Lebensmittel · How-to · 10 Min. Lesezeit

Zutatenverzeichnis erstellen: Reihenfolge, Wasser, Ausnahmen

Stand: 18. September 2026

Schnellchecker-Redaktion · für Produktentwicklung

Inhalt

Kurz gesagt

Das Zutatenverzeichnis beginnt mit einer Überschrift, in der das Wort „Zutaten“ steht. Danach folgen alle Zutaten absteigend nach ihrem Gewichtsanteil bei der Verwendung. Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten zählen mit ihrem Anteil am Enderzeugnis, Wasser gerechnet als Enderzeugnis minus übrige Zutaten. Bis 5 % des Enderzeugnisses darf das Wasser entfallen, außer bei Fleisch, Fleischzubereitungen sowie unverarbeiteten Fischereierzeugnissen und unverarbeiteten Muscheln.

Wer eine Zutatenliste erstellen will, sortiert die Rezeptur nach Gewicht. Das trägt weit, nur bei zugefügtem Wasser und flüchtigen Zutaten nicht: Von 250 g Wasser in einer Tomatensauce bleiben nach dem Einkochen rechnerisch 90 g, und das Wasser rutscht hinter die Zwiebeln.

Was Sie brauchen

  • Die Rezeptur mit dem Gewicht jeder Zutat bei der Verwendung, in Gramm
  • Das Gewicht des Enderzeugnisses nach Backen, Kochen oder Trocknen, ohne Verpackung
  • Die Spezifikationen zugekaufter zusammengesetzter Zutaten
  • Ihre Allergenübersicht

Schritt 1: Prüfen Sie, ob Ihr Produkt ein Zutatenverzeichnis braucht

Für vorverpackte Lebensmittel ist das Zutatenverzeichnis Pflicht (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LMIV). Bei nicht vorverpackter Ware verlangt die LMIV nur die Allergenangaben, solange der Mitgliedstaat nichts anderes vorschreibt (Art. 44 Abs. 1).

Art. 19 Abs. 1 befreit fünf Gruppen, etwa unbehandeltes frisches Obst und Gemüse oder Lebensmittel aus einer einzigen Zutat, deren Bezeichnung mit der Zutat identisch ist oder eindeutig auf sie schließen lässt. Getränke mit mehr als 1,2 % vol sind ebenfalls befreit, soweit keine andere Unionsvorschrift ein Zutatenverzeichnis vorschreibt (Art. 16 Abs. 4). Unter 10 cm² größter Oberfläche ist das Verzeichnis auf anderem Weg oder auf Wunsch bereitzustellen (Art. 16 Abs. 2). Zu Bier, Wein und Selbstbedienungsware siehe die Fragen am Ende.

Typischer Fehler

Gesalzene Erdnüsse werden wie ein Monoprodukt behandelt. Das Salz ist aber eine zweite Zutat, die Befreiung greift nicht.

Schritt 2: Erfassen Sie alle Zutaten, auch die unscheinbaren

Zutat ist jeder Stoff und jedes Erzeugnis, das bei der Herstellung verwendet wird und, gegebenenfalls in veränderter Form, im Enderzeugnis vorhanden bleibt, ausdrücklich auch Zusatzstoffe, Aromen, Enzyme und die Bestandteile zusammengesetzter Zutaten; Rückstände gelten nicht als Zutaten (Art. 2 Abs. 2 Buchst. f). Nicht aufführen müssen Sie nach Art. 20 unter anderem Verarbeitungshilfsstoffe, Zusatzstoffe, die nur über eine andere Zutat hineingelangt sind und im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr haben, und Wasser, das eine getrocknete oder konzentrierte Zutat nur in ihren ursprünglichen Zustand zurückführt.

Typischer Fehler

Ein Hilfsstoff wird gestrichen, obwohl er ein Allergen enthält. Art. 20 gilt „unbeschadet des Artikels 21“: Allergene bleiben nach Art. 21 kennzeichnungspflichtig.

Schritt 3: Sortieren Sie absteigend nach dem Gewicht bei der Verwendung

Maßgeblich ist der „Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung“ (Art. 18 Abs. 1). Die Kommission rechnet ihn „anhand der Rezeptanweisungen“, auf dieselbe Weise wie die QUID-Angabe (Bekanntmachung 2017/C 393/05, Nr. 25). Das ist Auslegung, kein Verordnungstext: Grundsätzlich sortieren Sie die Rezeptur; für zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten gilt die Sonderregel aus Schritt 4.

Die Tomatensauce aus 600 g Tomaten, 250 g Wasser, 120 g Zwiebeln, 40 g Olivenöl, 15 g Zucker, 10 g Salz und 5 g Basilikum, zusammen 1 040 g, wiegt eingekocht 880 g. Ohne das Wasser lautet die Reihenfolge: Tomaten, Zwiebeln, Olivenöl, Zucker, Salz, Basilikum. Welche von zwei gleich schweren Zutaten zuerst steht, regelt der Text nicht.

Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, „können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden“ (Anhang VII Teil A Nr. 6). Zucker, Salz und Basilikum liegen darunter, gemessen an den 880 g. Umstellen dürfen Sie sie, müssen es aber nicht.

Typischer Fehler

Die 2 % werden an der Rezeptur gemessen. Der Text bezieht sie auf das Enderzeugnis (Anhang VII Teil A Nr. 6).

Offene Frage: Nicht geregelt ist, ob bei Zutaten, die beim Backen oder Kochen selbst Wasser verlieren, das Einsatzgewicht oder die im Enderzeugnis verbliebene Menge zählt. Mit dem Einsatzgewicht kommt eine Zutat mit 1,9 % der Rezeptur in der eingekochten Sauce auf 2,2 % des Enderzeugnisses, also über die Grenze. Der Rechner rechnet mit dem Einsatzgewicht und markiert so nur, was nach beiden Lesarten darunter liegt.

Schritt 4: Rechnen Sie das zugefügte Wasser nach

Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten zählen mit ihrem „Gewichtsanteil am Enderzeugnis“ (Anhang VII Teil A Nr. 1 Satz 1). Die Wassermenge ist das Gewicht des Enderzeugnisses minus alle anderen Zutaten (Satz 2). Für die Sauce sind das 880 g minus 790 g, also 90 g oder rund 10,2 %, und damit diese Reihenfolge:

Zutaten: Tomaten, Zwiebeln, Wasser, Olivenöl, Zucker, Salz, Basilikum

Zugefügtes Wasser in der Tomatensauce: eingesetzte Menge und RestmengeZwei Balkenlisten der Tomatensauce aus dem Beitrag, eingekocht auf 880 Gramm. Links der typische Fehler: Das zugefügte Wasser ist mit den eingesetzten 250 Gramm einsortiert und steht direkt nach den Tomaten mit 600 Gramm, vor den Zwiebeln mit 120 Gramm. Rechts nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Lebensmittelinformationsverordnung: Das Wasser zählt mit der rechnerischen Restmenge, 880 Gramm Enderzeugnis minus 790 Gramm übrige Zutaten, also 90 Gramm oder rund 10,2 Prozent. Damit steht es hinter den Zwiebeln. Auf beiden Seiten folgen Olivenöl mit 40, Zucker mit 15, Salz mit 10 und Basilikum mit 5 Gramm.TYPISCHER FEHLERWasser mit der eingesetzten MengeTomaten600 gWasser250 gZwiebeln120 gOlivenöl40 gZucker15 gSalz10 gBasilikum5 gANHANG VII TEIL A NR. 1 LMIVWasser mit der RestmengeTomaten600 gZwiebeln120 gWasser90 g250 g eingesetztOlivenöl40 gZucker15 gSalz10 gBasilikum5 gWasser: 880 g Enderzeugnis minus 790 g übrige Zutaten = 90 g, rund 10,2 %Rezeptur 1 040 g, eingekocht 880 g · Anhang VII Teil A Nr. 1 Satz 1 und 2 LMIV
Balkenlänge maßstabsgetreu nach Gewicht in Gramm. Der gestrichelte Rahmen rechts zeigt die eingesetzten 250 g.

Mit den eingesetzten 250 g stünde das Wasser vor den Zwiebeln (120 g). Es zählt aber mit der Restmenge: 880 g Enderzeugnis minus 790 g übrige Zutaten, also 90 g, und steht damit hinter den Zwiebeln (Anhang VII Teil A Nr. 1 LMIV).

Typischer Fehler

Das Wasser wird mit der eingesetzten Menge einsortiert, im Beispiel mit 250 statt 90 g.

Beträgt die Restmenge nicht mehr als 5 % des Enderzeugnisses, „kann sie unberücksichtigt bleiben“ (Satz 3); wer sie trotzdem nennt, macht nichts falsch. Das „gilt nicht für Fleisch, Fleischzubereitungen, unverarbeitete Fischereierzeugnisse und unverarbeitete Muscheln“ (Satz 4). Ist ein mariniertes Hähnchenbrustfilet eine Fleischzubereitung (die Begriffe bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 853/2004), bleiben dort auch 4 % Wasser in der Liste. In einem Dressing dürften sie entfallen.

Bei Keksen kann die Rechnung negativ werden, etwa 900 g Gebäck minus 1 010 g übrige Zutaten. Dass dann keine Wasserangabe nötig ist, folgt aus der Formel und daraus, dass eine Zutat „im Enderzeugnis vorhanden bleibt“; ausdrücklich steht es nicht im Text.

Offene Frage: Bei flüchtigen Zutaten wie Alkohol ist offen, ob die verbleibende Menge oder die Einsatzmenge bezogen auf das Enderzeugnis zählt und ob die 5-%-Erleichterung für sie gilt. Die Kommission liest die Erleichterung nur für Wasser (QUID-Bekanntmachung Nr. 32), der Wortlaut schließt flüchtige Zutaten aber nicht ausdrücklich aus.

Zutatenlisten-Rechner

Tragen Sie Ihre Rezeptur mit dem Gewicht jeder Zutat bei der Verwendung ein. Der Rechner sortiert, rechnet das zugefügte Wasser vom Enderzeugnis zurück und zeigt, wo Sie Spielraum haben. Voreingestellt ist die Tomatensauce aus dem Beitrag.

Er ist eine Hilfe beim Sortieren. Offene Rechtsfragen entscheidet er nicht, er benennt sie.

Zutaten laut Rezeptur in Gramm, ohne zugefügtes Wasser

Reihenfolge nach der Grundregel

Zutaten: Tomaten, Zwiebeln, Wasser, Olivenöl, Zucker, Salz, Basilikum

Je Zeile: Gewicht, mit dem sortiert wird (bei Wasser die Restmenge), und Anteil am Enderzeugnis.

  1. Tomaten600 g · 68,18 %
  2. Zwiebeln120 g · 13,64 %
  3. Wasser90 g · 10,23 %Wasser: Pflicht
  4. Olivenöl40 g · 4,55 %
  5. Zucker15 g · 1,7 %unter 2 %: Reihenfolge darf abweichen
  6. Salz10 g · 1,14 %unter 2 %: Reihenfolge darf abweichen
  7. Basilikum5 g · 0,57 %unter 2 %: Reihenfolge darf abweichen
    • Darf, muss nichtHöchstens 2 % des Enderzeugnisses: Die Zutat darf statt mit ihrer speziellen Bezeichnung als „Kräuter“ oder „Kräutermischung“ genannt werden. Die spezielle Bezeichnung bleibt ebenso zulässig. Allergene wie Sellerie bleiben nach Art. 21 mit ihrer Bezeichnung zu nennen und hervorzuheben. (Anhang VII Teil B Nr. 8 und Art. 21 LMIV)

Hinweise zur ganzen Liste

  • PflichtWasser zählt mit der Restmenge im Enderzeugnis: 880 g minus 790 g übrige Zutaten = 90 g (10,23 %), nicht mit den eingesetzten 250 g. (Anhang VII Teil A Nr. 1 Satz 1 und 2 LMIV)
  • PflichtDie Restmenge liegt über 5 % des Enderzeugnisses. Das Wasser muss in der Liste stehen. (Anhang VII Teil A Nr. 1 Satz 1 und 3 LMIV)
  • Darf, muss nichtUnter 2 %: Zucker, Salz und Basilikum. Diese Zutaten können in anderer Reihenfolge nach den übrigen stehen. Die absteigende Liste ist ohne diese Erleichterung zulässig. Maßgeblich ist der Anteil am Enderzeugnis, nicht an der Rezeptur. (Anhang VII Teil A Nr. 6 LMIV)

Nicht abgedeckt: Aufgussflüssigkeit, die nicht mitverzehrt wird (ob sie zum Gewicht des Enderzeugnisses zählt, ist offen), die Hervorhebung der Allergene, QUID-Angaben und die Frage, ob Ihr Produkt überhaupt ein Zutatenverzeichnis braucht. Rechtsgrundlage: Art. 18 und Anhang VII VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Orientierung für die Rezepturarbeit, keine Rechtsauskunft im Einzelfall.

Zutaten stehen absteigend nach ihrem Gewicht bei der Verwendung (Art. 18 Abs. 1 LMIV). Wasser zählt mit Enderzeugnis minus übrige Zutaten und darf bis 5 % des Enderzeugnisses entfallen, außer bei Fleisch, Fleischzubereitungen sowie unverarbeiteten Fischereierzeugnissen und unverarbeiteten Muscheln (Anhang VII Teil A Nr. 1). Zutaten unter 2 % des Enderzeugnisses dürfen am Ende umgestellt werden (Nr. 6); wie bei Gewichtsverlust gerechnet wird, ist offen.

Bis hierhin

Sortiert wird die Rezeptur, nur das Wasser rechnen Sie vom Enderzeugnis zurück. Wasser bis 5 % und die Reihenfolge der Zutaten unter 2 % sind Spielraum, kein Muss; bei Fleisch, Fleischzubereitungen, unverarbeiteten Fischereierzeugnissen und unverarbeiteten Muscheln bleibt auch wenig Wasser stehen.

Schritt 5: Wählen Sie die Bezeichnungen

Jede Zutat steht mit ihrer speziellen Bezeichnung (Art. 18 Abs. 2). Anhang VII lässt daneben Sammelbegriffe zu:

  • Gewürze und Kräuter, die „nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen“, dürfen „Gewürz(e)“ bzw. „Kräuter“ heißen (Teil B Nr. 7 und 8). Allergene wie Senf oder Sellerie bleiben nach Art. 21 mit ihrer Bezeichnung zu nennen und hervorzuheben.
  • Raffinierte pflanzliche Öle und Fette dürfen „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“ heißen, wenn unmittelbar die spezielle pflanzliche Herkunft folgt; gehärtete tragen gegebenenfalls „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ (Teil A Nr. 8 und 9).
  • Zusatzstoffe aus den Klassen in Teil C brauchen den Klassennamen, gefolgt von der speziellen Bezeichnung oder der E-Nummer, etwa „Konservierungsstoff Kaliumsorbat“ (Teil C, Pflicht). Mehr im Lexikon unter Zusatzstoff und E-Nummer.

Typischer Fehler

Die zwei 2-%-Grenzen werden gleichgesetzt. Zimt mit genau 2,0 % als einziges Gewürz darf „Gewürz“ heißen, aber nicht ans Ende umgestellt werden.

Offene Frage: Ob die 2 % je Gewürz oder für alle Gewürze zusammen gelten, lässt der Wortlaut offen. Bei 1,2 % Paprika, 0,6 % Knoblauchpulver und 0,4 % Pfeffer liegt jedes Gewürz darunter, zusammen sind es 2,2 %.

Gut zu wissen

Wer „Rapsöl“ statt „pflanzliche Öle (Raps)“ schreibt oder jedes Gewürz einzeln nennt, macht nichts falsch.

Schritt 6: Schlüsseln Sie zusammengesetzte Zutaten auf

Eine zusammengesetzte Zutat kann mit ihrem Gesamtgewicht unter ihrer rechtlich festgelegten oder üblichen Bezeichnung stehen, wenn unmittelbar ihre Zutaten folgen (Teil E Nr. 1), meist in Klammern: „Schokolade (Kakaomasse, Zucker, Kakaobutter)“.

Entfallen darf die Aufzählung nur in drei Fällen (Nr. 2): bei Zutaten unter 2 %, deren Zusammensetzung eine Unionsvorschrift festlegt, bei Gewürz- und Kräutermischungen unter 2 % und bei Zutaten, für die das Unionsrecht kein Zutatenverzeichnis verlangt. Zusatzstoffe bleiben in den ersten beiden Fällen anzugeben, soweit Art. 20 sie nicht ausnimmt, Allergene nach Art. 21.

Typischer Fehler

„Unter 2 % braucht es keine Klammer.“ Die Faustregel macht aus drei engen Fällen eine allgemeine Schwelle: Ein zugekaufter Keks mit 1,5 % braucht seine Aufzählung, solange keiner der Fälle greift.

Offene Frage: Eine absteigende Reihenfolge in der Klammer schreibt Teil E Nr. 1 nicht ausdrücklich vor. Sie ist gängige Praxis und aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 ableitbar; eine Auslegung der Kommission dazu haben wir nicht gefunden.

Allergene heben Sie im Verzeichnis durch den Schriftsatz hervor (Art. 21 Abs. 1 Buchst. b LMIV), Details im Ratgeber Allergenkennzeichnung.

Manuell prüfen oder automatisiert?

Aufwendig wird das Artwork: Klammern, Klassennamen und Hervorhebungen prüfen, je Sorte, Sprachfassung und Rezepturänderung neu.

Automatisiert mit Schnellchecker

Die Gewichtsreihenfolge kann keine Etikettenprüfung bestätigen, denn die Rezeptur steht nicht darauf. Schnellchecker prüft am Artwork unter anderem: ob Allergene im Verzeichnis hervorgehoben sind, ob Zusatzstoffe ihren Klassennamen tragen, ob eine zusammengesetzte Zutat ohne ihre Zutaten dasteht, ob „Pflanzenöl“ ohne Herkunft bleibt, ob bei einer in der Bezeichnung genannten oder abgebildeten Zutat die Prozentangabe fehlt und ob eine in der Bezeichnung genannte Zutat im Verzeichnis fehlt.

Ein Beispiel: Stünde im Artwork „Keks“ ohne unmittelbar folgende Aufzählung seiner Zutaten, obwohl keine Ausnahme nach Anhang VII Teil E Nr. 2 greift, oder „Pflanzenöl“ ohne Herkunft, wären das typische Befunde dieser beiden Prüfschritte.

Das Ergebnis ist eine Ersteinschätzung in wenigen Minuten, je Befund mit Fundstelle am Etikett und Rechtsgrundlage. Was die Lebensmittel-Prüfung sonst abdeckt, steht auf der Produktseite.

Art. 18 bis 20 und Anhang VII im Detail

Art. 18 Abs. 3 LMIV verlangt das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ hinter Zutaten in Form technisch hergestellter Nanomaterialien.

In Anhang VII Teil A ist nur Nr. 1 als Pflicht formuliert, und selbst dort ist Satz 3 eine Erleichterung. Die übrigen Nummern 2 bis 9 beginnen mit „Können“, teils gebunden an eine Wendung (Nr. 3 bis 5) oder mit Pflicht-Zusätzen (Herkunftsliste und Härtungshinweis in Nr. 8 und 9). Nr. 7 („Enthält … und/oder …“) gilt nicht für Zusatzstoffe aus Teil C und nicht für Allergene.

Teil B erlaubt Klassennamen für 18 Lebensmittelklassen, aber nur für Zutaten eines anderen Lebensmittels; Teil C (Zusatzstoffe und Enzyme, soweit sie zu einer der dort gelisteten Klassen gehören) und Teil D (Aromen) sind Pflicht. „Weniger als 2 %“ steht in Teil A Nr. 6 und 7 sowie Teil E Nr. 2, „nicht mehr als 2 Gewichtsprozent“ in Teil B Nr. 7 und 8.

In Deutschland und Österreich gelten diese Regeln unmittelbar (LMIV, Schlussformel). Deutschland fasst Verstöße gegen Art. 18 Abs. 1 bis 3, Teil A Nr. 1 Satz 1, Teil C und Teil D als Verkehrsverbot, bußgeldbewehrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 4 Nr. 2 LMIDV); die Folgen bei den übrigen Teilen haben wir nicht ausgewertet.

Offen bleibt, ob bei Aufgussflüssigkeit, die nicht mitverzehrt wird, das Gewicht des Enderzeugnisses mit oder ohne Aufguss zählt.

Häufige Fehler

  • Wasser mit der eingesetzten Menge einsortiert: Es landet zu weit vorn. Enderzeugnis wiegen, übrige Zutaten abziehen.
  • Unterzutaten weggelassen, weil die Zutat unter 2 % liegt: Das geht nur in drei Fällen; Zusatzstoffe bleiben in zwei davon, Allergene nach Art. 21.
  • „Pflanzenöl“ ohne Herkunft: Der Sammelbegriff gilt nur für raffinierte Öle, und die Herkunft muss direkt folgen.
  • Zusatzstoff nur als E-Nummer: Bei den Klassen aus Anhang VII Teil C steht der Klassenname davor, etwa „Konservierungsstoff E 202“.

Der nächste Schritt

Wiegen Sie bei der nächsten Produktion das Enderzeugnis und geben Sie es mit der Rezeptur in den Rechner ein. Wie Bezeichnung und Verzeichnis zusammenhängen, zeigt der Beitrag zur Verkehrsbezeichnung.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Information — keine Rechtsberatung im Einzelfall und kein Gutachten. Für verbindliche Aussagen zu Ihrem Produkt ziehen Sie eine fachkundige Prüfung heran.

Häufige Fragen

  • Muss Bier ein Zutatenverzeichnis tragen?

    EU-weit braucht vorverpacktes Bier bis 1,2 % vol, etwa alkoholfreies, ein Zutatenverzeichnis, darüber nicht (Art. 16 Abs. 4 LMIV). Deutschland nutzt aber die Öffnung des Art. 41 LMIV und verlangt für vorverpacktes Bier ein Zutatenverzeichnis (§ 3 Abs. 1 LMIDV). Für Österreich haben wir bei unserer Recherche keine entsprechende Pflicht gefunden.

  • Brauchen Weine inzwischen ein Zutatenverzeichnis?

    Ja, seit dem 8. Dezember 2023 (Art. 119 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Geltungsbeginn nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2021/2117). Das Verzeichnis darf elektronisch bereitgestellt werden, wenn Verpackung oder Etikett auf diesen Weg hinweisen; dabei dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden, und es darf nicht zusammen mit Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken erscheinen. In diesem Fall müssen die Allergene mit dem Wort „enthält“ unmittelbar auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett stehen (Art. 119 Abs. 5). Wein, der vor dem Stichtag sowohl hergestellt als auch gekennzeichnet wurde und den damals geltenden Kennzeichnungsregeln entspricht, darf abverkauft werden, bis die Bestände erschöpft sind (Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/2117).

  • Braucht Ware im Selbstbedienungsregal meines Hofladens ein Zutatenverzeichnis?

    In Deutschland ja, wenn sie im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung angeboten wird (§ 4 Abs. 1 LMIDV). Ausgenommen sind unter anderem Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte vorverpackt werden, sofern die Kundschaft auf andere Weise informiert wird. Für Österreich haben wir keine entsprechende nationale Regel gefunden; dann gilt die Grundregel für nicht vorverpackte Ware aus Art. 44 LMIV.

  • Dürfen wir „Raps- oder Sonnenblumenöl“ schreiben, wenn wir je nach Verfügbarkeit wechseln?

    Die Kommission hat eine solche Wechselangabe am Beispiel „Raps- bzw. Palmöl“ als nicht vereinbar mit der Verordnung eingestuft (Mitteilung 2018/C 196/01, Abschnitt 2.4.2). Bei der Sammelangabe „pflanzliche Öle“ für raffinierte Öle darf auf die Herkunftsliste „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ folgen (Anhang VII Teil A Nr. 8 LMIV). Ob das einen Wechsel abdeckt, bei dem zeitweise nur eines der genannten Öle enthalten ist, sagt der Text nicht. Die Herkunft ist laut derselben Mitteilung unabhängig von der Ölmenge anzugeben.

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