Kosmetik · How-to · 10 Min. Lesezeit
PAO-Symbol oder MHD: Kosmetik-Haltbarkeit richtig angeben
Stand: 19. September 2026
Schnellchecker-Redaktion · für Produktentwicklung
Inhalt
- Was Sie brauchen
- Schritt 1: Bestimmen Sie, welche Angabe Pflicht ist
- Schritt 2: Setzen Sie das Mindesthaltbarkeitsdatum richtig
- Schritt 3: Setzen Sie das PAO-Symbol richtig
- Schritt 4: Prüfen Sie, ob die Ausnahme greift
- Schritt 5: Klären Sie Sprache und Platz
- Manuell prüfen oder automatisiert?
- Die häufigsten Fehler im Überblick
- Der nächste Schritt
Kurz gesagt
Hält ein kosmetisches Mittel ungeöffnet höchstens 30 Monate, ist das Mindesthaltbarkeitsdatum Pflicht, mit Sanduhr-Symbol oder „Mindestens haltbar bis“. Hält es länger, ist das Datum nicht vorgeschrieben. Dann ist das PAO-Symbol mit dem Zeitraum nach dem Öffnen Pflicht, außer die Haltbarkeit nach dem Öffnen ist für das Produkt nicht relevant (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c Kosmetik-VO).
Das PAO-Symbol, der geöffnete Tiegel mit „12 M“ daneben, wird oft so beschrieben, als ersetze es das Mindesthaltbarkeitsdatum. Die Kosmetik-Verordnung sieht das nicht vor.
Was Sie brauchen
- die Mindesthaltbarkeit des ungeöffneten Produkts in Monaten, aus der Stabilitätsbewertung im Sicherheitsbericht
- die Aussage derselben Bewertung zur Verwendungsdauer nach dem Öffnen
- die Zielmärkte, denn Deutschland und Österreich schreiben die Sprache vor
- das Artwork für Behältnis und Umkarton
Schritt 1: Bestimmen Sie, welche Angabe Pflicht ist
Nicht vorgeschrieben ist das Mindesthaltbarkeitsdatum nur „für kosmetische Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten“ (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c UAbs. 4). Daraus ergeben sich drei Fälle:
| Mindesthaltbarkeit ungeöffnet | Pflichtangabe |
|---|---|
| höchstens 30 Monate, genau 30 eingeschlossen | Mindesthaltbarkeitsdatum |
| mehr als 30 Monate | PAO-Symbol mit Zeitraum; das Datum ist nicht vorgeschrieben |
| mehr als 30 Monate, Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant | keine der beiden Angaben |
Das Datum ist bei mehr als 30 Monaten nicht vorgeschrieben; ausdrücklich ausgeschlossen ist es in Art. 19 nicht.
MHD oder PAO?
Mindesthaltbarkeit des ungeöffneten Produkts eingeben: Das Widget zeigt, welche Haltbarkeitsangabe Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Kosmetik-Verordnung verlangt, in welcher Form, und welche Fragen dabei offen sind.
Ganze Monate. Liegt die Haltbarkeit auch nur einige Tage über 30 Monaten, geben Sie 31 ein.
Ergebnis
Kein Ergebnis zur PAO-Pflicht: Es hängt an der Relevanz nach dem Öffnen
Art. 19 Abs. 1 Buchst. c UAbs. 4 VO (EG) Nr. 1223/2009
Wenn relevant
PAO-Symbol mit Zeitraum (Verwendungsdauer nach dem Öffnen)
Zulässige Formen
- Das Symbol des geöffneten Tiegels aus Anhang VII Nr. 2, gefolgt von dem Zeitraum in Monaten und/oder Jahren.
- Zahl im oder neben dem Symbol, bei Monaten etwa „12 M“: So beschreibt es der Kommissionsleitfaden von 2004, der nicht rechtsverbindlich ist. Die Verordnung selbst nennt kein „M“.
Außerdem
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist nicht vorgeschrieben und in Art. 19 auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Wenn nicht relevant
Weder Mindesthaltbarkeitsdatum noch PAO-Symbol vorgeschrieben
Außerdem
- Ein Verbot, die Angaben trotzdem zu machen, enthält Art. 19 nicht.
- Ob die Ausnahme greift, kann dieses Werkzeug nicht beurteilen. Das bewertet die verantwortliche Person auf Basis der Sicherheitsbewertung (Anhang I Teil A Nr. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1223/2009; Durchführungsbeschluss 2013/674/EU, Anhang Teil A Nr. 3.2.3).
- Fest steht nur: Bei mehr als 30 Monaten ist das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht vorgeschrieben.
- Deutschland: Die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c stehen auf Deutsch (§ 4 KosmetikV), also auch die Angabe des Zeitraums.
Offene Fragen zu diesem Ergebnis
- Wann die Haltbarkeit nach dem Öffnen „nicht relevant“ ist, bestimmt die Verordnung nicht näher. Konkreter werden nur unverbindliche Leitlinien, und deren Beispiele weichen voneinander ab.
- Die Leitlinien stellen darauf ab, ob das Produkt im Behälter mit der Umgebung in Kontakt kommen kann, und nennen als Beispiele versiegelte Druckbehälter, Aerosol- und Airless-Behälter, nicht Sprays allgemein. Ob Pumpsprays dazugehören, ist offen.
- In allen Sprachfassungen verlangt zunächst ein Satz die PAO-Angabe ohne Einschränkung; die Ausnahme folgt im nächsten Satz. Nur die deutsche Fassung wiederholt die Pflicht mit der Ausnahme in einem eigenen Satz. Dass die Ausnahme die Angabe selbst betrifft und nicht nur die Symbolform, stützen dieser Satz und Erwägungsgrund 48. Wie sich die Ausnahme zum Satz ohne Einschränkung verhält, sagt der Text nicht ausdrücklich.
- Für Jahre gibt es keine vereinbarte Abkürzung. Auf „M“ für Monate haben sich Kommission und Mitgliedstaaten laut Cosmetics Europe geeinigt, auf eine Jahresabkürzung nicht (Kennzeichnungsleitlinie 2011).
- Ob eine Abkürzung wie „12 M“ die deutsche Sprachpflicht erfüllt, ist nicht geklärt. Eine Aussage deutscher oder österreichischer Behörden dazu haben wir nicht gefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 19 Abs. 1 Buchst. c und Anhang VII VO (EG) Nr. 1223/2009, § 4 KosmetikV (Deutschland), § 2 Kosmetik-Durchführungsverordnung (Österreich). Nicht entschieden werden hier: ob die Haltbarkeit nach dem Öffnen relevant ist, wie lang der Zeitraum sein muss, wie lange das Produkt ungeöffnet hält und ob Aufbewahrungsbedingungen nötig sind; das klärt die Sicherheitsbewertung. Ebenso wenig, ob „M“ oder eine Jahresabkürzung die Sprachpflicht erfüllt, ob „bis“ bei Monat und Jahr das Monatsende meint und wie nicht vorverpackte, an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackte und im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackte Ware zu kennzeichnen ist; das regeln die Mitgliedstaaten (Art. 19 Abs. 4), in Österreich § 3 Kosmetik-Durchführungsverordnung für unverpackte Ware. Information, keine Rechtsauskunft im Einzelfall.
Hält das ungeöffnete Produkt höchstens 30 Monate, genau 30 eingeschlossen, ist das Mindesthaltbarkeitsdatum Pflicht. Bei mehr als 30 Monaten ist es nicht vorgeschrieben; dann ist die Verwendungsdauer nach dem Öffnen mit dem Tiegel-Symbol aus Anhang VII Nr. 2 und dem Zeitraum anzugeben, außer das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen ist für das Produkt nicht relevant (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 1223/2009).
Typischer Fehler
Ein Produkt mit genau 30 Monaten Haltbarkeit als PAO-Fall behandeln. Nicht vorgeschrieben ist das Datum erst bei mehr als 30 Monaten; bei exakt 30 bleibt es Pflicht.
Schritt 2: Setzen Sie das Mindesthaltbarkeitsdatum richtig
Vor dem Datum steht das Sanduhr-Symbol aus Anhang VII Nr. 3 oder die Wörter „Mindestens haltbar bis“ (UAbs. 2). Beide Wege sind gleichwertig. Das Datum selbst setzt sich aus Monat und Jahr oder aus Tag, Monat und Jahr zusammen, „in dieser Reihenfolge“ und eindeutig (UAbs. 3).
Steht das Datum an anderer Stelle der Verpackung, steht das Sanduhr-Symbol oder die Wortformel vor dem Hinweis auf diese Stelle. Aufbewahrungsbedingungen kommen „erforderlichenfalls“ dazu, also wenn die angegebene Haltbarkeit von ihnen abhängt; das zeigt die Stabilitätsbewertung.
Das Kosmetik-MHD ist auch eine Sicherheitsaussage: Die Verordnung definiert es (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c UAbs. 1) als Datum, bis zu dem das Mittel seine ursprüngliche Funktion erfüllt und „insbesondere mit Artikel 3 vereinbar ist“, also sicher bleibt. Die Regeln für Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum bei Lebensmitteln gelten hier nicht, auch nicht deren Formel mit „bis Ende“ (Anhang X Nr. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1169/2011).
Offene Frage: Anfang oder Ende des Monats?
Meint „Mindestens haltbar bis 05/2027“ Anfang oder Ende Mai? Die deutsche Fassung schreibt nur „bis“ vor. Die englische lautet „best used before the end of“, die französische „à utiliser de préférence avant fin“. Eine Behörden- oder Gerichtsaussage zu dieser Abweichung haben wir bis 14.09.2026 nicht gefunden.
Typischer Fehler
Das Jahr zuerst setzen, etwa „2027-05“. Verlangt ist die Reihenfolge aus UAbs. 3.
Bis einschließlich 30 Monate: Mindesthaltbarkeitsdatum, mit Sanduhr-Symbol oder „Mindestens haltbar bis“. Bei mehr als 30 Monaten: PAO-Symbol mit Zeitraum, außer die Haltbarkeit nach dem Öffnen ist für das Produkt nicht relevant; das Datum ist nicht vorgeschrieben.
Schritt 3: Setzen Sie das PAO-Symbol richtig
Die Verwendungsdauer nach dem Öffnen wird „durch das in Anhang VII Nummer 2 dargestellte Symbol, gefolgt von dem Zeitraum (ausgedrückt in Monaten und/oder Jahren) angegeben“ (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c UAbs. 4 Satz 4). Anhang VII zeigt den geöffneten Tiegel ohne Zahl und ohne Buchstaben. Größe und Farbe legt die Verordnung nicht fest, zur Position sagt sie nur „gefolgt von“. Es gilt die allgemeine Vorgabe „unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar“ (Art. 19 Abs. 1).
Die gewohnte Schreibweise „12 M“ stammt aus dem Kommissionsleitfaden von 2004, der sich selbst als nicht rechtsverbindlich bezeichnet: Zahl im oder neben dem Symbol, bei Monaten ausgeschrieben oder zum Beispiel als „M“ für lateinisch „menses“. Laut Cosmetics Europe (Kennzeichnungsleitlinie 2011) haben sich Kommission und Mitgliedstaaten auf „M“ geeinigt.
Offene Fragen: Jahre und Lagerhinweise
Für Jahre ist laut derselben Leitlinie keine Abkürzung vereinbart. Die AGES nennt „J“; am Verordnungstext belegt ist das nicht. Offen ist auch, ob Aufbewahrungsbedingungen bei PAO-Produkten „erforderlichenfalls“ anzugeben sind: Das Wort steht im Absatz zum Datum.
Den Zeitraum legt nicht das Layout fest. Nach den Kommissionsleitlinien zum Sicherheitsbericht gehören „gegebenenfalls die Verwendungsdauer nach dem Öffnen und die zugehörige Begründung“ in den Bericht (Durchführungsbeschluss 2013/674/EU, Anhang Teil A Nr. 3.2.3). Für die Kennzeichnung sorgt die verantwortliche Person (Art. 5 Abs. 1).
Typischer Fehler
Den Tiegel ohne Zeitraum drucken. Das Symbol allein ist keine vollständige Angabe.
Schritt 4: Prüfen Sie, ob die Ausnahme greift
Bei mehr als 30 Monaten entfällt die PAO-Pflicht nur, wenn „das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist“ (UAbs. 4 Satz 3). Was das heißt, bestimmt der Verordnungstext nicht. Erwägungsgrund 48 umschreibt den Fall mit „d.h.“ als drei Gruppen: kosmetische Mittel, die nur einmal benutzt werden, Mittel ohne Gefahr des Verderbs und Mittel, die nicht geöffnet werden. Ein Erwägungsgrund ist Auslegungshilfe, keine eigene Norm.
Konkreter werden nur unverbindliche Leitlinien, und sie weichen voneinander ab. Beide nennen Einmalprodukte und Behälter, bei denen das Produkt nicht mit der Umgebung in Kontakt kommen kann; als Beispiele nennt der Kommissionsleitfaden von 2004 versiegelte Druckbehälter, Cosmetics Europe (2011) Aerosol- und Airless-Behälter.
Auseinander gehen sie bei der dritten Gruppe: Der Leitfaden nennt Produkte ohne Verderbsrisiko, Cosmetics Europe Produkte mit niedrigem mikrobiologischem Risiko, etwa bei einem pH-Wert von mindestens 10,0 oder höchstens 3,5 oder hohem Alkoholgehalt. Keine dieser Zahlen ist eine Rechtsgrenze.
Offene Fragen: nicht relevant und Sprays
Verbindlich geklärt ist nicht, wann die Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist. Offen ist auch, ob Pumpsprays zu den Mitteln gehören, die nicht geöffnet werden: Die Beispiele der Leitlinien sind versiegelte Druckbehälter, Aerosol- und Airless-Behälter, nicht Sprays allgemein.
Typischer Fehler
Die Ausnahme in der Druckvorstufe entscheiden, etwa nach einem pH-Wert aus einer Leitlinie. Die Entscheidung gehört in die Sicherheitsbewertung.
Bis hierhin
Bis einschließlich 30 Monate: Mindesthaltbarkeitsdatum. Bei mehr als 30 Monaten: PAO-Symbol mit Zeitraum; das Datum ist nicht vorgeschrieben. Ohne beide Angaben geht es nur, wenn die Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist, und das muss die Sicherheitsbewertung tragen.
Schritt 5: Klären Sie Sprache und Platz
In Deutschland dürfen kosmetische Mittel nur bereitgestellt werden, wenn die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c auf Deutsch stehen (§ 4 KosmetikV). In Österreich sind sie ebenfalls „in deutscher Sprache anzuführen“ (§ 2 Kosmetik-Durchführungsverordnung). Das betrifft die Wortformel „Mindestens haltbar bis“, etwaige Aufbewahrungsbedingungen und die Angabe des PAO-Zeitraums. Das Sanduhr-Symbol ist sprachneutral.
Offene Frage: Reicht „12 M“ für die Sprachpflicht?
Ob die Abkürzung „M“ die deutsche Sprachpflicht erfüllt, ist nicht geklärt. Der Kommissionsleitfaden nennt „M“ ausdrücklich unbeschadet der damaligen Sprachregel der Kosmetik-Richtlinie. Eine Aussage deutscher oder österreichischer Behörden dazu haben wir bis 14.09.2026 nicht gefunden.
Die Haltbarkeitsangabe gehört auf Behältnis und Verpackung (Art. 19 Abs. 1).
Typischer Fehler
Bei vorverpackten Mitteln, die nicht im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, die Haltbarkeitsangabe in einen Beipackzettel oder auf einen Anhänger verschieben. Die Erleichterung nach Art. 19 Abs. 2 gilt nur für die besonderen Vorsichtsmaßnahmen und die Liste der Bestandteile.
Rechtsgrundlage im Detail
Zwischen den in Schritt 1 und 3 zitierten Sätzen von Art. 19 Abs. 1 Buchst. c UAbs. 4 stehen in der deutschen Fassung zwei weitere: „Für solche Erzeugnisse wird angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann. Für solche Erzeugnisse wird, außer wenn das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist, angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist.“
Offene Frage der Textfassung
In allen Sprachfassungen verlangt zunächst ein Satz die PAO-Angabe ohne Einschränkung (englisch „For such products, there shall be an indication …“). Die Ausnahme folgt im nächsten Satz; alle übrigen Fassungen verbinden sie mit der Form, etwa englisch („This information shall be indicated, except where …, by the symbol …“). Nur die deutsche Fassung wiederholt die Pflicht mit der Ausnahme in einem eigenen Satz (Satz 3).
Dass die Ausnahme die Angabe selbst betrifft und nicht nur die Symbolform, stützen dieser Satz 3 und Erwägungsgrund 48 („Diese Anforderung sollte allerdings nicht gelten …“). Wie sich die Ausnahme zu Satz 2 verhält, sagt der Text nicht ausdrücklich. Auch die konsolidierte Fassung vom 18.05.2026 enthält Satz 3.
Die Zahlen stammen aus dem Sicherheitsbericht, der Stabilität und mikrobiologische Spezifikationen enthält (Anhang I Teil A Nr. 2 und 3). Der Durchführungsbeschluss 2013/674/EU verwendet die Stabilitätsdaten, „um die Mindesthaltbarkeit und die Verwendungsdauer nach dem Öffnen zu bestimmen“ (Anhang Teil A Nr. 3.2), und verweist für die PAO auf den Kommissionsleitfaden von 2004.
Dieser entstand wie die Colipa-Leitlinie noch zur Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG; eine neuere Leitlinie speziell zur PAO haben wir bis 14.09.2026 nicht gefunden. Die ältere Colipa-Leitlinie nennt in ihrem Anhang zur Bemessung der PAO ein vernachlässigbares Kontaminationsrisiko unter pH 1,5 oder über pH 11, allerdings nicht als Fall, in dem die PAO entfällt.
In Deutschland handelt nach § 9 Abs. 2 Nr. 12 Buchst. a KosmetikV ordnungswidrig, wer ein kosmetisches Mittel entgegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. c auf dem Markt bereitstellt; die Sprachpflicht nach § 4 erfasst § 9 Abs. 1 Nr. 2. In Österreich ist ein Verstoß eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 LMSVG in der geltenden Fassung (Stand 14.09.2026) mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro.
Für nicht vorverpackte, an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackte und im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackte kosmetische Mittel erlassen die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften (Art. 19 Abs. 4); in Österreich regelt § 3 Kosmetik-Durchführungsverordnung die Kennzeichnung unverpackter Mittel.
Manuell prüfen oder automatisiert?
Für ein Produkt ist der manuelle Weg überschaubar. Aufwendig wird er bei einer Serie aus Tiegel, Tube und Umkarton in mehreren Größen und Sprachfassungen, bei der jedes Behältnis und jede Verpackung die Angabe tragen muss.
Automatisiert mit Schnellchecker
Schnellchecker liest das Druck-PDF und prüft als Ersteinschätzung in wenigen Minuten die Pflichtangaben nach Art. 19 der Kosmetikverordnung, darunter die Angabe von Mindesthaltbarkeit oder PAO. Welche der beiden vorgeschrieben ist, lässt sich am Artwork allein nicht entscheiden: Die Haltbarkeit des ungeöffneten Produkts steht nicht darauf.
Ob die Ausnahme greift, bleibt Sache der Sicherheitsbewertung; Schnellchecker ersetzt sie nicht. Was die Prüfung für Kosmetik-Etiketten abdeckt, steht auf der Produktseite.
Die häufigsten Fehler im Überblick
Vor der Druckfreigabe lohnt ein Durchgang entlang dieser Punkte:
- 30-Monats-Grenze verfehlt: bei höchstens 30 Monaten fehlt das Mindesthaltbarkeitsdatum, etwa weil nur das PAO-Symbol gedruckt ist; bei mehr als 30 Monaten fehlt die PAO-Angabe, obwohl die Haltbarkeit nach dem Öffnen für das Produkt relevant ist
- Tiegel-Symbol ohne Zeitraum
- Datum mit dem Jahr zuerst
- Wortformel oder Aufbewahrungsbedingungen für Deutschland oder Österreich nicht auf Deutsch
- Haltbarkeitsangabe nur auf dem Umkarton oder in den Beipackzettel verschoben
Der nächste Schritt
Holen Sie für das nächste Kosmetik-Artwork die Mindesthaltbarkeit aus dem Sicherheitsbericht und gehen Sie damit durch das Werkzeug in Schritt 1. Bleibt die Relevanzfrage offen, klären Sie sie vor dem Druck. Wie die Bestandteilliste derselben Verpackung aufgebaut wird, zeigt der Leitfaden zur INCI-Liste, die Farbstoffe darin der Beitrag zu CI-Nummern in der INCI-Liste.