Lebensmittel · Deep-Dive · 17 Min. Lesezeit

Health-Claims-Verordnung: Register lesen, Ablehnungen verstehen, Grauzonen kennen

Stand: 26. Oktober 2026

Schnellchecker-Redaktion · für QM & Regulatory

Inhalt

Kurz gesagt

Nach der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) sind spezifische gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, wenn sie nicht zugelassen, gelistet und regelkonform verwendet werden. Allgemeine, nichtspezifische Gesundheitsverweise können nach Art. 10 Abs. 3 mit einer beigefügten zugelassenen speziellen Angabe zulässig sein. Das EU-Register führt 269 zugelassene und 2.067 nicht zugelassene Angaben (Abruf 12.10.2026). Zugelassene gelten nur mit ihren Bedingungen für die Verwendung.

Marketing schickt den Entwurf mit „unterstützt Ihre Abwehrkräfte“ auf der Schauseite, und Sie sollen bis morgen freigeben. Die Frage ist dann nicht, ob die Aussage stimmt, sondern ob sie so oder gleichbedeutend im Register steht, ob das Produkt die Bedingung erfüllt und welche Hinweise dazugehören. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie das Register lesen, warum die meisten Einträge Ablehnungen sind und wo die Rechtslage offen ist.

Was erfasst die Health-Claims-Verordnung?

Eine Angabe ist jede freiwillige Aussage oder Darstellung, auch durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole, die nahelegt, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1). Pflichtangaben sind deshalb keine Angaben im Sinne der Verordnung, ein Herz-Symbol neben dem Produktnamen kann eine sein.

Die Verordnung kennt drei Arten:

  • Nährwertbezogene Angaben wie „fettarm“: nur die Wortlaute aus dem Anhang der Verordnung, unter dessen Bedingungen (Art. 8 Abs. 1). Mehr dazu unter Nutrition Claim im Lexikon.
  • Gesundheitsbezogene Angaben: jeder Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem Bestandteil und der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5), siehe Health Claim im Lexikon.
  • Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos: Sie legen nahe, dass der Verzehr einen Risikofaktor für eine Krankheit deutlich senkt (Art. 2 Abs. 2 Nr. 6). Sie und Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern brauchen eine eigene Zulassung nach Art. 14.

Die Verordnung gilt für Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung (Art. 1 Abs. 2), also auch für Shoptexte und Anzeigen. Getrennt davon verbietet Art. 7 Abs. 3 LMIV, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuzuschreiben, vorbehaltlich der Ausnahmen für natürliche Mineralwässer und Lebensmittel für eine besondere Ernährung.

Wie prüfen Sie eine Aussage auf der Verpackung?

Gehen Sie jede Aussage, jedes Bild und jedes Symbol in derselben Reihenfolge durch. Die ersten Fragen sortieren aus, was gar nicht oder anders geregelt ist; erst am Ende steht der Blick ins Register.

Prüfpfad für eine Aussage auf dem Lebensmittel nach der Health-Claims-VerordnungSechs Fragen in fester Reihenfolge. Frage 1: Ist es eine Angabe, also eine freiwillige Aussage oder Darstellung, auch durch Bilder oder Symbole, die besondere Eigenschaften nahelegt (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1)? Wenn nein, ist es keine Angabe im Sinne der Verordnung. Frage 2: Besteht ein Zusammenhang mit der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5)? Wenn nein, sind nährwertbezogene Angaben nur zulässig, wenn sie im Anhang stehen (Art. 8 Abs. 1). Frage 3: Senkt sie nach der Aussage ein Krankheitsrisiko oder betrifft sie Entwicklung und Gesundheit von Kindern? Dann nur als zugelassene Angabe nach Art. 14, bei Risikoangaben mit der Erklärung nach Art. 14 Abs. 2. Frage 4: Wird eine Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zugeschrieben oder der Eindruck erweckt? Dann ist sie verboten, vorbehaltlich der Ausnahmen für natürliche Mineralwässer und Lebensmittel für eine besondere Ernährung (Art. 7 Abs. 3 LMIV). Frage 5: Verweist sie nur auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit oder das Wohlbefinden? Dann nur mit beigefügter zugelassener spezieller Angabe (Art. 10 Abs. 3). Frage 6: Status der speziellen Angabe im Register. Zugelassen: Wortlaut und Bedingungen der Verwendung einhalten, dazu die Informationen nach Art. 10 Abs. 2. Nicht zugelassen oder widerrufen: verboten nach Art. 10 Abs. 1. Nicht im Register: Zulassungs- oder Nichtzulassungsrechtsakte im Amtsblatt und mögliche Übergangsregeln nach Art. 28 prüfen; verboten ist die spezielle Angabe, wenn keine Zulassung beziehungsweise Listenaufnahme und keine anwendbare Übergangsregel besteht. Für jede Angabe gelten zusätzlich Art. 3 und 5, die Verbote nach Art. 12, und Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (Art. 4 Abs. 3).1Ist es eine Angabe im Sinne der Verordnung?freiwillig, auch Bild/Symbol, legt Eigenschaften naheArt. 2 Abs. 2 Nr. 1neinKeine Angabe im Sinneder Verordnungja2Besteht ein Zusammenhang mit der Gesundheit?Lebensmittel oder Bestandteil und GesundheitArt. 2 Abs. 2 Nr. 5neinNährwertbezogen: nur Angabenaus dem Anhang (Art. 8 Abs. 1)ja3Krankheitsrisiko oder Kinder-Entwicklung?Risikofaktor deutlich gesenkt; Gesundheit von KindernArt. 2 Abs. 2 Nr. 6, Art. 14 Abs. 1jaNur zugelassen nach Art. 14,Risiko mit Erklärung (Abs. 2)nein4Krankheit vorbeugen, behandeln oder heilen?zugeschrieben oder als Eindruck erwecktArt. 7 Abs. 3 LMIVjaVerboten, vorbehaltlichMineralwasser, bes. Ernährungnein5Nur allgemein: Gesundheit oder Wohlbefinden?allgemeine, nichtspezifische VorteileArt. 10 Abs. 3jaNur mit beigefügterzugelassener spezieller Angabenein6Welchen Status hat die spezielle Angabe?Register der Kommission, Listen nach Art. 13 und 14Art. 10 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2zugelassenWortlaut und Bedingungeneinhalten, dazu Art. 10 Abs. 2nicht zugelassen, widerrufenVerboten(Art. 10 Abs. 1)nicht im RegisterAmtsblatt und Art. 28 prüfenverboten ohne Zulassung bzw.Liste und ohne ÜbergangsregelGilt für jede Angabenicht irreführend (Art. 3), signifikante und verfügbare Menge (Art. 5), keine Angaben nach Art. 12;Getränke mit mehr als 1,2 % vol Alkohol: keine gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 4 Abs. 3)
Prüfpfad nach VO (EG) Nr. 1924/2006 und Art. 7 Abs. 3 LMIV. Die Grafik ordnet ein, sie entscheidet keinen Einzelfall: Ob eine Formulierung allgemein oder speziell ist und ob eine Übergangsregel greift, bleibt eine Prüfung der konkreten Angabe.

Prüfpfad in sechs Fragen. 1. Ist es eine Angabe, also freiwillig und mit Hinweis auf besondere Eigenschaften (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1)? Wenn nein: keine Angabe im Sinne der Verordnung. 2. Zusammenhang mit der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5)? Wenn nein: nährwertbezogene Angaben nur aus dem Anhang (Art. 8 Abs. 1). 3. Krankheitsrisiko oder Entwicklung und Gesundheit von Kindern? Dann nur zugelassen nach Art. 14, Risikoangaben mit der Erklärung nach Art. 14 Abs. 2. 4. Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit? Dann verboten, vorbehaltlich Mineralwasser und Lebensmittel für eine besondere Ernährung (Art. 7 Abs. 3 LMIV). 5. Nur allgemein Gesundheit oder Wohlbefinden? Dann nur mit beigefügter zugelassener spezieller Angabe (Art. 10 Abs. 3). 6. Status der speziellen Angabe im Register: zugelassen heißt Wortlaut, Bedingungen und Art. 10 Abs. 2 einhalten; nicht zugelassen oder widerrufen heißt verboten; nicht im Register: Zulassungs- oder Nichtzulassungsrechtsakte im Amtsblatt und mögliche Übergangsregeln nach Art. 28 prüfen; verboten ist die spezielle Angabe, wenn keine Zulassung beziehungsweise Listenaufnahme und keine anwendbare Übergangsregel besteht. Immer gelten Art. 3, 5 und 12, und Getränke mit mehr als 1,2 % vol Alkohol dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (Art. 4 Abs. 3).

Für jede gesundheitsbezogene Angabe muss die Kennzeichnung außerdem bis zu vier Informationen tragen (Art. 10 Abs. 2):

  • einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
  • die Menge und das Verzehrmuster für die behauptete Wirkung,
  • gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die das Lebensmittel meiden sollten, und
  • einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Bei der Formulierung gesteht die Verordnung nach den Leitlinien der Kommission eine gewisse Flexibilität zu, den Inhalt schreibt sie vor. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln entfallen die ersten beiden Informationen (Art. 1 Abs. 2).

Wie lesen Sie einen Eintrag im EU-Register?

Das Register der Kommission führt zugelassene und abgelehnte Angaben samt Bedingungen und Ablehnungsgründen (Art. 20 Abs. 2). So arbeiten Sie damit:

  1. Suchen Sie nach dem Stoff, nicht nach Ihrem Satz. Die Registerdaten sind englisch, die Spalte „Nutrient, substance, food or food category“ ist der verlässlichste Einstieg.
  2. Filtern Sie den Status. „Authorised“ ist zugelassen, „Non-authorised“ abgelehnt, „Revoked“ widerrufen. Der Filter „Type of Claim“ trennt Art. 13(1), Art. 13(5) (neue Nachweise), Art. 14(1)(a) (Krankheitsrisiko) und Art. 14(1)(b) (Kinder).
  3. Lesen Sie die Bedingungen für die Verwendung. Sie sind Teil der Zulassung, nicht Beiwerk. Die Angabe „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ darf nur auf Lebensmitteln stehen, die die Mindestanforderung an eine Vitamin-C-Quelle erfüllen (Anhang VO (EU) Nr. 432/2012). Die Variante „… während und nach intensiver körperlicher Betätigung“ verlangt dagegen Lebensmittel, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 200 mg Vitamin C gewährleistet. Zusätzlich sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn zusätzlich zu der empfohlenen Tagesdosis an Vitamin C täglich 200 mg eingenommen werden.
  4. Nehmen Sie den deutschen Wortlaut aus der Verordnung. Das Register zeigt die Angaben auf Englisch; verbindlich ist der Anhang der VO (EU) Nr. 432/2012 in der deutschen Sprachfassung, bei späteren Zulassungen die jeweilige Verordnung.
  5. Prüfen Sie das Amtsblatt, wenn es um neue Entscheidungen geht. Das Register ist eine Information, keine Rechtsquelle. Die Nichtzulassung einer Angabe zu Kreatin und kognitiver Funktion durch VO (EU) 2026/1118 vom 26.05.2026 fanden wir in den Registerdaten am 12.10.2026 nicht.

Zugelassen ist außerdem kein Dauerzustand: Die Angabe zu Monacolin K aus Rotschimmelreis wurde 2024 aus der Liste gestrichen, weil die Verwendung von Monacolinen ab 3 mg je Tagesportion inzwischen verboten ist (VO (EU) 2024/2041, Erwägungsgrund 15). Im Register steht sie heute als „Revoked“.

Unsere Auszählung der Registerdaten vom 12.10.2026:

Art der Angabezugelassennicht zugelassenwiderrufen
Art. 13 Abs. 1 (Funktionsangaben aus den nationalen Listen)2281.8411
Art. 13 Abs. 5 (neue wissenschaftliche Nachweise)141480
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a (Krankheitsrisiko)15310
Art. 14 Abs. 1 Buchst. b (Kinder)12470
Summe2692.0671

Gezählt sind Registereinträge, nicht verschiedene Sätze: Mehrere Einträge können denselben Wortlaut für verschiedene Stoffe tragen.

Erfüllt Ihr Produkt die Bedingung „Quelle von“?

Die Quelle-Bedingung verweist auf den Anhang der Health-Claims-Verordnung: Das Produkt muss mindestens eine signifikante Menge des Stoffs enthalten, oder eine Menge nach den Abweichungen des Art. 6 VO (EG) Nr. 1925/2006.

Der Anhang verweist dafür auf die aufgehobene Richtlinie 90/496/EWG; solche Bezugnahmen gelten nach Art. 53 Abs. 2 LMIV als Bezugnahmen auf die LMIV, maßgeblich ist also Anhang XIII Teil A Nr. 2 LMIV. Dort heißt es, dass „in der Regel“ 15 % des Nährstoffbezugswerts je 100 g oder 100 ml berücksichtigt werden sollten, bei Getränken 7,5 % je 100 ml, bei Packungen mit nur einer Portion 15 % je Portion.

Ein Getränk mit 6 mg Vitamin C je 100 ml erreicht genau 7,5 % des Bezugswerts von 80 mg.

Rechner: signifikante Menge

Die meisten zugelassenen Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen dürfen nur auf Lebensmitteln stehen, die eine „Quelle“ des Stoffs sind. Der Rechner zeigt den Anteil am Nährstoffbezugswert und vergleicht ihn mit dem Regelwert aus Anhang XIII Teil A Nr. 2 LMIV. Voreingestellt ist das Beispiel aus dem Beitrag.

Vitamin C7,5 % des Nährstoffbezugswerts
  • „Quelle von“: Regelwert erreicht (ab 7,5 %, hier ab 6 mg)
  • „Hoher Gehalt“: Regelwert nicht erreicht (ab 15 %, das Doppelte)
  • RegelwertDie Prozentwerte „sollten in der Regel“ berücksichtigt werden. Sie sind Regelwerte, kein fester Grenzwert; daneben lässt der Anhang der Health-Claims-Verordnung Mengen nach den Abweichungen des Art. 6 VO (EG) Nr. 1925/2006 zu. (Anhang XIII Teil A Nr. 2 LMIV; Anhang VO (EG) Nr. 1924/2006, „…-Quelle“)
  • Nicht geprüftGeprüft wird nur die Bedingung „Quelle von“. Einzelne Angaben im Register haben andere Bedingungen, etwa eine bestimmte Tagesaufnahme. Lesen Sie die Spalte „Bedingungen für die Verwendung der Angabe“ zu genau Ihrer Angabe. (Anhang VO (EU) Nr. 432/2012)
  • Nicht geprüftNicht geprüft: ob der Stoff in einer für den Körper verfügbaren Form vorliegt und ob die Menge, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine signifikante Menge liefert. (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und d VO (EG) Nr. 1924/2006)

Rechtsgrundlage: Anhang XIII Teil A Nr. 1 und 2 LMIV, Anhang VO (EG) Nr. 1924/2006 („…-Quelle“, „Hoher …-Gehalt“), Bedingungen im Anhang VO (EU) Nr. 432/2012. Orientierung für die Verpackungsarbeit, keine Rechtsauskunft im Einzelfall.

Signifikante Menge nach Anhang XIII Teil A Nr. 2 LMIV (Regelwerte, „sollten in der Regel“ berücksichtigt werden): 15 % des Nährstoffbezugswerts je 100 g oder 100 ml bei Erzeugnissen, die keine Getränke sind; 7,5 % je 100 ml bei Getränken; 15 % je Portion, wenn die Packung nur eine Portion enthält. „Hoher Gehalt“ verlangt mindestens das Doppelte. Beispiel: 6 mg Vitamin C je 100 ml Getränk sind 7,5 % von 80 mg und erreichen den Regelwert. Für Nahrungsergänzungsmittel nennt Anhang XIII keinen Bezug auf die Tagesdosis; dafür gibt der Rechner kein Ergebnis. Nicht geprüft werden abweichende Registerbedingungen und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und d VO (EG) Nr. 1924/2006.

Offene Frage: Wie weit darf Ihr Wortlaut abweichen?

Einen Satz, der den Spielraum regelt, enthält der verfügende Teil der Verordnungen nicht. Erwägungsgrund 9 der VO (EU) Nr. 432/2012 sagt nur: Ist ein Wortlaut aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe, sollte er denselben Bedingungen unterliegen. Ob „unterstützt Ihre Abwehrkräfte“ gleichbedeutend ist mit „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“, entscheidet sich am Einzelfall.

Wie weit Antrag und zugelassener Wortlaut auseinanderliegen können, zeigt die Kiwi-Zulassung von 2025: Beantragt war unter anderem „… trägt zum gastrointestinalen Wohlbefinden bei“, die EFSA bewertete im Einvernehmen mit dem Antragsteller einen engeren Wortlaut, zugelassen wurde „… trägt durch die Erhöhung der Stuhlfrequenz zu einer normalen Darmfunktion bei“ (DVO (EU) 2025/1560, Erwägungsgründe 7 und 9).

Warum sind über 2.000 Angaben nicht zugelassen?

Die große Mehrheit der Ablehnungen ist wissenschaftlich begründet. Wir haben den Ablehnungsgrund jedes Eintrags ausgewertet (Registerdaten vom 12.10.2026):

Ablehnungsgrund im Register (sinngemäß übersetzt)Einträge
Wirkung für dieses Lebensmittel nicht wissenschaftlich abgesichert1.305
Lebensmittel nicht ausreichend charakterisiert401
Behauptete Wirkung nicht ausreichend definiert172
Keine positive physiologische Wirkung99
Schreibt Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zu19
Ältere oder kombinierte Codierung, sonstige Gründe71

Gezählt je Eintrag nach dem aktuellen Ablehnungscode; die erste Zeile enthält zusätzlich den älteren Code „nicht belegt“, alle übrigen älteren Codes, auch gleichbedeutende, sowie sonstige Gründe stehen in der letzten Zeile.

Eine positive Bewertung durch die EFSA reicht nicht immer: Angaben zu Fett und zur Aufnahme fettlöslicher Vitamine und zu Natrium und Muskelfunktion galten als wissenschaftlich belegt und wurden trotzdem abgelehnt, weil sie zum Verzehr von Nährstoffen auffordern würden, deren Verzehr Behörden zu senken empfehlen (VO (EU) Nr. 432/2012, Erwägungsgrund 12).

Für die Praxis heißt „nicht zugelassen“: Als spezielle Angabe ist sie nach Art. 10 Abs. 1 verboten. Eine Ausnahme beschreiben die Leitlinien der Kommission für Angaben, die als zu allgemein abgelehnt wurden. Dass sie im Register als nicht zugelassen stehen, „schließt nicht aus“, sie als allgemeinen Verweis nach Art. 10 Abs. 3 zu verwenden, wenn eine zugelassene spezielle Angabe beigefügt ist (Durchführungsbeschluss 2013/63/EU, Anhang Abschnitt 3).

Eine Aufnahme in die Liste ist umgekehrt keine Zulassung des Stoffs: Ob ein Stoff in Lebensmitteln verwendet werden darf, regeln andere Vorschriften (VO (EU) Nr. 432/2012, Erwägungsgrund 17), etwa das Novel-Food-Recht.

Bis hierhin

Im Register zählen Status, Bedingungen für die Verwendung und der deutsche Wortlaut aus der Verordnung. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben sind grundsätzlich verboten, wenn sie nicht zugelassen, gelistet und regelkonform verwendet werden. Allgemeine, nichtspezifische Gesundheitsverweise können nach Art. 10 Abs. 3 mit einer beigefügten zugelassenen speziellen Angabe zulässig sein. Für Angaben, die als zu allgemein abgelehnt wurden, schließen die Leitlinien eine Verwendung als allgemeinen Verweis nach Art. 10 Abs. 3 nicht aus, mit beigefügter zugelassener Angabe.

Was gilt für Pflanzenstoffe „on hold“?

Im September 2010 hat die Kommission die Bewertung der Angaben zu Pflanzen und Pflanzenzubereitungen ausgesetzt. Ihre Evaluierung von 2020 beziffert die Liste auf 2.078 Angaben, davon 530 schon von der EFSA bewertet und 1.548 nicht.

Diese Angaben stehen nicht im Register. Die Kommission führt sie in einem eigenen Dokument, nur mit ihren ID-Nummern (SWD(2020) 95, Fußnote 71); unsere Zählung des Arbeitsdokuments vom 12.06.2013 ergibt ebenfalls 2.078 Nummern. In der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH am 20.06.2024 hat die Kommission eingeräumt, dass die Bewertung weiter ausgesetzt und die Liste nicht erstellt ist (C-386/23, Rn. 55).

Weiterverwendet werden dürfen diese Angaben nur über die Übergangsregeln der Verordnung (VO (EU) Nr. 432/2012, Erwägungsgrund 11):

  • Art. 28 Abs. 5 betrifft Funktionsangaben nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a (Wachstum, Entwicklung, Körperfunktionen). Sie dürfen „unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern“ verwendet werden, sofern sie der Verordnung und den einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
  • Art. 28 Abs. 6 betrifft andere Angaben, etwa zu psychischen Funktionen, die unter Beachtung der nationalen Vorschriften schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung verwendet wurden. Wurden sie in keinem Mitgliedstaat bewertet und zugelassen, dürfen sie nach Buchst. b nur weiterverwendet werden, wenn vor dem 19.01.2008 ein Antrag gestellt wurde.

Der EuGH hat 2025 entschieden, dass Angaben über Pflanzenstoffe ohne diese Übergangsregeln nicht verwendet werden dürfen, solange die Kommission ihre Prüfung nicht abgeschlossen hat (C-386/23, Rn. 66). Im Ausgangsfall warb ein Anbieter auf seiner Website für ein Nahrungsergänzungsmittel mit „stimmungsaufhellendem“ Safranextrakt; der Antrag dafür stammte vom 13.01.2009, also zu spät für Art. 28 Abs. 6 Buchst. b (Rn. 24 und 41).

Nach dem Tenor gilt dasselbe für allgemeine Verweise auf Vorteile solcher Stoffe für Gesundheit oder Wohlbefinden ohne beigefügte zugelassene Angabe, wiederum vorbehaltlich Art. 28 Abs. 6.

Offene Fragen zu „on hold“

Wann entscheidet die Kommission? Einen Zeitplan oder Rechtsakt haben wir bis 12.10.2026 nicht gefunden.

Welcher Eintrag passt zu Ihrer Angabe? Die Liste nennt nur Nummern. Ob ein anders formulierter Claim „dieselbe“ Angabe ist, regelt kein Normtext.

Greift Art. 28 Abs. 5 noch? Der Wortlaut gilt „bis zur Annahme der … Liste“, und die Liste nach Art. 13 Abs. 3 gibt es seit 2012. Erwägungsgrund 11 der VO (EU) Nr. 432/2012 lässt die Weiterverwendung nach Abs. 5 und 6 trotzdem zu; der EuGH musste in C-386/23 nur über Abs. 6 entscheiden (Rn. 57 bis 61).

Art. 28 Abs. 5 und 6 und das Urteil C-386/23 im Wortlaut

Art. 28 Abs. 5: Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a „dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Annahme der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen; dies gilt unbeschadet der Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24.“

Art. 28 Abs. 6 erfasst Angaben, die nicht unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a fallen und „unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden“. Buchst. a regelt in einem Mitgliedstaat bewertete und zugelassene Angaben, Buchst. b die übrigen: Sie „dürfen weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach dieser Verordnung gestellt wird“.

Der EuGH ordnet Angaben zu psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen Art. 28 Abs. 6 zu (Rn. 57). Sein Tenor ist eng gefasst: Er betrifft Werbung für ein aus Botanicals bestehendes Nahrungsergänzungsmittel, spezielle Angaben zu psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen und allgemeine Verweise ohne beigefügte zugelassene Angabe, „es sei denn, die Verwendung solcher Angaben ist nach Art. 28 Abs. 6 dieser Verordnung zulässig“. Rn. 66 formuliert allgemeiner für „gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe“, mit dem Vorbehalt der Übergangsmaßnahmen der Verordnung.

Die Evaluierung der Kommission sieht in der Liste gegenüber nationalen Ansätzen keinen EU-Mehrwert für den Verbraucherschutz, weil die Angaben von der EFSA nicht bewertet sind, wohl aber für den Binnenmarkt; unterschiedliche nationale Warnhinweise und Beschränkungen behindern allerdings ihre Wirkung (SWD(2020) 95, Abschnitt 6).

Wann reicht ein allgemeiner Gesundheitsverweis?

Einen breiten Verweis wie „für eine gute Gesundheit“ nennen die Leitlinien der Kommission als Beispiel für allgemeine, nichtspezifische Vorteile. Solche Verweise sind nur zulässig, wenn ihm eine spezielle Angabe aus den Listen nach Art. 13 oder 14 beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3). Nach den Leitlinien der Kommission sollte die spezielle Angabe neben oder unter dem Verweis stehen.

Der EuGH hat „beigefügt“ 2020 in zwei Richtungen ausgelegt (C-524/18):

  • Inhaltlich muss die spezielle Angabe den allgemeinen Verweis umfassend untermauern (Rn. 41).
  • Visuell muss der Durchschnittsverbraucher den Zusammenhang sofort wahrnehmen, was grundsätzlich räumliche Nähe verlangt (Rn. 47). Steht der Verweis vorn und die spezielle Angabe nur hinten, ohne ausdrücklichen Hinweis wie ein Sternchen, ist das nicht erfüllt (Tenor Nr. 1). Ein Sternchen „könnte“ ausnahmsweise genügen, wenn die speziellen Angaben wegen ihrer Zahl oder Länge nicht auf dieselbe Seite passen und das Sternchen den inhaltlichen Bezug klar und vollkommen verständlich herstellt; das prüfen die nationalen Gerichte im Einzelfall (Rn. 48 und 49).

Im Ausgangsfall stand auf der Vorderseite eines Nahrungsergänzungsmittels „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ (Rn. 19). Der Nachweis für den allgemeinen Verweis ist erbracht, wenn ihm zugelassene spezielle Angaben beigefügt sind (Tenor Nr. 2).

Offene Frage: Wo endet „allgemein“?

Wo der allgemeine Verweis endet und eine spezielle Angabe beginnt, die selbst zugelassen sein muss, definiert die Verordnung nicht. Beide EuGH-Urteile entscheiden über die Folgen der Einordnung, nicht über eine abstrakte Grenze; in C-386/23 hatte das Oberlandesgericht die Angaben bereits als gesundheitsbezogene Angaben eingeordnet (Rn. 31); das vorlegende Gericht ordnete sie psychischen Funktionen zu (Rn. 41).

Je konkreter eine Aussage eine Körperfunktion benennt, desto näher liegt sie an Art. 10 Abs. 1. Eine verlässliche Linie für Begriffe wie „Wohlbefinden“, „Energie“ oder „Balance“ gibt es nicht.

Nährwertprofile: vorgesehen, nie festgelegt

Art. 4 Abs. 1 verpflichtet die Kommission, „bis zum 19. Januar 2009“ Nährwertprofile festzulegen, denen Lebensmittel entsprechen müssen, um Angaben tragen zu dürfen. Die Evaluierung der Kommission vom 20.05.2020 hält fest, dass sie auf EU-Ebene nicht festgelegt sind (SWD(2020) 95, Abschnitt 1.1). Unter den Rechtsakten, die seit 2020 auf die Verordnung gestützt wurden, fanden wir bis 12.10.2026 keinen, der Profile festlegt; es sind Zulassungen, Nichtzulassungen und die Streichung von Monacolin K.

Für die Praxis heißt das: Ein Schokoriegel mit hohem Zuckergehalt scheitert heute nicht an einem Profil, wenn er eine zugelassene Angabe zu einem zugesetzten Vitamin trägt. Er muss aber die übrigen Bedingungen erfüllen, darunter Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. c (kein Ermutigen zu übermäßigem Verzehr). Ob und wann Profile kommen, ist offen.

Was droht bei Verstößen in Deutschland und Österreich?

In Deutschland ist die vorsätzliche Verwendung einer Angabe entgegen Art. 3, 4 Abs. 3, 5, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 oder 12 eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LFGB). Fahrlässig begangen ist sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 60 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 LFGB).

Beide EuGH-Fälle gingen außerdem auf zivilrechtliche Unterlassungsklagen zurück, einmal eines Mitbewerbers, einmal eines Wirtschaftsverbands.

In Österreich steht die Verordnung in der Anlage zum LMSVG (Teil 1 Z 11). Wer ihr zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist oder nach anderen Vorschriften strenger bestraft wird, mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro (§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG, Fassung ab 01.09.2026).

Manuell prüfen oder automatisiert?

Von Hand heißt das: jede Aussage durch den Prüfpfad führen, den Stoff im englischsprachigen Register suchen, den deutschen Wortlaut und die Bedingungen aus der Verordnung holen, die Rezeptur gegen die Quelle-Bedingung rechnen und die Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 auf dem Artwork suchen. Aufwendig wird das bei Sortimenten mit vielen Sorten und Sprachfassungen.

PrüfschrittManuellMit Schnellchecker
Aussagen am Artwork finden und einordnenArtwork Zeile für Zeile lesen, Prüfpfad obenTeil der Ersteinschätzung (Health und Nutrition Claims nach VO 1924/2006)
Wortlaut gegen das RegisterRegister durchsuchen, deutschen Wortlaut in der Verordnung nachlesenRegister-Abgleich gegen Health Claims
Krankheitsbezugjede Aussage gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV lesenTeil der Ersteinschätzung
Bedingung „Quelle von“Rezeptur oder Analyse, Rechner obenkein genannter Prüfpunkt, bleibt manuell
Übergangsregeln für Angaben „on hold“Antragsdatum und frühere Verwendung belegenam Artwork nicht erkennbar, bleibt manuell

Automatisiert mit Schnellchecker

Schnellchecker prüft das Verpackungs-Artwork als Ersteinschätzung in wenigen Minuten auf Health und Nutrition Claims nach VO (EG) Nr. 1924/2006 und gleicht Angaben gegen das Register der Health Claims ab. Jeder Befund nennt seine Rechtsgrundlage mit Quellenangabe.

Ein Beispiel: Stünde „unterstützt Ihre Abwehrkräfte“ auf der Schauseite, wäre das ein typischer Kandidat für einen Befund, denn so steht der Satz nicht im Register, und ob er einer zugelassenen Angabe gleichbedeutend ist, bleibt zu prüfen. Was die Lebensmittel-Prüfung sonst abdeckt, steht auf der Produktseite. Ein Ersatz für Ihr Prüfinstitut ist das nicht.

Was dieser Beitrag nicht klärt

Ob eine konkrete Formulierung gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe ist, ob sie allgemein oder speziell ist und ob für eine Angabe „on hold“ die Übergangsregel greift, entscheidet der Einzelfall; dafür braucht es die Unterlagen zum Produkt und im Zweifel eine rechtliche Prüfung. Die Sonderregeln für Nahrungsergänzungsmittel stehen im Beitrag zur Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, Umweltaussagen behandelt der Beitrag zu Green Claims am Etikett.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Information — keine Rechtsberatung im Einzelfall und kein Gutachten. Für verbindliche Aussagen zu Ihrem Produkt ziehen Sie eine fachkundige Prüfung heran.

Häufige Fragen

  • Dürfen wir eine zugelassene Angabe verwenden, die ein anderes Unternehmen beantragt hat?

    In der Regel ja: Angaben aus den Listen nach Art. 13 und 14 können von jedem Lebensmittelunternehmer unter den für sie geltenden Bedingungen verwendet werden (Art. 17 Abs. 5). Die Ausnahme sind Angaben, deren Verwendung nach Art. 21 eingeschränkt ist, weil sie auf geschützten Daten des Antragstellers beruhen. Solche Angaben führt das Register gesondert (Art. 20 Abs. 2).

  • Brauchen wir eine Nährwerttabelle, sobald ein Claim auf der Packung steht?

    Ja, die Nährwertkennzeichnung wird mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe obligatorisch, außer bei produktübergreifenden Werbeaussagen (Art. 7 VO (EG) Nr. 1924/2006). Steht der beworbene Stoff nicht in der Tabelle, etwa Beta-Glucane, ist seine Menge im selben Blickfeld wie die Nährwertkennzeichnung anzugeben. Für Nahrungsergänzungsmittel gilt stattdessen Art. 8 der Richtlinie 2002/46/EG.

  • Darf ein Markenname nach Gesundheit klingen?

    Markennamen und Fantasiebezeichnungen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen ohne eigenes Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern ihnen eine Angabe beigefügt ist, die der Verordnung entspricht (Art. 1 Abs. 3). Die Übergangsfrist für Marken, die schon vor 2005 bestanden, ist am 19.01.2022 abgelaufen (Art. 28 Abs. 2).

  • Muss der Onlineshop die Hinweise nach Art. 10 Abs. 2 auch zeigen?

    Beim Fernabsatz vorverpackter Lebensmittel müssen die Informationen nach Art. 10 Abs. 2 vor Vertragsschluss verfügbar sein, entweder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder über ein anderes eindeutig angegebenes geeignetes Mittel ohne Zusatzkosten (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV). Davon zu unterscheiden ist bloße schriftliche Werbung: Für ein Nahrungsergänzungsmittel muss sie die Informationen nicht wiederholen, wenn die Kennzeichnung sie bereits trägt (EuGH C-657/24).

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Verkehrsfähigkeit in wenigen Minuten einschätzen

Laden Sie Ihre Verpackung hoch und erhalten Sie eine Befundliste mit Quellenangabe je Befund.