44 Abs. 1 nur die Allergenangaben zwingend; die übrigen Angaben nach Art. 9 und 10 werden erst verpflichtend, wenn ein Mitgliedstaat das national anordnet.

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