Kosmetik · Deep-Dive · 15 Min. Lesezeit
LSF und Sonnenschutz kennzeichnen: Pflicht oder Empfehlung?
Stand: 19. Oktober 2026
Schnellchecker-Redaktion · für Produktentwicklung & QM
Inhalt
- Ist die Sonnenschutz-Empfehlung Pflicht?
- Welche LSF-Zahl darf auf die Packung?
- Wie viel UVA-Schutz braucht ein LSF 30, und was bedeutet der UVA-Kreis?
- Von welchen Aussagen rät die Empfehlung ab?
- Welche Warn- und Anwendungshinweise gehören auf die Packung?
- Welche UV-Filter sind erlaubt, und was hat sich seit 2022 geändert?
- Wie wird der LSF gemessen, und gilt ein In-vitro-Wert?
- Was gilt für Tagescreme und Make-up mit LSF?
- Was ändert sich mit der Revision?
- Manuell prüfen oder automatisiert?
- Was dieser Beitrag nicht klärt
Kurz gesagt
Verbindlich sind bei Sonnenschutz die Regeln der Kosmetik-Verordnung: nur UV-Filter aus Anhang VI, deren Warnhinweise, die Pflichtangaben nach Art. 19 und ein LSF, der stimmt und belegt ist. Nur empfohlen (2006/647/EG) sind:
- LSF-Stufen von 6 bis 50+
- eine Kategorie von niedrig bis sehr hoch
- UVA-Schutz von mindestens einem Drittel des LSF
- der Verzicht auf „Sunblocker“ und Ähnliches
Stufen, Kategorien, UVA-Drittel und die bekannten Warnsätze stehen in einer Empfehlung der Kommission, die nach Art. 288 Abs. 5 AEUV nicht verbindlich ist. Wer eine Sonnenmilch freigibt, sollte trotzdem wissen, wie Behörden sie lesen, und wo die Empfehlung über das Irreführungsverbot doch zur Messlatte wird.
Ist die Sonnenschutz-Empfehlung Pflicht?
Nein, aber sie ist auch nicht bedeutungslos. Die Empfehlung ist „an die Mitgliedstaaten gerichtet“ (Nr. 17), nicht an Hersteller. Sie formuliert fast durchgehend mit „sollte“.
Verbindlich ist, was die Kosmetik-Verordnung selbst verlangt, und dazu gehört Art. 20 Abs. 1: Kennzeichnung und Werbung dürfen keine Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Produkt nicht besitzt. Wer „LSF 50“ auslobt, braucht Nachweise, deren Beweiskraft zur Aussage passt, „insbesondere“ wenn fehlende Wirksamkeit ein Sicherheitsproblem verursachen könnte (VO (EU) Nr. 655/2013, Anhang Nr. 3.4).
Auf einem Sonnenschutz-Etikett treffen deshalb drei Arten von Vorgaben zusammen:
| Angabe | Art | Fundstelle |
|---|---|---|
| UV-Filter nur aus Anhang VI, nur unter dessen Bedingungen | Pflicht | Art. 14 Abs. 1 Buchst. e Kosmetik-VO |
| Warnhinweise aus Anhang VI, etwa „Enthält Benzophenon-3“ | Pflicht | Art. 19 Abs. 1 Buchst. d |
| „(nano)“ hinter Nano-Filtern in der Liste der Bestandteile | Pflicht | Art. 19 Abs. 1 Buchst. g |
| Nenninhalt, Haltbarkeit, Charge, verantwortliche Person; Verwendungszweck, sofern er sich nicht aus der Aufmachung ergibt | Pflicht | Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, b, c, e, f |
| Ausgelobter LSF stimmt und ist belegt | Pflicht | Art. 20 Abs. 1; VO 655/2013 Anhang Nr. 3.4 |
| LSF-Stufen 6 bis 50+, Kategorie mindestens ebenso gut sichtbar | Empfehlung | 2006/647/EG Nr. 13 bis 15 |
| UVA-Schutzfaktor mindestens ein Drittel, kritische Wellenlänge 370 nm | Empfehlung | Nr. 10 Buchst. b und c |
| Kein „Sunblocker“, kein „Schutz für den ganzen Tag“ | Empfehlung | Nr. 5 |
| Warn-, Anwendungs- und Mengenhinweise | Empfehlung | Nr. 6 bis 8 |
| „UVA“ im Kreis | Verbandszeichen | Colipa-Empfehlung Nr. 23 (Cosmetics Europe) |
Behörden formulieren teils strenger als der Text. Das österreichische Gesundheitsministerium schrieb 2007, der UVA-Schutzfaktor „muss mindestens ein Drittel des ausgelobten Lichtschutzfaktors betragen“, und forderte die Unternehmen auf, die Empfehlungen „ehebaldigst umzusetzen“. Das Bayerische Landesamt (LGL) schreibt, bei „50+“ „muss“ der gemessene LSF mindestens 60 betragen. Das BVL hält Angaben wie „Sunblocker“ für unseriös; sie „dürfen nicht verwendet werden“. Das sind Lesarten der Behörden, keine Wortlaute der Empfehlung.
Offene Frage: Wird „sollte“ über Art. 20 zu „muss“?
Eine Entscheidung, die eine Abweichung von der Empfehlung unmittelbar als Verstoß gegen Art. 20 wertet, haben wir bis 28.09.2026 nicht gefunden. Belegbar ist nur: Die Zahl muss stimmen und belegt sein. Ob eine Abweichung von Stufen oder Kategorien selbst irreführt, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Rechtscharakter der Empfehlung
Die Kommission stützte die Empfehlung auf Art. 211 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag. Nach heutigem Recht gilt: „Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich“ (Art. 288 Abs. 5 AEUV).
Nach dem EuGH können sie für Einzelne „keine vor den innerstaatlichen Gerichten durchsetzbaren Rechte begründen“; die Gerichte sind aber verpflichtet, Empfehlungen bei ihren Entscheidungen „zu berücksichtigen“, insbesondere wenn sie verbindliche Vorschriften ergänzen sollen (Grimaldi, C-322/88, Rn. 16 und 18). Das ist eine Auslegungshilfe, keine Pflicht des Herstellers.
Ihr Selbstverständnis nennt die Empfehlung in Nr. 1: Abschnitt 2 (Nr. 3 bis 8, darunter die Aussagen, von denen sie abrät, und die Warnhinweise) betrifft die Anwendung der Irreführungsnorm der damaligen Kosmetik-Richtlinie (Art. 6 Abs. 3 RL 76/768/EWG) auf Sonnenschutzmittel. Mindestschutz, Stufen und Kategorien (Abschnitte 3 bis 5) ordnet sie dagegen der Mindestwirksamkeit und einer einfachen, aussagekräftigen Etikettierung zu (Nr. 1 Buchst. b).
Heute enthält Art. 20 Abs. 1 der Kosmetik-Verordnung das Irreführungsverbot; ergänzend gelten die gemeinsamen Kriterien der VO (EU) Nr. 655/2013, für die nach deren Art. 2 die verantwortliche Person sorgt. „Herstellerangaben“ im Sinne der Empfehlung sind alle Angaben bei Etikettierung, Aufmachung und Werbung (Nr. 2 Buchst. b), nicht nur das Etikett.
Laut Cellar-Metadaten ist die Empfehlung weiter in Kraft; eine Änderung oder Aufhebung ist nicht verknüpft (Abfrage 28.09.2026).
Welche LSF-Zahl darf auf die Packung?
Die Tabelle zu Nr. 14 der Empfehlung ordnet jedem gemessenen Wert eine Etikettzahl und eine Kategorie zu:
| Gemessener LSF | Zahl auf dem Etikett | Kategorie |
|---|---|---|
| 6 bis 9,9 | 6 | niedriges Schutzniveau |
| 10 bis 14,9 | 10 | niedriges Schutzniveau |
| 15 bis 19,9 | 15 | mittleres Schutzniveau |
| 20 bis 24,9 | 20 | mittleres Schutzniveau |
| 25 bis 29,9 | 25 | mittleres Schutzniveau |
| 30 bis 49,9 | 30 | hohes Schutzniveau |
| 50 bis 59,9 | 50 | hohes Schutzniveau |
| ab 60 | 50+ | sehr hohes Schutzniveau |
Die Kategorie „sollte“ mindestens ebenso gut sichtbar sein wie die Zahl (Nr. 15). Die Begriffe niedrig, mittel, hoch und sehr hoch nennt Nr. 13 als Beispiele („wie“); der IKW schreibt in der untersten Stufe „niedrig oder Basis“. Unter LSF 6 sollten nach Nr. 10 Buchst. a und Nr. 12 gar keine Angaben zum UV-Schutz gemacht werden. Das LGL sieht solche Mittel nicht mehr als Sonnenschutz, sondern als Pflegeprodukte mit Zusatznutzen UV-Schutz.
Gemessene Werte werden zur nächstniedrigeren Stufe abgerundet. So formulieren es der IKW („maximale LSF-Angabe“, Aufrunden „dürfen nicht“) und das österreichische Gesundheitsministerium („nicht zulässig“). Die Empfehlung selbst regelt das nur über ihre Messbereiche.
LSF-Angabe nach der Empfehlung
Gemessenen Lichtschutzfaktor eingeben: Das Widget zeigt die Zahl und die Kategorie, die Tabelle Nr. 14 der Empfehlung 2006/647/EG dafür vorsieht, und prüft optional UVA-Drittel und kritische Wellenlänge. Die Empfehlung ist nicht verbindlich.
Ergebnis
Laut Tabelle Nr. 14 der Empfehlung 2006/647/EG: „LSF 30“, Kategorie „hohes Schutzniveau“
- Zahl auf dem Etikett nach Tabelle Nr. 14
- LSF 30
- Kategorie (Tabelle Nr. 14)
- hoch (hohes Schutzniveau)
- Messbereich dieser Stufe
- 30 bis 49,9
- UVA-Schutzfaktor, mindestens ein Drittel
- Soll 10, gemessen 11: erfüllt die Empfehlung
- Kritische Wellenlänge
- Soll 370 nm, gemessen 375 nm: erfüllt die Empfehlung
- Empfehlung 2006/647/EGDie Kategorie sollte mindestens ebenso gut sichtbar auf dem Etikett stehen wie der Lichtschutzfaktor (Empfehlung 2006/647/EG Nr. 15). Die Begriffe niedrig, mittel, hoch und sehr hoch nennt Nr. 13 als Beispiele („wie“).
- Lesart Behörde/VerbandDie Zahl ist ein Höchstwert. Zwischenwerte werden zur nächstniedrigeren Stufe abgerundet, nicht aufgerundet: So formulieren es der IKW (Hinweise 11/2025) und das österreichische Gesundheitsministerium (Informationsblatt 2007).
- Lesart Behörde/VerbandDas UVA-Zeichen (Buchstaben „UVA“ in einem Kreis) stammt von Cosmetics Europe, nicht aus der Empfehlung. Es zeigt die Einhaltung des UVA-Mindestschutzes an und ist freiwillig; sein Durchmesser sollte die Höhe der LSF-Zahl nicht überschreiten (Colipa-Empfehlung Nr. 23).
- Offene FrageOb eine niedrigere Zahl als die höchste zulässige ausgelobt werden darf (etwa „30“ bei gemessen 55), sagt die Empfehlung nicht. Der IKW spricht von der „maximalen LSF-Angabe“; das ist eine Verbandslesart.
- VerbindlichVerbindlich ist unabhängig davon: Die ausgelobte Zahl darf keine Wirkung vortäuschen (Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-VO) und muss durch Nachweise gedeckt sein, deren Beweiskraft zur Aussage passt, besonders wenn fehlende Wirksamkeit ein Sicherheitsproblem wäre (VO (EU) Nr. 655/2013, Anhang Nr. 3.4).
Rechenhilfe nach der unverbindlichen Empfehlung 2006/647/EG (Nr. 10 bis 15, Tabelle Nr. 14). Verbindlich ist, dass die ausgelobte Zahl belegt ist (Art. 20 Kosmetik-VO, VO (EU) Nr. 655/2013). Messmethoden laut IKW: ISO 24444:2019 (in vivo) oder ISO 23675:2024 und ISO 23698:2024, denen Cosmetics Europe (Empfehlung Nr. 26) wo möglich den Vorzug gibt. Die Messung selbst ersetzt das Widget nicht. Information, keine Rechtsauskunft im Einzelfall.
Rechenhilfe nach Tabelle Nr. 14 der Empfehlung 2006/647/EG, nicht verbindlich. Gemessen 6 bis 9,9: „6“, niedrig. 10 bis 14,9: „10“, niedrig. 15 bis 19,9: „15“, mittel. 20 bis 24,9: „20“, mittel. 25 bis 29,9: „25“, mittel. 30 bis 49,9: „30“, hoch. 50 bis 59,9: „50“, hoch. Ab 60: „50+“, sehr hoch. Unter 6 empfiehlt die Kommission keine Angabe zum UV-Schutz. Der UVA-Schutzfaktor sollte mindestens ein Drittel der angegebenen Zahl erreichen (bei „30“ also 10), die kritische Wellenlänge mindestens 370 nm. Offen bleibt, ob sich das Drittel bei „50+“ auf 50 oder auf den gemessenen Wert bezieht. Nach Tabelle Nr. 14 gilt genau 60 bereits als „50+“; der IKW formuliert abweichend „mehr als 60“.
Genau 60 und niedriger ausloben
Die Tabelle ordnet 60 der Stufe „50+“ zu („60 ≤“), das LGL verlangt „mindestens 60“. Der IKW spricht dagegen von „mehr als 60“. Ob eine niedrigere Zahl als die höchste zulässige ausgelobt werden darf, etwa „30“ bei gemessen 55, sagt die Empfehlung nicht. Der IKW-Begriff „maximale LSF-Angabe“ spricht dafür; das ist eine Verbandslesart.
Bis hierhin
Die Etikettzahl ergibt sich nach der Empfehlung aus der Tabelle, höher sollte sie nicht sein. Die Kategorie sollte mindestens ebenso gut sichtbar sein wie die Zahl. Verbindlich ist dabei nur eines: Die Zahl muss durch die Messung gedeckt sein.
Wie viel UVA-Schutz braucht ein LSF 30, und was bedeutet der UVA-Kreis?
Die Empfehlung setzt drei Mindestwerte (Nr. 10): LSF 6, einen UVA-Schutzfaktor von einem Drittel des Lichtschutzfaktors und eine kritische Wellenlänge von 370 nm. Die Tabelle präzisiert das Drittel als „1/3 des auf dem Produkt angegebenen Lichtschutzfaktors“. Für „LSF 30“ heißt das: UVA-Schutzfaktor mindestens 10. Erreicht ein Produkt diese Niveaus nicht, sollten nach Nr. 12 keine Angaben zum UVB- und UVA-Schutz gemacht werden. Das Drittel bezieht sich auf den Schutzfaktor, nicht auf die Menge der UV-Filter.
Offene Frage: Das Drittel bei „50+“
Bei „50+“ ist die angegebene Zahl 50, gemessen sind mindestens 60. Die Tabelle spricht vom angegebenen, Nr. 10 Buchst. b nur vom „Lichtschutzfaktor“, Erwägungsgrund 15 vom gemessenen Faktor. Cosmetics Europe (Empfehlung Nr. 23), der IKW und das österreichische Gesundheitsministerium beziehen das Drittel auf den ausgelobten. Ob ein UVA-Schutzfaktor von 16,7 genügt oder ein Drittel des gemessenen Werts nötig ist, bleibt damit offen. Der Rechner oben zeigt deshalb beide Werte.
Der Kreis mit den Buchstaben „UVA“ steht nicht in der Empfehlung. Er stammt von Colipa, heute Cosmetics Europe, und zeigt die Einhaltung des UVA-Mindestschutzes an (Empfehlung Nr. 23 von 2009). Er ist freiwillig; sein Durchmesser sollte die Höhe der LSF-Zahl nicht überschreiten. Auch die Kommission verweist auf ihrer Sonnenschutz-Seite auf dieses Zeichen.
Von welchen Aussagen rät die Empfehlung ab?
Nach Nr. 5 sollten keine Herstellerangaben gemacht werden, die Folgendes vermuten lassen:
- 100%igen Schutz vor UV-Strahlung, etwa „Sunblock“, „Sunblocker“ oder „völliger Schutz“
- dass das Produkt unter keinen Umständen nochmals aufgetragen werden müsse, etwa „Schutz für den ganzen Tag“
Dazu kommt Erwägungsgrund 12: Sonnenschutzmittel sollten nicht den Eindruck erwecken, dass sie ausreichenden Schutz für Säuglinge und Kleinkinder bieten. Das steht nur in der Begründung, nicht im verfügenden Teil.
Das Modalverb ist „sollten“, nicht „dürfen nicht“. Das BVL formuliert als Behörde strenger. Unsere Einordnung: Wer „Sunblocker“ druckt, behauptet eine Wirkung, die kein Sonnenschutzmittel hat, und landet damit bei Art. 20 Abs. 1. Ähnlich heikel ist es, eine gesetzliche Selbstverständlichkeit als Vorteil zu bewerben, etwa „mit zugelassenen UV-Filtern“: Aussagen, deren Nutzen nur in der Erfüllung rechtlicher Mindestanforderungen besteht, sind nach Anhang Nr. 1.3 der VO (EU) Nr. 655/2013 unzulässig.
Welche Warn- und Anwendungshinweise gehören auf die Packung?
Die Empfehlung nennt drei Gruppen, jeweils mit „sollten“ und mit Beispielwortlauten, die „beispielsweise“ lauten können:
- Warnhinweise, dass kein 100%iger Schutz besteht (Nr. 6), etwa „Bleiben Sie, trotz Verwendung eines Sonnenschutzmittels, nicht zu lange in der Sonne“ oder „Säuglinge und Kleinkinder nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen“
- Anwendungsbedingungen (Nr. 7), etwa „Sonnenschutzmittel vor dem Sonnenaufenthalt auftragen“ und der Hinweis auf erneutes Auftragen nach Schwitzen, Schwimmen und Abtrocknen
- Gebrauchsanweisung zur Menge (Nr. 8), auch per Piktogramm, Abbildung oder Messvorrichtung, dazu ein Hinweis wie „Warnhinweis: Schutz wird durch Anwendung einer geringeren Menge erheblich gesenkt.“
Die Menge begründet Erwägungsgrund 14 mit der Testmenge von 2 mg/cm² (Stand 2006): für den Körper eines durchschnittlichen Erwachsenen etwa sechs Teelöffel oder 36 Gramm. Eine halbierte Menge kann die Schutzwirkung um zwei Drittel verringern.
Der deutsche Industrieverband IKW empfiehlt eine eigene Liste. Sie soll „in dieser oder ähnlicher Form auf allen Sonnenschutzmittelpackungen“ stehen, ausgenommen UV-Schutzstifte für die Lippen. Cosmetics Europe lässt die Warnungen dagegen auch per Beipackzettel, Website oder Pressemitteilung zu.
Hypothetische Sonnenmilch. Pflicht nach der Kosmetik-Verordnung: Verwendungszweck, falls er sich nicht aus der Aufmachung ergibt, Nenninhalt, „Enthält Benzophenon-3“ aus Anhang VI Nr. 4, wenn er als UV-Filter enthalten ist, Liste der Bestandteile mit „(nano)“ hinter Nano-Filtern, Haltbarkeit, Charge und verantwortliche Person. Empfehlung 2006/647/EG: LSF-Zahl nach Tabelle Nr. 14, Kategorie mindestens ebenso gut sichtbar, kein „Sunblocker“ und kein „Schutz für den ganzen Tag“, Warn-, Anwendungs- und Mengenhinweise mit Beispielwortlauten. Verbandszeichen: das freiwillige UVA-Logo von Cosmetics Europe.
Offene Frage: Pflicht und Sprache der Warnhinweise
Art. 19 Abs. 1 Buchst. d verlangt die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, „mindestens“ die Angaben der Anhänge III bis VI. Ob die Sonnenhinweise der Empfehlung darüber hinaus dazugehören und damit Pflicht wären, in Deutschland und Österreich auch auf Deutsch, haben wir nicht entschieden gefunden. Ebenso offen ist, ob „SPF 30“ statt „LSF 30“ auf einem deutschsprachigen Etikett genügt: Die Empfehlung spricht nur vom „Lichtschutzfaktor“.
Welche UV-Filter sind erlaubt, und was hat sich seit 2022 geändert?
UV-Filter sind Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, die Haut gegen UV-Strahlung zu schützen (Art. 2 Kosmetik-VO). Erlaubt sind nur die Filter aus Anhang VI, und nur unter den dort genannten Bedingungen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. e). Die Warnhinweise aus Anhang VI sind echte Pflichtangaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. d; in Deutschland (§ 4 KosmetikV) und Österreich (§ 2 Kosmetik-Durchführungsverordnung) stehen sie auf Deutsch.
Nano-Filter tragen in der Liste der Bestandteile den Zusatz „(nano)“ (Buchst. g); wie diese Liste aufgebaut ist, zeigt der Leitfaden zur INCI-Liste. Titandioxid ist dabei ein Sonderfall, weil es auch als Farbstoff mit CI-Nummer auftritt: siehe CI-Nummern in der INCI-Liste.
Die wichtigsten Änderungen an Anhang VI und II seit 2022, gelesen an der konsolidierten Fassung vom 18.05.2026:
| Filter (INCI) | Heute | Ändernde Verordnung |
|---|---|---|
| Benzophenone-3 | Gesichts-, Hand- und Lippenmittel ohne Spray 6 %, Körpermittel einschließlich Spray 2,2 %, sonstige 0,5 %; Warnhinweis „Enthält Benzophenon-3“ bei Gesichts-, Hand- und Lippenmitteln ohne Spray und bei Körpermitteln | VO (EU) 2022/1176 |
| Octocrylene | Aerosolspray 9 %, sonstige 10 % | VO (EU) 2022/1176 |
| Homosalate | nur Gesichtsmittel ohne treibgashaltige Sprays, 7,34 % | VO (EU) 2022/2195 |
| 4-Methylbenzylidene Camphor | aus Anhang VI gestrichen, jetzt in Anhang II (verboten) | VO (EU) 2024/996 |
| Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate (DHHB) | 10 %; Di-n-hexylphthalat als Verunreinigung höchstens 10 ppm | VO (EU) 2026/909 |
Der Warnhinweis zu Benzophenon-3 ist nicht erforderlich, wenn der Stoff mit höchstens 0,5 % nur zum Schutz der Produktformulierung eingesetzt wird.
Übergangsfristen: in Verkehr bringen und bereitstellen
Die Fußnoten zu Anhang II und VI trennen zwei Daten: Ab dem ersten darf der Hersteller oder Importeur nicht konforme Mittel nicht mehr in Verkehr bringen, ab dem zweiten darf auch der Handel sie nicht mehr bereitstellen.
- Benzophenone-3 und Octocrylene (VO (EU) 2022/1176): Mittel nach der Fassung vom 27.07.2022 durften bis 28.01.2023 in Verkehr gebracht und bis 28.07.2023 bereitgestellt werden.
- Homosalate (VO (EU) 2022/2195): kein Inverkehrbringen nicht konformer Mittel ab 01.01.2025, keine Bereitstellung ab 01.07.2025.
- 4-Methylbenzylidene Camphor (VO (EU) 2024/996): kein Inverkehrbringen ab 01.05.2025, keine Bereitstellung ab 01.05.2026. Der Stoff steht jetzt als lfd. Nr. 1730 unter den verbotenen Stoffen; zur Systematik der Anhänge siehe Anhang II und III im Lexikon.
- DHHB (VO (EU) 2026/909): kein Inverkehrbringen nicht konformer Mittel ab 01.01.2027, keine Bereitstellung ab 01.07.2028.
Für den Handel mit älteren Chargen zählt deshalb das zweite Datum, für die Freigabe neuer Artworks das erste.
Wie wird der LSF gemessen, und gilt ein In-vitro-Wert?
Nach der Empfehlung sollte das Schutzniveau mit genormten Testmethoden ermittelt werden, die Photodegradation berücksichtigen; In-vitro-Methoden ist „der Vorzug zu geben“ (Nr. 9). Den Nachweis der angepriesenen Wirkung führt die Produktinformationsdatei, wenn die Wirkung ihn rechtfertigt (Art. 11 Abs. 2 Buchst. d; PIF im Lexikon).
Nach den IKW-Hinweisen von November 2025 kann der LSF nach ISO 23675:2024 (in vitro, „Double Plate“; laut Anwendungsbereich nur für Emulsionen und einphasige alkoholische Formulierungen, nicht für Pulver, Stifte oder die Wasserfestigkeit), nach ISO 23698:2024 (hybrid, diffuse Reflexionsspektroskopie) oder wie bisher in vivo nach ISO 24444:2019 bestimmt werden, der UVA-Schutz nach ISO 24443:2021, ISO 24442:2022 oder ISO 23698:2024. Cosmetics Europe gibt den neuen Methoden wo möglich den Vorzug (Empfehlung Nr. 26, 2025). In vivo gemessene Werte von Produkten auf dem Markt bleiben laut dem Verband gültig, ein Nachtest wird nicht erwartet.
Offene Fragen: Nachtest und Normstatus
Wie Behörden vorgehen, wenn ein Kontroll-Nachtest vom In-vitro-Wert des Herstellers abweicht, haben wir nicht gefunden; Cosmetics Europe beschreibt nur ein Verbandsverfahren. Ob ISO 23675 und ISO 23698 als EN-ISO-Normen übernommen sind, haben wir ebenfalls nicht belegt gefunden.
Was gilt für Tagescreme und Make-up mit LSF?
Die Empfehlung erfasst nach ihrer Definition nur Zubereitungen, deren „ausschließlicher oder überwiegender“ Zweck der Schutz vor UV-Strahlung ist (Nr. 2 Buchst. a). Ein Pflegeprodukt, bei dem UV-Schutz nur Nebenzweck ist, fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Der IKW meint, solche Produkte „können“ die Kennzeichnungselemente für Sonnenschutzmittel nutzen, sofern Kriterien und Bestimmungsmethoden eingehalten sind. Die französische Behörde ANSES schlägt dagegen vor, ihnen die LSF-Angabe ganz zu nehmen. Art. 20 gilt für die Tagescreme unverändert: Die Zahl muss stimmen.
Offene Frage: Maßstab für LSF auf Pflegeprodukten
Welcher Maßstab für „LSF 15“ auf einer Tagescreme angelegt wird, die Tabelle der Empfehlung oder nur die allgemeine Belegpflicht, ist nicht geklärt.
Was ändert sich mit der Revision?
Laut ANSES hat die Kommission im Juni 2024 eine Überprüfung der Empfehlung begonnen. ANSES hat im Dezember 2024 eigene Vorschläge veröffentlicht: keine LSF-Angabe auf Produkten mit Sonnenschutz als Nebenzweck, keine LSF-Zahl und kein UVA-Logo mehr auf dem Etikett, nur noch drei Kategorien ohne „sehr hoch“, keine Aussagen für Babys und Kleinkinder, die Auftragsmenge auf das Etikett. Das sind Vorschläge einer nationalen Behörde, kein Kommissionsentwurf.
Stand 28.09.2026 ist keine neue Empfehlung veröffentlicht; die Fassung von 2006 gilt unverändert. Einen Zeitplan für die Revision haben wir nicht gefunden.
Manuell prüfen oder automatisiert?
Von Hand heißt das: Messbericht gegen Tabelle Nr. 14 legen, Kategorie und Größenverhältnis prüfen, jede Aussage gegen Nr. 5 lesen, die Rezeptur gegen Anhang VI mit seinen Warnhinweisen abgleichen und alles je Sprachfassung wiederholen. Aufwendig wird das bei einer Serie in mehreren Größen und Sprachen.
| Prüfschritt | Manuell | Mit Schnellchecker |
|---|---|---|
| Pflichtangaben nach Art. 19, darunter Vorsichtsmaßnahmen | Checkliste je Artwork und Sprachfassung | Teil der Ersteinschätzung |
| Liste der Bestandteile | INCI-Namen und Reihenfolge gegen Rezeptur | Teil der Ersteinschätzung |
| Verbotene und beschränkte Stoffe (Anhang II und III) | Nachschlagen je Stoff | Teil der Ersteinschätzung |
| Zahl, Kategorie und UVA-Angaben nach der Empfehlung | Messbericht und Tabelle, Rechner oben | kein genannter Prüfpunkt, bleibt manuell |
| LSF-Messung | Prüflabor | nicht möglich |
Automatisiert mit Schnellchecker
Schnellchecker liest das Druck-PDF und prüft als Ersteinschätzung in wenigen Minuten die Pflichtangaben nach Art. 19 der Kosmetik-Verordnung, die INCI-Liste und verbotene oder beschränkte Stoffe nach Anhang II und III, mit Quellenangabe je Befund. Ob die LSF-Zahl zur Messung passt, lässt sich am Artwork nicht erkennen: Der Messbericht steht nicht darauf.
Die sonnenschutzspezifischen Punkte der Empfehlung nennt die Produktseite nicht als Prüfpunkt; dafür bleibt der Rechner oben. Die Kosmetik-Prüfung ist in der Beta und für Unternehmen auf Anfrage zugänglich. Was sie abdeckt, steht auf der Seite zu Kosmetik-Kennzeichnung.
Was dieser Beitrag nicht klärt
Die Messung selbst gehört ins Prüflabor, die Sicherheitsbewertung der Filter zur Sicherheitsbewerterin oder zum Sicherheitsbewerter. Ob eine konkrete Abweichung von der Empfehlung irreführt, entscheidet der Einzelfall. Die übrigen Pflichtangaben nach Art. 19 fasst die Kosmetik-Verordnung im Lexikon zusammen; für die Haltbarkeitsangabe derselben Tube siehe PAO-Symbol oder MHD.